Ohne Grundpreis droht auf ebay wettbewerbsrechtliche Abmahnung Wettbewerbsrecht

Ohne Grundpreis droht auf ebay wettbewerbsrechtliche Abmahnung

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Die fehlende Grundpreisangabe bei ebay stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das gilt mitunter sogar auf Plattformen wie den ebay Kleinanzeigen, auch wenn dort gar keine systembedingte Möglichkeit geschaffen wurde, um eine Grundpreisangabe regelgerecht anzugeben.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, mit denen falsche bzw. unvollständige Grundpreisangaben bei ebay oder google gerügt werden, treten immer wieder auf. Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer die gesetzlichen Anforderungen an die Grundpreisangabe missachtet haben und nun auch eine solche Abmahnung im Briefkasten finden, schießen Ihnen gewiss zahlreiche durch den Kopf. Haben ich den Grundpreis im Rahmen der Angebotserstellung tatsächlich falsch angegeben? Muss ich für die unvollständige Darstellung von ebay oder google haften sollen? Wie reagiere ich auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Ist die Abgabe einer modifizierten Unterlasungserklärung sinnvoll? Unser nachstehender Beitrag zur fehlenden Grundpreisangabe auf ebay klärt auf.

ebay, google und die fehlende Grundpreisangabe

Soweit Sie gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Produkte nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche anbieten, und zwar zu einem festen Preis, müssen Sie gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV einen Grundpreis mit angeben. Wenn der finale Preis dagegen – wie bei Ebay-Auktionen im ein Euro Format – nicht feststeht, ist eine Grundpreisangabe nicht möglich und auch nicht notwendig (LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, 24 O 12/07).

Als Grundpreis wird der umgerechnete Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile verstanden. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter der jeweils angebotenen Ware.

Bei einigen bestimmten Angeboten gelten jedoch Sonderregeln:

  1. Bei solchen Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen 250 Gramm bzw. Milliliter nicht übersteigt, dürfen Sie für den Grundpreis als Mengeneinheit ausnahmsweise auch 100 Gramm bzw. Milliliter verwenden.
  2. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen sogar weniger als 10 Gramm bzw. Milliliter beträgt, müssen Sie nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV gar keinen Grundpreis angeben.
  3. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Grundpreisangabe gilt zudem nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten. Die Frage nach der Verschiedenartigkeit stellt sich mit anderen Worten für Sie immer dann, wenn Ihr Angebot nicht nur einen bestimmten Artikel umfasst, sondern mehrere Artikel, die Sie etwa im Rahmen eines Sets anbieten. Verschiedenartig sind Ihre Produkte, sofern sie in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen, d.h. wenn sie sich in ihrer Anwendung, ihrer Funktion, ihren Wirkungen oder ihrem Geschmack erheblich unterscheiden (Beispiel: Alkoholische Getränke und Schokolade). Trotz Verschiedenartigkeit greift die Ausnahmeregelung allerdings nicht, wenn eines der in Ihrem Set angebotenen Produkte nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Selbiges ist ab einem Wertverhältnis von 90:10 anzunehmen (LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2010, 416 O 179/10). Relevant ist dies insbesondere bei kleineren Probeartikeln oder „Werbegeschenken“. Dann müssen Sie den Grundpreis angeben – bezogen auf die Menge des überwiegenden Erzeugnisses.
  4. Bei Konserven und Verpackungen, in denen ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit lagert (Beispiele: Würstchen, Feta-Käse), muss neben der Gesamtfüllmenge auch das so genannte Abtropfgewicht angegeben werden. Dabei handelt es sich um das Gewicht, das von der jeweiligen Ware noch verbleibt, wenn die Flüssigkeit abgegossen wird. Der Grundpreis muss dabei bezogen auf das Abtropfgewicht genannt werden.

Wie ist der Grundpreis auf ebay anzugeben?

Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Erforderlich ist dafür, dass der Verbraucher Gesamt- und Grundpreis auf den ersten Blick gemeinsam wahrnehmen kann. Eine korrekte Darstellung würde demnach beispielsweise so aussehen:

EUR 9,99 (EUR 2,30 / kg) (inkl. MwSt.).

Ob dieses Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ allerdings auch heute noch uneingeschränkt gilt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Grund dafür ist die am 12.06.2013 in Kraft getretene Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken der EU. Danach dürfen nationalstaatliche Regelungen nicht strenger sein als die EU-Regelungen. Dies könnte die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung sperren – und speziell die des § 2 Abs. 1 PAngV. Selbige Norm geht in ihren Anforderungen nämlich über die einschlägige europarechtliche Regelung des Art. 4 Abs. 1 der EG-Grundpreisrichtlinie hinaus, in der es heißt: Der Verkaufspreis (= Gesamtpreis) und der Preis je Maßeinheit (= Grundpreis) müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Eine „unmittelbare Nähe“ der beiden Angaben ist dort nicht normiert.

Die Mehrheit der Gerichte geht in Anbetracht dessen von einer grundsätzlichen Weitergeltung des
§ 2 Abs. 1 PAngV auch nach dem 13.06.2013 aus (OLG Rostock, Beschluss vom 24.03.2014, 2 U 20/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, I – 15 U 54/14). Diese Grundsatzentscheidung hat das OLG Naumburg dahingehend konkretisiert, dass § 2 Abs. 1 PAngV europarechtskonform auszulegen sei: Es sei zwar noch immer ein Grundpreis darzustellen. Dieser sei aber nicht mehr sklavisch in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis anzugeben. Es genüge, wenn sich Gesamtpreis und Grundpreis auf der gleichen Seite befänden (OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015, 9 U 98/14).

Abschließend geklärt ist diese Rechtsprechung allerdings noch nicht. Bis es diesbezüglich zu einem Urteil des BGH kommt, sollten Sie als Online Händler das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ deshalb trotzdem weiter beachten. Ansonsten besteht schließlich die Gefahr, dass ein Gericht der Ansicht des OLG Naumburg widerspricht und die von Ihnen erhaltene Abmahnung als rechtmäßig erachtet.

In den meisten Fällen gibt es mit der Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis keine Probleme. An dieser Stelle ist allerdings auf einige, bei Ebay, Google & Co. bestehende Ausnahmen hinzuweisen:

  • Gerade bei spezifischen Shopfunktionen von Ebay lauert die Falle einer fehlenden Grundpreisangabe. So etwa bei zahlreichen Minigalerien und Ansichten wie „zuletzt angesehen“, „andere Käufer kauften auch“ oder „zu diesem Artikel passt auch“. Bei diesen Kategorien zeigt Ebay nur noch den Gesamtpreis ohne Grundpreis an – und das, obwohl Sie als Händler den Grundpreis ursprünglich mit ins Artikelprofil eingespeist haben.
  • Problematisch stellt sich die Grundpreisangabe auch bei ebay.co.uk dar. Dies stellt sich für deutsche Händler, die Ihre Waren auch auf ebay.co.uk anbieten, dann als verfänglich heraus, wenn sich das Angebot zumindest auch an deutsche Verbraucher richtet (LG Bielefeld, Urteil vom 02.11.2018, 17 O 41/18). Sodann gilt für dieses Angebot auch das deutsche Wettbewerbsrecht.
  • Ähnlich verhält es sich auch bei Google: Im Rahmen der neuen Bildersuche wird zwar der Gesamtpreis für Waren angezeigt, nicht jedoch deren Grundpreis.

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist wettbewerbswidrig

Bei der für die Grundpreisangabe zentralen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um eine so genannte  Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 28.03.2019, I ZR 85/18). Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt insoweit auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Sie als Händler verhalten sich infolge der unrichtigen Grundpreisangabe also wettbewerbswidrig.

Dementsprechend stehen insbesondere Ihren Mitbewerbern nach § 8 Abs. 1 UWG Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung zu, welche diese mit der Abmahnung verfolgen, die Sie nun erhalten haben. Außerdem droht Ihnen eine Inanspruchnahme auf Aufwendungsersatz für die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten des Mitbewerbers.

Haftet der Händler für Fehler im System der Internetplattform (z. B. ebay)?

Für etwaige Verstöße gegen die Preisangabenverordnung infolge einer falschen Grundpreisangabe haften immer und ausnahmslos Sie als Händler. Dies sollte zumindest dann keine großen Fragen aufwerfen, wenn Sie den entsprechenden Grundpreis tatsächlich selber unrichtig angegeben oder fälschlicher Weise weggelassen haben. Schließlich haben Sie den Verstoß dann selbst zu verantworten. Doch wieso werden die genannten Ansprüche auch in solchen Fällen gegen Sie gerichtet, in denen Sie den Grundpreis korrekt mit angegeben haben? Wieso haften dann nicht vielmehr die Portale wie Ebay und Google, die zumindest innerhalb der aufgezählten Funktionen schlicht kaum zufriedenstellende technische Möglichkeiten bieten, die es Ihnen als Händler ermöglichen, Gesamtpreis und Grundpreis direkt nebeneinander darzustellen?

Die Antwort der Rechtsprechung hierzu lautet wie folgt: Sie als Händler haften deshalb, weil Sie nicht gezwungen werden, auf Ebay zu handeln. Sie dürfen die Verpflichtung zur korrekten Grundpreisangabe bei der Nutzung von Drittangeboten nicht dadurch zu umgehen versuchen, dass Sie sich auf die Hilfestellungen des Dritten verlassen, ohne diese auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen (LG Arnsberg, Urteil vom 02.08.2018, 8 O 20/18). Insbesondere, wenn Sie Ihre Inhalte selbstständig auf die Plattform laden, begründet dies die von Ihnen zu erfüllende Pflicht, die rechtskonforme Darstellung des Angebots zu kontrollieren. Sollten Sie dann erkennen, dass Ebay nicht alle erforderlichen Informationen anzeigt, stehen Ihnen nach Ansicht der Rechtsprechung zwei Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie können selbst für eine rechtskonforme Darstellung sorgen – inwieweit dies bei Ebay überhaupt möglich ist, beleuchten wir sogleich – oder Sie suchen sich eine andere Plattform für Ihre Waren.

Gelten diese Grundsätze nun auch hinsichtlich der Google-Bildersuche? Man könnte schließlich gegen eine Haftung der Händler argumentieren, dass Sie als Händler Ihre Produkte nicht selber in diese Suche einstellen. Vielmehr greift Google sich Ihre Inhalte von der jeweiligen Shopseite. Die Rechtsprechung folgt dieser Argumentation jedoch nicht, orientiert sich stattdessen an den geschilderten Leitlinien in Bezug auf Ebay und stellt sich somit auf die Seite von Google. Sie als Händler haften hier also deshalb, weil Sie nicht gezwungen werden, von Google gefunden zu werden. Automatisch in der Google-Suche erscheinen Seiten nämlich nur dann, wenn keine gegenteilige Einstellung vorgenommen wurde. Folglich tragen Sie stets die Verantwortung, durch entsprechende Gestaltung des Quellcodes zu erkennen zu geben, ob Sie am Zugriff durch Suchmaschinen wie Google auf Ihre Internetseite interessiert sind oder eben nicht (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08). Geben Sie diesen Hinweis nicht, werden Sie schlicht als nicht schutzwürdig angesehen.

Tipps zur Verhinderung weiterer Abmahnungen

Es gibt jedoch einen Trick, mit dem Sie zukünftigen Inanspruchnahmen wegen falscher Grundpreisangaben vorbeugen können: Um sicherzustellen, dass der Grundpreis tatsächlich überall in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auf Ebay angezeigt wird, sollten Sie den Grundpreis bereits in der Artikelüberschrift nennen.

Das alleine reicht allerdings noch nicht: Es ist erforderlich, dass Ihre Grundpreisangabe neben anderen Angaben und Informationen nicht untergeht, sondern deutlich hervorgehoben und für den Verbraucher unübersehbar positioniert wird (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, 327 O 196/11). Wollen Sie diesen Anforderungen entsprechen und rechtlich auf der sicheren Seite sein, sollten Sie den Grundpreis Ihres Produkts direkt zu Beginn der Artikelüberschrift aufzeigen.

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