Verbraucherschutzverein guW mahnt Wettbewerbsverstoß auf ebay ab Wettbewerbsrecht

Verbraucherschutzverein guW mahnt Wettbewerbsverstoß auf ebay ab

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Auf Wettbewerbsverstoß bei ebay folgt Abmahnung

Verbraucherschutzverein guW
Verbraucherschutzverein guW mahnt Wettbewerbsverstoß auf ebay ab

Der Verbraucherschutzverein guW – genauer gesagt der „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.“ – ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Fürstenfeldbruck. Der Verein wird zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels (also am 15.10.2015) unter der laufenden Nummer 58 in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste über qualifizierte Einrichtungen iSd. § 4 UKlaG (diese weist den derzeitigen Stand vom 01.09.2015 auf) geführt. Als Satzungszweck spricht der Inhalt der veröffentlichten Liste dem Verbraucherschutzverein guW (der in der uns vorliegenden Abmahnung in der Kopfzeile als VSV bezeichnet ist) die „Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung)“ zu.

Verbraucherschutzverein guW als qualifizierte Einrichtung iSd § 4 UKlaG

Nach § 4 UKlaG kann ein rechtsfähiger Verband – wie der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. – einen Antrag auf Aufnahme in die Liste des Bundesamts für Justiz stellen. Dem Antrag wird entsprochen, wenn einige gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung für die Eintragung in die Liste über qualifizierte Einrichtungen iSd. § 4 UKlaG ist, dass

  • es zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines solchen Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen und
  • die Einrichtung in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder aber mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat  und
  • der Verband seit mindestens einem Jahr besteht und
  • die Einrichtung auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.

Aufgrund der Eintragung in die Liste wird einem entsprechenden Verband die Berechtigung zugesprochen, im Falle von unlauteren geschäftlichen Handlungen iSd. § 3 UWG bzw. bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen iSd. § 7 UWG den Rechteverletzer auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß auf ebay

Von diesem Recht macht der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Gebrauch, indem er u.a. gegenüber eBay Händlern Abmahnungen wegen dargelegter Wettbewerbsverstöße auf dem Internetauktionsportal ebay.de ausspricht oder gerichtliche Klagen gegen ebay Händler anstrengt.

In einem uns im ersten Quartal des Jahres 2015 betrauten Mandat nahm der Verbraucherschutzverein guW beispielsweise eine(n) ebay Verkäufer(in) in Anspruch.

In der außergerichtlich ausgesprochenen Abmahnung führt der Verein zunächst aus, dass er berechtigt sei, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche in eigenem Namen zu verfolgen, um unzulässige geschäftliche sowie wettbewerbswidrige Handlungen insbesondere auf allen Gebieten des Verbraucherrechts zu unterbinden.

Fehlende Angabe über Sulfite beim Verkauf von Schaumwein

Im weiteren macht der Verbraucherschutzverein guW darauf aufmerksam, dass ihm bekannt geworden sei, dass der/die Abgemahnte auf der Internhandelsplattform „Ebay“ gewerbsmäßig Waren veräußern würde und der/die ebay-Händler(in) in einem Verkaufsangebot ein Lebensmittel angeboten habe, ohne dabei auf enthaltene Allergene hinzuweisen. Konkret nimmt der Verbraucherschutzverein guW bezug auf die Veräußerung eines Schaumweins, ohne dass hierbei auf enthaltene Sulfite hingewiesen werde.

Seit dem 13.12.2014 haben sämtliche in der Produktion eingesetzten Verpackungen den Bestimmungen der sogenannten Lebensmittelinformationsverordnung (kurz LMIV) zu entsprechen. Wir hatten darüber in einem Beitrag zur LMIV bereits im vergangenen Jahr hingewiesen. Die LMIV bestimmt mitunter, darüber informiert werden muss, ob ein Lebensmittel Stoffe enthält, welches allergische Reaktionen auslösen kann. Ferner besteht eine Pflicht u.a. folgende Angaben zu treffen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • Nährwertdeklaration, d.h. Brennwerte und Angaben zu den Nährstoffen Fett, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz.

Lebensmittelinformationen im Fernabsatz

Getreu Art. 14 Abs. 1 lit a. LMIV sind all jene nach Art. 9 und 10 LMIV verpflichtenden Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzugeben. Der Verbraucherschutzverein guW erkennt auch in den in Flaschen abgefüllten Schaumweinen „vorverpackte Lebensmittel“. Infolgedessen legt der Verbraucherschutzverein guW dar, dass bei einem Angebot auf ebay auf der Artikelseite die nach Art. 9 und 10 LMIV verpflichtenden Informationen anzugeben sind.

Nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins guW sei nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV für alkoholische Getränke eine Allergenkennzeichnung verpflichtend und daher sei innerhalb des Zutatenverzeichnisses auf solche Inhalte hinzuweisen, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 aufgeführt sind. Dort sind unter vierzehn Ziffern die Stoffe aufgelistet, die Allergien beim Konsumenten auslösen können. Unter der Ziffer Nr. 12 sind explizit Schwefeldioxid und Sulphite erfasst. Dabei müssen Sulphite aber in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 vorliegen, um eine Qualifikation als „allergenauslösender Stoff“ im Sinne der Norm zu erfahren.

In der Abmahnung führt der Verbraucherschutzverein guW aus, dass Schaumweine derartige Konzentrationen regelmäßig aufweisen würden. Somit sei im Fernabsatz stets auf vorhandene Sulfite hinzuweisen.

Wettbewerbsverstoß bei ebay

Ermangelt es einem gewerblichen ebay Angebot dieser Information so könnte hierin ein Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs gemäß § 3 UWG vorliegen, also ein Verstoß gegen eben jene Vorschrift, die den Verein berechtigen würde, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im  Hinblick auf das unlautere Verhaltens anzumelden. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr macht der Verein gegenüber dem/der eBay Händler(in) einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus § 12 Abs. 1 UWG geltend. Ein entsprechendes Muster einer Unterlassungserklärung hat der Verein der Abmahnung als Entwurf anbeigefügt.

Unterlassungserklärung und Kostenerstattung

Vor der unbedarften Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung raten wir ausdrücklich ab. Das Unterlassungsversprechen muss mit dem Zustandekommen eines entsprechenden Unterlassungsvertrages unweigerlich eingehalten werden. Anderfalls kommt es zu einer empfindlichen Vertragsstrafenverwirkung. Insofern sollte – im Vorfeld der Abgabe des Unterlassungsversprechens – ein sachkundiger Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser wird mit dem Abgemahnten eine rechtliche Bewertung treffen und gegebenfalls eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ausformulieren. Die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungerklärung sollte der abgemahnte ebay Verkäufer unbedingt beachten. Andernfalls forciert er die Anstrengung eines gerichtlichen Eilverfahrens (der Erwirkung einer sogenannten einstweiligen Verfügung, die der Verbraucherschutzverein guW im letzten Absatz der mir vorgelegten Abmahnung ankünigt).

In dem uns betrauten Mandat wurde – seitens unserer Mandantschaft – ebenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung fitsrgetreu abgegeben. Diese hat der Verbraucherschutzverein guW auch angenommen.

Ferner fordert der Verein für die von ihm eigenständig ausgesprochene Abmahnung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (der Verein spricht hier von einem Kostenerstattungsanspruch). Eine Rechtsgrundlage für diesen Aufwendungsersatzanspruch im Falle berechtigter Abmahnungen bietet im Wettbewerbsrecht § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in dem von uns begleiteten Fall eben kein Rechtsanwalt die Abmahnung aussprach, sondern der Verein selbst. Bei Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden iSd. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wird der Aufwendungsersatzanspruch durch einen Teil der Rechtsprechung dem Verband zugestanden, allerdings in der Höhe begrenzt und zwar im Hinblick auf eine sogenannte „Kostenpauschale“. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 31.05.2012 zum Aktenzeichen I-4 U 15/12 sowie das OLG Köln mit Urteil vom 14.09.2012 zum Aktenzeichen 6 U 104/12 eine entsprechende Entscheidung gefällt. Es stellt sich die Frage, inwieweit der hiesiege Verein als qualifizierte Einreichtunbg iSd. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG mit den Wettbewerbsverbänden iSd. Nr. 2 gleichgestellt werden kann. § 5 UKlaG, der auf § 12 Abs. 1 UWG verweist, lässt dies zumindest vermuten.

Der Verbraucherschutzverein guW fordert insoweit in der mir vorliegenden Abmahnung eine Kostenpauschale iHv. 205 € sowie 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Auch die Prüfung der geltend gemachten Kostenpauschale sollte einem Rechtsanwalt überlassen werden, wobei diesem Anspruch freilich nicht die Tragweite der Unterlassungsverpflichtung zuzusprechen ist.

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