Pflicht zum Hinweis auf OS-Plattform Wettbewerbsrecht

Pflicht zum Hinweis auf OS-Plattform

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Neue Informationspflicht für Online-Dienstleister und Händler

OS-Plattform
Die ODR-Verordnung bestimmt Pflicht zum Hinweis auf die OS-Plattform

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz „ODR-Verordnung“) haben Händler und Dienstleister, die im Fernabsatz agieren, einen Hinweis auf die Plattform zur Online-Beilegung eines Konfliktes zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zu erteilen. Offiziell heißt es, der Zweck dieser Verordnung sei, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, indem eine Europäische OS-Plattform eingerichtet werde, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermögliche.

Hinweis auf OS-Plattform

Um diesem  Ziel zu entsprechen, soll zunächst der Hinweispflicht umfassend nachgekommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, über welches Portal der Händler oder Dienstleister seine Leistungen anbietet. Nicht nur im Webshop gilt diese Pflicht. Selbst für Angebote auf eBay, auf dem amazon Marketplace o.ä. gilt diese Informationspflicht.

Konkret besagt Art. 14 ODR Verordnung:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Wir empfehlen den – von der EU-Kommission bekannt gegebenen – Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ in die Unterseite mit den Anbieterkennzeichnungsinformationen oder an ähnlich präsenter, leicht zu erkennender Stelle, aufzunehmen. Der Link muss als aktiver Hyperlink eingebunden werden, um den Voraussetzungen der Verordnung zu entsprechen. Am Link sollte zudem kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Verweis auf die ODR Verordnung zur Online-Streitbeilegung handelt.

Update: Nachdem unter den Gerichten zunächst Unsicherheit darüber bestand, ob der Link zur Plattform auch für den Nutzer anklickbar sein muss, haben mittlerweile mehrere Gerichte entschieden, dass dies der Fall sein muss, so z.B. das OLG München im Urteil v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16 und kürzlich auch das LG Bochum, im Beschluss vom 24.04.2017, Az. I-16 O 148/17.

Muster-Hinweistext zur Online-Streitbeilegung

Wir empfehlen insoweit unverzüglich folgenden Text z.B. in den Angaben des Impressums (oder an entsprechender Informationsfeldstelle im jeweiligen Vertriebsportal) einzubringen:

Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die Online-Streitbeilegungsplattform (kurz „OS-Plattform“) als Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, welche aus online geschlossenen Rechtsgeschäften erwachsene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten, ist unter dem folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Update: Wie gut wird die Plattform genutzt?

Von der europäischen Kommission, die auch die Plattform betreibt, wird eine Statistik über die Nutzung zur Verfügung gestellt.

Zum Stand 30.08.2017 weist diese Statistik insgesamt 39.556 Beschwerden aus. Davon stammen tatsächlich die meisten (10.422) aus Deutschland, gefolgt von Großbritannien (9.094) und Spanien (4.047). Mit nur knapp unter 600 Beschwerden pro Monat aus ganz Deutschland ist die Nutzung damit allerdings nicht annähernd vergleichbar mit der Anzahl an Fällen wegen online abgeschlossenen Verträgen, die vor deutschen Zivilgerichten landen.

Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei den knapp 40.000 Fällen auch lediglich um den ersten Schritt der Streitbeilegung handelt. Wie viele Beschwerden tatsächlich zu einem Streitbeilegungsverfahren führen, und wie viele Streitbeilegungen erfolgreich sind, wird von der Kommission – unserer Ansicht nach aus gutem Grund – nicht veröffentlicht.

Der Sinn oder Unsinn der Plattform kann daher auch sicher in Frage gestellt werden, vor allem, wenn man überlegt, dass vermutlich die Anzahl der Abmahnungen in Deutschland, die auf Grund fehlerhafter Informationen über die OS-Plattform oder fehlender Links zur OS-Plattform ausgesprochen werden, die Anzahl der Beschwerdeverfahren in ganz Europa überwiegt.

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