Wettbewerbsrecht

Batteriegesetz – Verkauf, Herstellung und Import

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
4 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Das Batteriegesetz (kurz BattG) ist am 01.12.2009 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Batterieverordnung (kurz BatterieVO) abgelöst. Die Maßgaben im Batteriegesetz gelten für Händler und Hersteller von Batterien gleichermaßen. Das Batteriegesetz heißt eigentlich Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren, woraus sich auch der Zweck des Gesetzes ergibt.

Dabei gilt das Gesetz nach § 1 BattG für alle Arten von Batterien und zwar unabhängig von deren Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Per se definiert das Gesetz eine Batterie als eine – aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende – Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird. Das Batteriegesetz gilt insoweit auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Es gelten nur ganz enge Ausnahmen. So ist das Gesetz beispielsweise nicht anzuwenden auf Batterien in Waffen oder Batterien in Ausrüstungsgegenständen, die für den Einsatz im Weltraum bestimmt sind.

Nicht verkauft werden dürfen nach dem Batteriegesetz Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten oder Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten.

Pflichten für Hersteller von Batterien

Anzeigepflicht:

Hersteller dürfen Batterien in Deutschland nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.

Als „Hersteller“ von Batterien gilt jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Achtung: Als Hersteller gelten auch Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, welche ihre Marktteilnahme als Batteriehersteller nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt haben.

Als Hersteller gilt nach dem Batteriegesetz auch ein Importeur, der im Wege der grenzüberschreitenden Warengeschäfte, Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass auch die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich des BattG als Inverkehrbringen gilt. Unter dem „Inverkehrbringen“ von Batterien ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung zu verstehen.

Der Hersteller kann seine Marktteilnahme als gegenüber dem Umweltbundesamt über das BattG-Melderegister, welches auf der die Internetseite www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/index.htm zu finden ist, anzeigen. Die Anzeige ist gebührenfrei. Welche Daten bei der Anzeige vom Hersteller angegeben werden müssen, bestimmt die Verordnung zur Durchführung des BattG (BattGDV).

Gegen einen Hersteller, der seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, kann nach § 22 Abs. 1 S. 2 BattG ein empfindliches Bußgeld verhängt werden. Hintergrund der Anzeigepflicht ist, dass das Bundesumweltamt in die Lage versetzt werden soll, sich einen Überblick über die Inverkehr gebrachten Mengen von Batterien verschaffen zu können.

Rücknahmepflicht:

Der Batterie Hersteller ist auch verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten, bzw. nicht verwertbare Altbatterien zu beseitigen.

Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten für Altbatterien dadurch sicher, dass die ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Zu den genehmigten Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien zählen: GRS Batterien, REBAT, ÖcoReCell und die ERP Deutschland GmbH.

Statt der Beteiligung an einem gemeinsamen Rücknahmesystem, kann ein Hersteller auch ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) einrichten und betreiben.

Kennzeichnungspflicht:

Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol nach der Anlage zu § 17 des BattG zu kennzeichnen (durchgestrichene Mülltonnen). Das gestrichene Mülltonnen-Symbol muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgebracht werden. Es muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Nimmt das Mülltonnen–Symbol eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung auf der Batterie verzichtet werden; allerdings muss das Symbol stattdessen in einer Größe von mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufgebracht werden. Selbiges gilt, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.

Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen. Die Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden. Die Zeichen sind unterhalb des durchgestrichenen Mülltonnen-Symbols aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Mülltonnen-Symbols einnehmen. Soweit das Zeichen auf der Batterie eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite einnehmen würde oder aber eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist, kann auch insoweit auf die entsprechende Kennzeichnung verzichtet werden. Stattdessen ist das Zeichen aber in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf der Batterieverpackung aufzubringen.

Der Batterie-Hersteller ist verpflichtet, Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen, wobei bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe die durch Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums festgelegten Vorgaben zu beachten sind.

Hinweispflicht:

Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die Bestimmungen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung das durchgestrichene Mülltonnen-Symbol und die chemischen Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG haben, zu informieren. Ferner hat der Hersteller den Endnutzer über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit in Kenntnis zu setzen.

Pflichten für Hersteller von Fahrzeugbatterien und Industriebatterien

Neben den gewöhnlichen Herstellerpflichten gelten für Hersteller von Fahrzeugbatterien und Industriebatterien einige Besonderheiten.

Rücknahmepflicht:

Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien unterstehen ebenfalls einer Rücknahmepflicht. Diese können sie dadurch erfüllen, dass den Händlern für die von diesen zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und den Behandlungseinrichtungen für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien verwerten.

Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeugbatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegten Vorgaben zu beachten.

Pflichten für Batterie-Händler

Rücknahmepflicht:

Vertreiber dürfen Batterien gegenüber dem Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe des BattG zurückgeben kann. „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet, wobei man unter dem Anbieten von Batterien das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien versteht. Ein „Endnutzer“ im Sinne des Gesetzes ist hingegen derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Zwar erstreckt sich die Rücknahmepflicht aus dem BattG nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterie, dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Pflichten nicht bestehen. Vielmehr finden sich diese Rücknahme bloß in anderen Gesetzten, nämlich im Elektro- und Elektronikgerätegesetz und in der Altfahrzeug-Verordnung.

Die Möglichkeit zur Rückgabe von Altbatterien muss dem Endnutzer durch den Händler unentgeltlich sowie an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle (was im Versandhandel das Versandlager ist) eröffnet werden. Ein Händler muss auch solche Altbatterien vom Endnutzer zurücknehmen, die dieser gar nicht bei dem entsprechenden Händler erworben hat. Allerdings muss der Händler nicht jede Batterie entgegen nehmen, sondern nur solche Altbatterien, die er aktuell vertreibt oder in der Vergangenheit vertrieben hat (die sich also irgendwann einmal in seinem Sortiment befanden). Zurücknehmen muss der Vertreiber auch nur übliche Rückgabemengen. Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien darf der Händler beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausweisen. Was macht nun der Händler mit den von ihm zurückgenommenen Altbatterien? Der Händler seinerseits kann die von ihm zurückgenommenen Altbatterien an den Hersteller zurückzugeben, welcher die Altbatterien vom Händler unentgeltlich zurücknehmen und verwerten (oder u.U. aber entsorgen) muss.

Prüfungsobliegenheit bzgl. der Herstelleranzeigepflicht:

Ein Händler darf Endnutzern überdies solche Batterien nicht anbieten, die ein Hersteller Inverkehr gebracht hat, der das Inverkehrbringen derselben nicht oder nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt hat. Verkauft ein Händler dennoch solche Batterien, so gilt er regelmäßig als Hersteller der Batterien.

Hinweispflicht:

Händler haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung das durchgestrichene Mülltonnen-Symbol und die chemischen Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG haben.

Wenn ein Onlinehändler Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat er diese Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

Pflichten für Händler von Fahrzeugbatterien

Neben den vorgenannten Händlerpflichten greifen einige besondere Pflichten für Händler von Fahrzeugbatterien.

Pfandpflicht:

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, für jede Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, soweit der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie ist das Pfand dem Endnutzer durch den Händler aber wieder zu erstatten. Dem Fahrzeugbatterie-Händler bleibt nachgelassen, bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

Keine Pfandpflicht besteht bei Fahrzeugbatterien, die in Fahrzeuge eingebaut sind und so an den Endnutzer ab- oder weitergegeben werden.

Chat starten