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Verkauf von Spielen ab 18 Jahren bei eBay kann Abmahnung nach sich ziehen
Die USK Siegel – es gibt wohl kaum jemanden der sie nicht kennt; sind Sie doch in kaum zu übersehender Größe auf nahezu allen Verpackungen und Datenträgern von Videospielen und Computerspielen für den deutschen Markt angebracht.
Zwar gibt es für die Entwickler und Vertriebe von Computerspielen keine unabdingbare Pflicht eine USK Prüfung für eine Alterskennzeichnung zu beantragen. Doch der Umstand, dass namhafte Entwickler und Produzenten aus der Unterhaltungsindustrie und bedeutsame Verbände auf USK Kennzeichnungen als Vertriebsbedingung drängen, hat dazu geführt, dass kaum ein Computerspiel mehr ohne USK Siegel auf den deutschen Markt gelangt. Ohne USK Siegel können Spiele nur als ungeprüft in den deutschen Handel gelangen und dürfen insoweit generell nur an Volljährige verkauft werden.
USK 18 Spiele
Das USK Siegel wird nach einer entsprechenden Prüfung eines Computer- oder Videospiels, welche die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (kurz USK genannt) vornimmt, vergeben. Die USK ist – wie Ihr Name vermuten lässt – eine freiwillige Einrichtung der Computerspielewirtschaft. Die Prüfung dient dem Jugendschutz. Kinder und Jugendliche sollen nur solche Medien konsumieren, die ihrem Alter entsprechende Inhalte aufweisen, um die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht zu gefährden.
Anbringung des USK 18 Siegels auf einem Computerspiel
Nach § 12 JuSchG dürfen mit Spielen programmierte Datenträger einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit grundsätzlich nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Nach § 12 Abs. 2 JuSchG ist auf die Kennzeichnungen auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Dieses Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens für die Freigabe und Kennzeichnung vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
Maßgabe an Medieneinstufung „Keine Jugendfreigabe“ im Versandhandel
Ungeachtet dessen verkaufen zahlreiche Online-Händler auf Plattformen wie eBay oder dem amazon marketplace oder xJuggler nicht jugendfreie Medien mit USK-18 Kennzeichnung oder gar Computerspiele, die gar nicht gekennzeichnet sind, ohne die Maßgaben des Jugendschutzgesetzes (kurz JuSchG) zu beachten. Allein die Abfrage des Alters im Rahmen der Bestellung oder aber die Eingabeaufforderung der Personalausweiskennziffer ist keinesfalls ausreichend um den Maßgaben des Jugendschutzgesetzes zu entsprechen, soweit Medien mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ anschließend per Post versandt werden. Zwar dürfen USK-18 Spiele auch in den „Versand“ gelangen, sie dürfen aber gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG nicht über den „Versandhandel“ iSd. § 1 Abs. 4 JuSchG vertrieben werden. Beim Versand solcher Medien sind insoweit tunlichst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 JuSchG zu beachten (damit kein verbotener „Versandhandel“ vorliegt). Nach § 1 Abs. 4 JuSchG gilt:
Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Wettbwerbswidriges Verhalten und Abmahnung
Verletzt ein Händler diese Vorgabe, d.h. stellt er nicht sicher, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, so verletzt er die Bestimmungen des Jugendschutzes. Die Verletzung der Jugendschutzbestimmungen durch den Versand von nicht jugendfreien Medien unter Mißachtung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 4 JuSchg verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, I ZR 18/04) und stellt damit eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, auf die eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen werden kann. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht, damit eine latente Wiederholungsgefahr des rechtswidrig handelnden Online-Händlers ausgeräumt wird. Um eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz zu vermeiden muss ein Händler, der USK 18 Spiele über den Versand vertreibt, Vorkehrungen treffen, unter denen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt.
Vorkehrungen, durch die sichergestellt wird, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, sind nur dann gegeben, wenn sichergestellt ist, dass die Bildträger dem volljährigen Adressaten persönlich ausgehändigt werden (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2004, 29 U 2745/04). Dann liegt nämlich kein „Versandhandel“ iSd. Jugendschutzgesetzes mehr vor. Nach dem Jugendschutzgesetz würde ein solcher Onlinevertriebsvorgang praktisch so gehandhabt werden, als wenn der volljährige Kunde den Händler persönlich in dessen Laden aufsucht und gegenüber diesem sein Alter nachweist.
Versand von USK 18 Spielen
Um den Bestimmungen des § 1 Abs. 4 JuSchG zu genügen, könnten Online-Händler bei nicht jugendfreien Spiele etwa vor dem Versand das PostIdent Verfahren einleiten, um das Alter des Empfängers zu verifizieren. Beim PostIdent Verfahren ist nach diesseitiger Auffassung hinreichend sichergestellt, dass der Kunde volljährig ist. Der Kunde begibt sich mit seinem Personalausweis zu einer Postfiliale, die den Identitätsabgleich vollzieht und den Händler sodann hierüber benachrichtigt. Ein Teil der Rechtsprechung lässt allein das PostIdent Verfahren nicht genügen, da auch beim Versand noch sichergestellt sein muss, dass der Empfänger volljährig ist (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2004, 29 U 2745/04). Die insoweit beste und von mir empfohlene methode ist die zusätzliche Versendung als „Einschreiben eigenhändig“. Das etwa vom Anbieter amazon verfolgte Verfahren des Versandes als „Einschreiben eigenhändig“ gewährleistet eine Übersendung, die regelmäßig gewährleistet, dass die Warensendung dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Dieses kombinierte Verfahren ist also (im Vergleich zum alleinigen Identitätsabgleich via PostIdent Verfahren) rechtsgetreu und mindert auch etwaige Unsicherheiten bei der Aushändigung des Artikels.
Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Verkaufs eines USK-18 Spiel bei xjuggler, auf eBay oder im amazon Marketplace mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das JuSchG erhält, sollte eine Beratung bei einem mit dieser Rechtsthematik betrauten Anwalt einholen. Dieser wird mit dem Abgemahnten nicht nur die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erörtern, sondern im Bedarfsfall eine ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung ausformulieren und Wege erörtern, die es dem Händler ermöglichen, sich künftig beim Versand von USK-18 Computerspielen wettbewerbsgetreu zu verhalten.