Abmahnung Durstewitz wegen Widerrufsbelehrung Wettbewerbsrecht

Abmahnung Durstewitz wegen Widerrufsbelehrung

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Harald Durstewitz lässt über die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung (Verstoß gegen § 312e BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB) gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatz aussprechen.

Update: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs dürfte die Motivation gegen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dämpfen, sodass in Zukunft mit deutlich weniger Abmahnungen in dieser Form zu rechnen sein wird.

Unter der Bezeichnung „Dachs Deutschland“ handelt Harald Durstewitz aus Heiligenstadt mit diversen Artikeln im Internet. Er unterhält das

  • amazon Marketplace Profil „Dachs Deutschland“ sowie den
  • rakuten.de Shop „verkaufshopandstore“.

Weitere Vertriebsplattformen sind

  • karnevalskostueme-kosmetik.de,
  • ebay.de Store „instrumente-dachs“,
  • ebay.de Store „chirurgie-dachs“ und
  • ebay.de Store“ scherenonline“.

Zum Verkauf angeboten werden mannigfaltige Artikel, wie Tintenpatronen, Nahrungsergänzungsmittel, Karnevalskostüme und Bekleidungsartikel, Handtaschen, Parfüm, Nahrungsergänzungsmittel, Paketband, Stimmgabeln, Pinzetten, chirurgische Instrumente, Haut- und Haarpflegeprodukte, Veterinär Instrumente, Reitsportartikel, Steckdosenleisten, Porzelan Vasen, Essgeschirr, Haushaltsartikel, Plüschtiere, Bandagen und weiteres.

Wettbewerbsverhältnis zwischen Harald Durstewitz und dem Abgemahnten

Über die Rechtsanwaltskanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH lässt Herr Harald Durstewitz anzeigen, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten bestünde. Auf der ersten Seite des Abmahnschreibens heißt es kurz und knapp:

Unsere Mandantschaft ist als Unternehmen im Bereich des Vertriebs von verschiedenen Pro­dukten europaweit tätig, insbesondere vertreibt sie auch [Warenbezeichnung]. Auch Sie bieten über Ihren Onlineshop den Kauf von [Warenbezeichnung] an und stehen daher zu unserer Mandantschaft im Wettbewerb gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Seite 1, Absatz 2 des Abmahnschreiben

Ob der Vielzahl der feilgeboteten Artikel wird in zahlreichen Kostellationen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Herrn Durstewitz und dem Abgemahnten bestehen.

In einem unserer Kanzlei vorliegenden Fall stellen sich aber unsererseits begründete Zweifel an einer Wettbewerbskonstellation.

Vorausschicken muss man hierbei folgendes: Ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG eine Grundvoraussetzung, damit ein Mitbewerber gegenüber einem anderen Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen kann.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG definiert den Mitbewerber als Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Die beteiligten Unternehmen müssen dazu in sachlich, räumlich und zeitlicher Hinsicht auf demselben Markt um den Kunden konkurrieren.

In sachlicher Hinsicht kommt es dabei darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren und Dienstleistungen austauschbar sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüber stehen und dem Angebotsadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden.

Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können. Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 27.01.2010 zum Aktenzeichen 2 U 225/09 hat ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Anbieter von Herrenbademode und einem anderen Vertriebsunternehmer, der Damenmode offerierte, abgelehnt. Infolgedessen dürfte auch – wie in dem uns angetragenen Sachverhalt – ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anbieter von Tiernahrung und einem solchen, der Lebensmittel veräußert, zu hinterfragen sein.

Widerrufsbelehrung enthält falsche Widerrufsfrist

Laut Abmahnung soll der Inanspruchgenommene den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens seiner Widerrufsmöglichkeiten nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufklären. Vielmehr werde auf eine Widerrufsmöglichkeit hingewiesen, die so nicht gegeben sei und einer alten Gesetzeslage entspräche.

Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist werde – so der Text der Abmahnung des Harald Durstewitz – auf § 312e BGB sowie Art. 246 EGBGB hingewiesen, wonach die Frist für den Widerruf unter anderem erst mit Erhalt der dies­bezüglichen Belehrung zu laufen beginne.

In der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung enthielt die Norm Bestimmungen zum Wertersatz bei Fernabsatzverträgen. In der aktuellen Fassung regelt § 312e BGB aber die Folgen der Verletzung von Informationspflichten über Kosten.

Wer also vergessen hat, seine Widerrufsbelehrung nach der Gesetzesänderung anzupassen, verweist auf eine falsche Bestimmung und hält zudem einen falschen Text vor.

Infolgedessen wird an einen falschen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist angeknüpft. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Getreu § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz, sobald der Verbraucher die Waren erhalten hat.

Infolgedessen ist die Eingabe der Abmahnung, in der es pauschal heißt, das Gesetz stelle den Beginn der Widerrufsfrist nur noch in Zusammenhang mit dem Erhalt der Ware dar, falsch. Der Abmahner lässt den Grundsatz des Fristbeginns der Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen aus § 355 Abs. 2 BGB schlicht außer Acht.

Folge einer falschen Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung

Gem. § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.

So könnte man meinen, dem Verbraucher entstünden keine Nachteile (schließlich könne er unter der falschen Widerrufsbelehrung viel länger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen) und daher sei eine falsche Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren.

Dennoch sieht die Rechtsprechung in einer falschen Widerrufsfristbenennung in Widerrufsbelehrung einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, I-4 U 99/11). Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten. Diese sind ein bedeutendes Instrument des Widerrufs für den Verbraucher. Nur mit diesem rechtlichen Instrument kann dem Prüfrecht des Verbrauchers angemessen Rechnung getragen werden.

Selbst wenn der Unternehmer lediglich falsche Normen nennt, erschwert dies dem Verbraucher die beabsichtigte Überprüfung seiner Rechte in der konkreten Situation. Es könnte z. B. sein, dass ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen nicht findet, sich verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt.

Inwieweit dieses Bild des Verbrauchers in Judikative und Legislative noch dem informierten Durchschnittsverbraucher der medienaffinen Informationsgesellschafft gerecht wird kann hinterfragt werden, ändert aber nichts an der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter einer falschen Widerrufsbelehrung. Daher subsumiert die Abmahnung den festgestellten Verstoß korrekt als ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 3a UWG sowie als Verletzung des Verbotes der Irreführung nach § 5 UWG.

Harald Durstewitz sei nicht bereit, ein solches Verhalten eines Wettbewerbers zu to­lerieren. Infolgedessen sei der Abgemahnte aufgefordert, es ge­mäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen, in der von ihm genutzten Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem gemäß § 312e BGB iVm. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliege.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Außergerichtlich kann eine Wiederholungsgefahr, die im Wettbewerbsrecht grundsätzlich vermutet wird, nur durch Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Der Abmahnung aus der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die für Harald Durstewitz ausgesprochen wird, liegt ein Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung anbei.

Wichtig zu wissen ist, dass der Entwurf der Unterlassungserklärung, der der Abmahnung beiliegt, so gestaltet wurde, dass er den Interessen des Herrn Durstewitz entspricht.

Der Abmahner hat ein Interesse möglichst weitreichend Verstöße zu verhindern. Dagegen hat ein Abgemahnter eher ein Interesse daran, sicherzustellen, dass über ein möglichst konkretes (bzw. „enges“) Unterlassungsversprechen (also die genaue Abgrezung des Anwendungs- und Pflichtenkreises des Erklärung) sicherzustellen, dass er seine Unterlassungspflichten auch einhalten kann – schließlich drohen pro Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen, die direkt an Herrn Harald Durstewitz zu zahlen wären.

Außerdem kann eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kaum mehr aus der Welt geschaffen werden und den Unternehmer, der sich dieser Unterlassungspflicht unterwirft, durchaus länger als 30 Jahre binden (BGH, Urteil vom 06.07.2012, V ZR 122/11) (PDF).

Nachteil der Unterlassungserklärung ohne konkrete Vertragsstrafe

Zwar beinhaltet der Entwurf der Unterlassungserklärung keine konkrete Vertragsstrafenhöhe, sondern eine Gestaltung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“. Dort heißt es die Höhe der Vertragsstrafe bestimme Harald Durstewitz.

Ein Gericht könne diese dann noch auf Angemessenheit prüfen. Doch diese Gestaltung ist im Verhältnis unter Unternehmern bzw. Kaufleuten nicht ungefährlich. Denn der Vorteil, den Verbraucher uneingeschränkt durch die Gestaltung der Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe durch den Unterlassungsgläubiger genießen, also unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen durch ein Gericht herabsetzen zu lassen, der fällt Kaufleuten nicht uneingeschränkt zu.

Hintergrund ist der folgende: Getreu § 343 BGB hat der Gesetzgeber vorgesehen, daß der Unterlassungsschuldner sich darauf berufen kann, eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe durch ein Gericht auf einen angemessenen Betrag herabsetzen zu lassen. Allerdings gilt gemäß § 348 HGB gerade diese Bestimmung aus § 343 BGB nicht für Kaufleute.

Wird unter Mitbewerbern vereinbart, dass die Vertragsstrafe durch den Gläubiger nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB der Höhe nach bestimmt wird und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann, so kann hier ein Gericht nur in engegen Grenzen die Höhe der vom Unterlassungsgläubiger bestimmten Vertragsstrafe herabsetzen.

Hier kann nur eine Billigkeitsprüfung des Gerichts erfolgen, sodass dem Richter im kaufmännischen Verkehr nur die Herabsetzung solcher Vertragsstrafenhöhen eröffnet ist, die nach Treu und Glauben getreu § 242 BGB als unbillig erscheinen (BGH, GRUR 2009, 181).

Man muss als abgemahnter Unternehmer in diesem Zusammenhang unbedingt berücksichtigen, dass nach Auffassung des BGH angesichts der Hauptfunktion des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, eine unangemessene Benachteiligung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn die vereinbarte Höhe der Vertragsstrafe oberhalb des typischerweise zu erwartenden Schadens liege (BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/12). Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch kann sich damit durchaus als riskant erweisen.

Rechtsanwaltskosten

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht für Herrn Harald Durstewitz einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme der Awaltskanzlei geltend. Eine Kosten­berechnung ist der Abmahnung anbei gefügt. Angeführt wird ein Streitwert iHv. 10.000 Euro.

Ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr werden inklusive Umsatzsteuer Rechtsanwaltsgebühren iHv. 887,02 Euro eingefordert.

Der rechtskudige leser mag sich fragen, weshalb hier Umsatzsteuern mit geltend gemacht werden. Zwar ist ein Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der BFH hat aber mit Urteil vom 21.12.2016 zum Aktenzeichen XI R 27/14 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen entschieden, dass eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Abmahnenden an den Mitbewerber bestehe. Die Leistung sei darin zu sehen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werde.

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