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Im Telemediengesetz ist die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung niedergelegt. Nach § 5 TMG sind Diensteanbieter verpflichtet für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. In der Praxis geschieht die Pflichterfüllung durch das Vorhalten eines sogenannten Impressums, wobei der Begriff Impressum aus dem Bereich der Printmedien herrührt.
Zu den Pflichtangaben in einem Impressum gehören u.a. der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind und bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten. Ferner zählen hierzu Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen. Wenn der betreffende Dienstanbieter eine Tätigkeit ausübt, welche der behördlichen Zulassung bedarf, so hat er im Impressum ferner Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Auch das Handelsregister oder Vereinsregister in das der Dienstanbieter eingetragen ist, muss mitsamt der entsprechenden Registernummer ins Impressum eingepflegt werden. Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, hat auch diese zu benennen. Besondere Berufsgruppen treffen weitere Angabepflichten für das Impressum.
Obwohl die vorstehende Auflistung nicht vollständig ist, veranschaulicht sie die Reichweite der sogenannten „Impressumpflicht“. Interessant ist, dass die Pflicht ein Impressum vorzuhalten unter bestimmten Umständen auch dann schon erwachsen kann, wenn eine Internetseite noch nicht einmal fertiggestellt wurde. Das Landgericht Aschaffenburg hat dies in seinem Urteil vom 03.04.2012 zum Aktenzeichen 2 HK O 14/12 entschieden. In dem vom Landgericht zu entscheidenen Sachverhalt lies die Herausgeberin eines Anzeigenmagazines gegenüber einer Mitbewerberin aufgrund der Verletzung der Impressumpflicht eine Abmahnung aussprechen. Die Abgemahnte hielt eine eigene Internetseite vor, auf der sich der Hinweis befand „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“. Ein Impressum war auf der Seite nicht geführt. Die Seite wies aber das Logo der Abgemahnten und eine Downloadsektion mit einer Printausgabe ihres Anzeigenmagazins auf. Als dem mit der Abmahnung geforderten Unterlassungsanspruch nicht entsprochen wurde, erwirkte die Antragsstellerin eine einstweilige Verfügung gegen die Magazinherausgeberin. Auf den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erging das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.04.2012 zum Aktenzeichen 2 HK O 14/12.
Das Landgericht sieht eine Impressumspflicht trotz der unfertigen Internetseite als gegeben an und in dem fehlenden Vorhalten eines Impressums eine Verletzung des § 4 Nr. 11 UWG. Die unfertige Internetseite wurde durch das Gericht als geschäftsmäßiger Internetauftritt eingestuft, denn die Internetseite habe nicht privaten Interessen gedient. Das Vorbringen, dass die Internetseite noch unfertig gewesen sei, lies das Gericht nicht gelten. Für das Landgericht Aschaffenburg war ausschlaggebend, dass die Internetseite bereits den Zweck hatte, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Die unfertige Internetseite wurde aus Sicht der Kammer geschäftsmäßig unterhalten. Denn die zunächst Abgemahnte und schleßlich als Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren Inanspruchgenommene habe durch das Bereitstellen des Anzeigemagazins bereits konkrete Leistungen beworben. Damit war hier nicht mehr von einer reinen „Baustellenseite“ auszugehen. Für solche rudimentären „Baustellenseiten“ hat die Rechtsprechung (etwa das LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 12 O 312/10) bisweilen eine Impressumpflicht verneint. Eine Impressumpflicht auch auf eine „Baustellenseite“ zu erstrecken, die keinerlei Inhalte präsentiert, wäre mit Sicherheit zu weitgehend. Schließlich sieht § 5 TMG nur solche Diensteanbieter in der Impressumpflicht, die geschäftsmäßige Telemedien anbieten.