Wettbewerbsrecht

Abmahnung bei AGB Klausel über Teillieferung

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Die durch einen Unternehmer verwendete einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung „Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig“ stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und beinhaltet das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung. Überdies kann eine Klausel über eine Teillieferung unwirksam sein und könnte gegenüber einem Verbraucher keine Anwendung finden.

Obwohl das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 zum AZ 5 W 344/07 die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden AGB Klausel festgestellt hatte, verwenden nach wie vor zahlreiche Onlinehändler noch vergleichbare Bestimmungen in den eigenen AGB. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt ein Unternehmer unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine entsprechende Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel verstößt gegen das Klauselverbot aus § 309 Nr. 2 a BGB. Hiernach ist bestimmt, dass auch dann, wenn eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, eine Bestimmung in in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wenn durch diese das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Wenn ein Unternehmer in seinen AGB die Klausel „Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig“ verwendet, können seine Teillieferungen die Verzugsfolgen zulasten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann (§ 320 BGB). Ferner schränkt die Klausel das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurücktreten zu können, wenn an der Teilleistung kein Interesse mehr besteht (§ 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB). Damit ist die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen aus §§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar und verstößt insoweit gegen das in § 309 Nr. 2 a BGB erfasste Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit.

In der Begründung des kammergerichts heißt es u.a.:

Soweit § 266 BGB grundsätzlich dem Schuldner das Recht zu Teilleistungen abspricht, mag eine abweichende Regelung für sich noch nicht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers bedeuten. Denn § 266 BGB will nur verhindern, dass der Gläubiger durch mehrfache Leistungen und deren jeweilige Entgegennahme belästigt wird (RGZ 79, 361; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 266 Rdn. 1). Die bloße Lästigkeit aus einer AGB-Regelung muss noch keine wesentliche Benachteiligung des Verbrauchers darstellen ( OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 116, juris Rdn. 15). Dies kann hier aber dahingestellt bleiben. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin nicht mit der Vereinbarung von Teilleistungen begnügt, sondern weitergehend damit auch eine Berechtigung zur Abrechnung dieser Teilleistungen in ihren AGB geregelt. Diese Teillieferung und Teilabrechnung soll uneingeschränkt zulässig sein, also ohne Beschränkung auf dem Gläubiger (dem Verbraucher) zumutbare Teillieferungen. Dann können Teillieferungen und Teilabrechnungen die Verzugsfolgen zulasten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann, § 320 BGB. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Gesamtlieferung (vgl. § 320 Abs. 2 BGB) kann auch in den vorliegend denkbaren Fällen der Bestellung einer Mehrheit von einzelnen Waren in Betracht kommen, wenn die Produkte – etwa nach Farbe, Material oder Form – aufeinander abgestimmt sein sollen. Auch gibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei einem Ausstehen größerer Teile der Bestellung ein wirksames Druckmittel zur beschleunigten Lieferung der ausstehenden Ware. […] Darüber hinaus schränkt die Teillieferung- und Teilabrechnungsklausel nach der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung auch das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer – auch Nachfristsetzung – pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Insoweit tun Online-Händler gut daran, Klauseln über eine Teillieferung restriktiv in die eigenen AGB einzupflegen und ihre Anwendung nur auf besondere Ausnahmefälle zu erstrecken. Denn andernfalls besteht nicht nur das Risiko der Unwirksamkeit der Klausel, sondern auch das Aussprechen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber.

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