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Schuhe sind als Weihnachtsgeschenk ein echter Dauerbrenner. Vor allem, seitdem man das Wunschmodell ganz einfach per Klick online bestellen kann. Nach dem freudigen Auspacken stellt sich allerdings oftmals bei der Anprobe heraus, dass der Schuh nicht hundertprozentig den Erwartungen entspricht oder sogar die Größe nicht passt. Noch schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn nach dem Test bereits erste Gebrauchsspuren an dem Schuh sichtbar werden. Sicherlich fragen Sie sich nun, ob ein Widerruf dann überhaupt noch möglich ist, wie Sie diesen erklären und ob Sie eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises erwarten können. Fraglich ist auch, wo die Grenze zwischen der zulässigen Anprobe und dem unzulässigen Gebrauch der Ware liegt. Diesen Fragen soll der folgende Beitrag nachgehen.
Das Widerrufsrecht bei Schuhen
Wenn Sie als Privatperson bei einem Onlinehändler Schuhe kaufen, steht Ihnen stets ein Widerrufsrecht aus §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Folgende Grundregeln sind dabei zu beachten:
- Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist die Abgabe einer Widerrufserklärung erforderlich (§ 355 Abs. 1 BGB). Der Wille zum Widerruf muss aus dieser Erklärung eindeutig hervorgehen. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht nötig. Die Online-Händler stellen auf ihren Webseiten Musterwiderrufsformulare zur Verfügung. Dieses können Sie bedenkenlos nutzen, um den Widerruf zu erklären. Sollte ein solches Muster nicht aufzufinden sein, können Sie auch das folgende Dokument ausfüllen und verwenden:
- Die Ausübung des Widerrufs unterliegt einer Frist. Sie haben ab Erhalt der Ware 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB). Sollten Sie nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs informiert worden sein, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Information nachgeholt wurde. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 BGB).
- Nach der Erklärung des Widerrufs müssen Sie innerhalb von 14 Tagen die Ware zurückschicken (§ 357 Abs. 1 BGB)
Bei dem Kauf von Schuhen als Weihnachtsgeschenk stellt sich folgendes Sonderproblem: Sie tragen die Schuhe nicht selbst und können daher vor allem die Passform nicht selbst testen. Regelmäßig wird der oder die Beschenkte erst an Weihnachten die Schuhe anprobieren. Nicht selten liegt dann der Erhalt der Ware bereits mehr als 14 Tage zurück, sodass die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Allerdings räumen Online-Händler in der Weihnachtszeit aus Kulanz oft längere Umtauschrechte ein, ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Planen Sie daher bei der Bestellung von Schuhen und auch von anderen Kleidungsstücken als Weihnachtsgeschenk vorausschauend und bedenken Sie, dass ein Umtausch nötig sein könnte.
Wertersatz beim Widerruf bereits getragener Schuhe
Im Gegenzug zu Ihrer Rücksendungspflicht ist der Verkäufer verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Denn nach § 357 Abs. 7 BGB kann der Verkäufer die Leistung von Wertersatz fordern, wenn die Ware an Wert verloren hat und dies auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, außer der Unternehmer hat Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert.
Daran anschließend stellt sich die Frage, wo die Grenze liegt. Wann ist ein Umgang mit der Ware noch zur Prüfung der Beschaffenheit erforderlich? Wann geht er über das Notwendige hinaus? In Rechtsprechung und Literatur konnten dazu noch keine allgemeinen Grundsätze entwickelt werden. Vielmehr bestimmt sich dies im Einzelfall nach der Art und dem gewöhnlichen Verwendungszweck der Kaufsache. Für Schuhe und Kleidungsstücke gibt Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU erste Anhaltspunkte. Demnach soll mit den Waren so umgegangen werden, wie ein Verbraucher dies auch im Geschäft dürfe. Beim Kauf von Schuhen dürfen diese im Geschäft in der Regel anprobiert und Probe gelaufen werden (in speziellen Sportfachgeschäften können Laufschuhe auch auf einem Laufband ausprobiert werden; dies ist aber grenzwertig). Überträgt man dies auf die Situation Zuhause, kann auch hier durch einfaches Anprobieren und Probelaufen in der Wohnung bereits festgestellt werden, ob der Schuh den optischen Erwartungen entspricht und ob die Größe passt. Ein Tragen auf der Straße oder beim exzessiven Sport ist dafür nicht erforderlich.
Das Problem mit der Höhe des Wertersatzes bei getragenen Schuhen
Falls die Schuhe im Rahmen des Tests intensiver benutzt wurden als notwendig und bereits erste Gebrauchsspuren sichtbar werden, stellt sich die Frage, wie viel Wertersatz nun geleistet werden muss. Leider gibt es darauf keine pauschale Antwort, denn dies kommt immer auf das Ausmaß des Wertverlustes an. Selbst die Berechnungsbasis ist in Literatur und Rechtsprechung noch umstritten. Schließlich könnte man sowohl den objektiven Wert der Kaufsache in einwandfreiem Zustand, als auch den konkret vereinbarten Kaufpreis heranziehen.
Die Rechtsprechung tendiert derzeit eher zu der Heranziehung des Kaufpreises. In dem Fall wird der Betrag des Wertersatzes durch die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem möglicherweise zu erzielenden Weiterverkaufspreis der benutzten Ware errechnet. Diese Berechnung nimmt stets der Händler vor. Daher ist für Sie als Verbraucher schwer abzuschätzen, ob die Berechnung des Händlers korrekt ist oder nicht. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Wertersatz zu hoch angesetzt ist, bleibt Ihnen meist nur die Möglichkeit, dies gegenüber dem Händler zu monieren und ggf. auf dem Klageweg gerichtlich prüfen zu lassen.
Mit welcher Wahrscheinlichkeit der Händler Wertersatz geltend machen wird
Wertersatz kann von dem Verkäufer nur dann geltend gemacht werden, wenn die Wertminderung wirklich auf eine über das notwendige Maß hinausgehende Benutzung zurückzuführen ist. Theoretisch kann eine Wertminderung auch durch andere Umstände eintreten. Denkbar wäre, dass Mängel an der Ware bereits vorhanden waren, bevor sie in Ihre Gewalt gelangt ist, beispielsweise wenn während des Transports Schäden entstanden sind oder diese bereits bei Absendung der Ware vorhanden waren. Auch auf dem Rücktransport können Wertminderungen eintreten.
Die Beweislast für den Umstand, dass Sie für die Wertminderung verantwortlich sind, liegt bei dem Verkäufer. Zudem greift zu Ihren Gunsten die Vermutung des § 477 BGB. Demnach wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang (ab 2022 verlängert sich diese Zeitspanne auf 1 Jahr) vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (also in diesem Fall bei Übergabe der Ware durch den Paketboten) mangelhaft war.
Die Nachweishürden sind für den Händler also hoch und bringen einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich. Denn um nachweisen zu können, dass die Wertminderung oder der Mangel nicht bereits bei der Übergabe an den Versanddienstleister vorhanden war, ist eine genaue Dokumentation des Zustands der Ware vor dem Versand erforderlich. Ein solcher Aufwand lohnt sich für die meisten Händler nicht. Daher sehen viele Händler von der Geltendmachung von Wertersatz ab.
Handlungsempfehlung für den Widerruf des Schuhkaufs
- Letztendlich sollten Sie, wenn Sie zu Weihnachten Schuhe verschenken, im Hinterkopf behalten, dass die Ausübung des Widerrufsrechts notwendig werden könnte und daher die Schuhe nicht zu weit im Voraus bestellen, um ein Verstreichen der Widerrufsfrist zu vermeiden.
- Den Beschenkten sollten Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass die Anprobe nicht über das notwendige Maß hinausgehen sollte. So sind sie bei der Erklärung des Widerrufs auf der sicheren Seite und können die nachträgliche Zahlung von Wertersatz verhindern.
- Sollte der Händler in unberechtigter Weise Wertersatz für das Tragen der Schuhe von Ihnen fordern, so machen Sie den Schuhverkäufer darauf aufmerksam, dass zu Ihren Gunsten eine Vermutung des Vorliegens des Mangels schon beim Versenden der Schuhe an Sie greift.