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Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat ein Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Kommt er dieser Hauptleistungspflicht nicht nach, kann der Käufer von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag gehört zu den Gewährleistungsrechten eines Käufers. Das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten findet sich in § 437 Nr. 2 BGB. Es steht dem Käufer grundsätzlich zu, wenn der gekaufte Gegenstand einen Mangel aufweist und die Nacherfüllung durch den Verkäufer trotz angemessener Fristsetzung unterbleibt.
Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt, so sind getreu § 346 BGB die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer kann also vom Verkäufer den Kaufpreis zurück verlangen. Der Verkäufer seinerseits kann vom Käufer die Herausgabe der mangelhaften Kaufsache verlagen.In diesem Zusammenhang ergeben sich zwei interessante Fragen, auf die ich nachstehend eingehen möchte.
Frage 1: Was geschieht im Bezug auf den Nutzungsvorteil des Käufers, der ja den Kaufgegenstand eine gewisse Zeit lang gebraucht hat?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Mit Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 243/08 entschied der achte Zivilsenat, dass dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Käufer ein Gegenanspruch auf Wertersatz nach § 346 BGB wegen der Gebrauchsvorteile des Kaufgegenstands (während der Besitzzeit) zufällt. Kurzum: Der Käufer hat dem Verkäufer neben dem Kaufgegenstand auch einen Wertersatz für die Nutzung des Kaufgegenstandes zu leisten. Diese Maßgabe über den Wertersatz für die Nutzung des Kaufgegenstandes greift allerdings nur, wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Einen Nutzungsersatz gibt es nicht, wenn der Käufer von seinem Nachbesserungsrecht Gebrauch macht und der Verkäufer dem Käufer im Austasuch gegen den mangelhaften Kaufgegenstand einen mangelfreien Gegenstand überlässt (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05).
Frage 2: Was geschieht aber, wenn der Kaufgegenstand gar nicht mehr oder aber nur mit erheblichen Beschädigungen an den Verkäufer zurückgegeben werden kann?
Die Norm des § 346 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Käufer statt der Rückgewähr oder Herausgabe Wertersatz zu leisten hat,
- soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
- er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
- der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist.
Dem Käufer wird jedoch zugestanden, dass ein Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Kaufgegenstandes entstandene Verschlechterung außer Betracht bleibt. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt zudem,
- wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
- soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
- wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag, sind insbesondere Händler gut beraten, sich mit der aktuellen Rechtslage auseinanderzusetzen. Gerade bei rege genutzten Kaufobjekten, wie etwa Kraftfahrzeugen, Haushaltsgeräten oder Computern kann ein Wertersatz für die Nutzung der gekauften Sache eine nicht zu vernachlässigende Höhe erreichen.