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Wo Menschen sind, passieren Fehler. In der besinnlichen Zeit sind insbesondere auf den Weihnachtsmärkten viele Menschen beisammen. Entsprechend groß ist auch der Anteil der stolpernden, stürzenden und bei weihnachtlichem Wetter oder Glühweinpfützen auch ausrutschenden Menschen. Stürze bringen üblicherweise Verletzungen mit, wobei sich dann immer die Frage stellt: Wer ist verantwortlich, wer haftet für den Schaden?
Ob der Witterung, den widrigen Lichtbegebenheiten oder den aufgestellten Konstruktionen geschuldet… keineswegs regelmäßig – aber immer mal wieder – werden in Gerichtssäälen Verletzungen auf Weihnachtsmärkten thematisiert. Meist finden die Gerichtsverhandlungen lange nach dem eigentlichen Geschehen statt. Mit verantwortlich dafür sind oftmals lange vorgerichtliche Recherchen und Auseinandersetzungen über die Verantwortungsträgerschaft. Gelegentlich erschwerden aber auch Fehler der Betroffenen selbst die Geltendmachung von Ansprüchen.
In dem nachstehenden Kurzbeitrag soll daher etwas Licht auf die brisante Thematik geworfen werden.
Wer haftet für Verletzungen auf dem Weihnachtsmarkt?
In jedem Verletzungsgeschehen muss die Haftungsfrage gestellt werden. Nicht nur die Frage nach den Haftungsgrundlagen beschäftigt die Verletzungsopfer. Denn bei der Haftung kommen regelmäßig verschiedene Verantwortliche in Betracht. Gerichtliche Auseinandersetzungen zu dieser Thematik verdeutlichen, dass auch auf einem Weihnachtsmarkt eine Menge Gefahrenquellen lauern. Ausgeschenkter Glühwein kann auf dem Holzboden einer Weihnachtsmarktbude landen und diesen sehr schnell glitschig werden lassen. Die ergossene Flüssigkeit kann zudem gefrieren und eine rutschige Oberfläche bilden. Verlegte Kabel sind im abendlichen Dunkel nicht zu sehen und stellen eine Stolpergefahr dar. Auf Karussellen fallen nicht nur Smartphones aus Jacken- oder Hosentaschen, sondern auch ab und zu Passagiere aus dem Sitz.
Gefahrenquellen erkennen und beseitigen
Für alle diese Fälle gibt es immer jemanden, den die Verkehrssicherungspflicht iSd. § 823 BGB trifft. Diese besagt, dass jeder, der eine Gefahr (egal welcher Art) schafft und unterhält, grundsätzlich alles Zumutbare tun muss, um Schäden bei anderen zu verhindern.
Die Verkehrssicherungspflicht kann im Übrigen auch vom jeweiligen Bundesland öffentlich-rechtlich geregelt sein. Dann handelt es sich bei dieser um eine hoheitliche Aufgabe und damit um eine Amtspflicht iSd. § 839 Abs. 1 BGB. Ungeachtet der Bezugsnorm kann man die Verkehrssicherungspflicht als Haftungsgrundlage erfassen. Wird diese Pflicht verletzt, so haftet der Verantwortliche für Schäden, die wegen der Pflichtverletzung bestehen. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die der Verletzte selbst geltend machen muss.
Insoweit muss aber freilich nicht jede denkbare Gefahr abgesichert werden, sondern nur solche, die üblicherweise erwartet werden können. Als Glühweinbudenbetreiber muss ich also dafür sorgen, dass mein Glühweinkessel nicht umfällt und meine Kunden erschlägt (da der Kessel selbst erstmal eine Gefahr darstellt, die auch unter Umständen zu erwarten ist). Allerdings muss die Halterung des Glühweinkessels nicht dafür ausgelegt sein, ein aus dem Himmel fallendes Klavier auszuhalten. Sollte das doch einmal passieren, so ist davon auszugehen, dass es nicht „objektiv vorhersehbar“ war. Dabei ist nach Ansicht der Gerichte darauf abzustellen, was ein „umsichtig handelnder Mensch in der konkreten Lage“ für notwendig und ausreichend hält.
Zur Verantwortung gezogen werden können beispielsweise:
- der Veranstalter (ganz gleich ob dies eine Privatperson oder die Gemeinde ist)
- ein Stand- und Budenbetreiber
- ein anderer Weihnachtsmarktbesucher
- der eigene Arbeitgeber
So vielfältig die Gefahrenlagen auf einem Weihnachtsmarkt auch sein können, letzten Endes stellt sich stets die Frage nach einer Pflichtverletzung. Einige Bespielfälle dürfen wir dennoch darstellen.
Verletzung durch den Sturz über ein Kabel auf dem Weihnachtsmarkt
Dabei wird auch von Weihnachtsmarktbesuchern selbst ein wenig Aufmerksamkeit verlangt. Beispielsweise stürzte im Dezember 2007 bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier auf dem Weihnachtsmarkt eine Frau über ein Kabel bzw. eine Schlauchbrücke, die auf dem Gehweg über eine Wasserleitung gelegt war. Sie zog sich dabei einen Ellenbogenbruch zu. Die zuständige Unfallversicherung übernahm die Kosten der Behandlung, verlangte diese aber von der Stadt als Veranstalterin des Weihnachtsmarktes, sowie von dem Standbetreiber zurück.
Das Landgericht Magdeburg ging seinerzeit davon aus, dass keine Pflichtverletzung vorlag. Grundsätzlich könne man verlegte Kabel auf einem Weihnachtsmarkt nicht vermeiden und die Verwendung einer Schlauchbrücke mit einer anderen Farbe als dem Boden, sei besser, als die Kabel frei liegen zu lassen.
„Im Übrigen sei von einem haftungsausschließenden Eigenverschulden der Verletzten S. auszugehen, denn der Besucher eines solchen Marktes habe grundsätzlich auch mit über die Verkehrswege gelegten Leitungen zu rechnen und sich immer mal wieder hinsichtlich der Beschaffenheit des vor ihm befindlichen Bodenbereichs zu vergewissern.“
Die Verletzte sei also selbst für den Sturz verantwortlich, da sie nicht gut genug hingeschaut habe. Das OLG Naumburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil (OLG Naumburg vom 17.11.2011, Az. 2 U 90/11). Dieses Beispiel zeigt, dass nicht jede Verletzung einen Haftungsfall begründet. Die absolute Gefahrlosigkeit kann auf einem Weihnachtsmarkt weder gefordert, noch erwartet werden. In diesem vom Gericht zu bewertenden Fall lag ein eher kleines Kabel vor, das zudem sicher befestigt worden war und dessen Verlegung sich nur über einen kurzen Wegesabschnitt erstreckte.
Anders wäre die Haftungsfrage sicherlich zu bewerten, wenn ein großes und dunkles Kabel ohne Kennzeichnung und Sturzwarnmeldung (etwa durch eine Warnbake) auf einem für Weihnachtsmarktbesucher zugänglichen Bereich mehr oder minder „provisorisch“ verlegt wird.
Für die Bewertung beim Sturz über ein Kabel auf dem Weihnachtsmarkt kommt es auf folgende Umstände an:
- Lage des Kabels, insbesondere auf welchem Weg liegt es?
- Art und Häufigkeit der Benutzung des zu bewertenden Weges
- Beschaffenheit und Zustand des Kabels (Farbe, Durchmesser, Befestigung, Oberfläche)
- entstehende Höhendiskrepanzen durch das Kabel selbst
- Nivellierungsunterschiede am Weg unter dem Kabel
- gibt es Alternativen zur vorgefundenen Kabelverbringung, die unter Einsatz zumutbarer Mittel zu erreichen wären?
- konnte ein Weihnachtsmarktbesucher (der die erforderliche Sorgfalt walten lässt) das Kabel erkennen?
- konnte sich ein solcher Besucher rechtzeitig auf die duzrch das Kabel geschaffene Unwegsamkeit einstellen?
Von einer sicheren Kabelverbringung kann zusammenfassend nur dann ausgegangen werden, wenn alle notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Weihnachtsmarktbesucher hinreichend sicheren Wegeszustand (samt Kabel) geschaffen werden. Andernfalls trifft den Verantwortlichen die Haftung für einen geschädigten Weihnachtsmarktbesucher. Seine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht greift, soweit für den aufmerksamen Weihnachtsmarktbesucher eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die regelmäßig auch Frage, wer verantwortlich ist. Gerade bei einem über den Gehweg verlegten Kabel, das mehrere Stände beliefert, kommen hier mehrere Verantwortliche in Frage: Zunächst ist in der Regel der Veranstalter des Weihnachtsmarktes verantwortlich. Dies ist üblicherweise die Stadt, in der der Markt stattfindet. Es gibt aber auch immer wieder Weihnachhtsmärkte, die von Privatveranstaltern ausgerichtet werden.
Übertragung der Pflichten
Verkehrssicherungspflichten können jedoch auch übertragen werden (BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07). Dies wird bei einem Weihnachtsmarkt auch üblicherweise mit dem Standmietvertrag von der Veranstalterin auf die Standinhaber passiert sein. Daher ist bei einem Sturz vor einem Stand möglicherweise jemand anderes verantwortlich, als bei einem Sturz mitten auf einem Weg.
Verletzung im Karussell auf dem Weihnachtsmarkt
In einem anderen Fall war die Frage nach dem Verantwortlichen einfacher zu klären:
Das Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 1 U 110/13) musste in dem Urteil vom 10.04.2014 darüber entscheiden, ob etwaige Schmerzensgeldansprüche gegen den Betreiber eines Karussells (auf juristisch: „Selbstbedienungsfahrgeschäfts“), aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung entstanden sind. In dem Konkreten Fall legte der Vater des verletzten Kindes den Sicherheitsbügel eines Selbstbedienungskarussells nicht ordnungsgemäß an, woraufhin der Junge aus der Sicherung herausrutschte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog.
Betreiber muss für Verletzung haften
Das OLG Oldenburg bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, mit der Begründung, dass das Fahrgeschäft auch benutzbar war, obwohl der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß angelegt wurde. Es hätte vielmehr eine Kontrolle durch Mitarbeiter erfolgen müssen, ob alle Bügel ordnungsgemäß angelegt worden sind.
Das Beispiel veranschaulicht, dass im Einzelfall geprüft werden sollte, ob sich ein Karusell in einem pflichtwidrigen Zustand befindet. Ein Fahrgeschäft, das einen Betrieb erlaubt, ohne geschlossene Betriebssicherheitsbügel,stellt für einen objektiven Fahrgast eine Unsichetheit dar, mit der dieser nicht zu rechnen braucht.
Was sollte der Verletzte beachten?
Wer sich auf dem Weihnachtsmarkt verletzt, sollte ein paar grundlegende Dinge beachten, die sich im Nachhinein als nützlich erweisen können:
- Zunächst nach Möglichkeit Zeugen hinzuziehen, eventuell Bekannte, die den Sturz gesehen haben, notfalls auch Fremde nach ihrem Namen und einer Kontaktmöglichkeit fragen.
- Beweismittel sichern: Jedes Smartphone hat heutzutage eine Kamera, mit der nach Möglichkeit Fotos von der Örtlichkeit, dem Kabel, über das man gestürzt ist, etc. gemacht werden können.
- Mit Verletzungen so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Oft nimmt man auch Brüche, Kapselverletzungen, etc. selbst nicht wahr. Es wird schwierig, zu beweisen, dass die Verletzungen von dem Sturz stammen, wenn man erst eine Woche später beim Arzt war, weil der Schmerz im Arm doch nicht wegging.
- Zeitnah ein Gedächtnisprotokoll anfertigen: Was genau ist passiert, mit Datum, Uhrzeit, Eindrücken der Umgebung, was für Wetter war gegeben, wer war anwesend, etc.
So lassen sich später nicht nur Hergänge rekapitulieren. Vielmehr können auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (in langwierigen Verfahren) belegbar geltend gemacht und untermauert werden.
Unser Kanzleiteam wünscht Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und besinnliche Feiertage!