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Wer trägt die Kosten wenn ein Auto bei der Probefahrt beschädigt wird
Im zweiten Teil unserer zwölfteiligen Reihe „Rechtsratgeber Auto“ beleuchten wir ein etwas ungewöhnlicheres, aber nicht minder interessantes Thema. Die Probefahrt ist die wichtigste Entscheidungshilfe für den Kauf eines neuen Fahrzeuges. Da der klassische Kauf eines Kraftfahrzeuges häufig im direkten Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer „vor Ort“ (zumeist am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers) stattfindet, spricht zunächst nichts gegen eine solche Testfahrt. Auch beim Neuwagenerwerb sollte immer eine vorherige Gelegenheit zur Probefahrt mit einem vergleichbaren Vehikel wahrgenommen werden.
Besonnene Käufer werden erst nach einer zufriedenstellenden Inbetriebnahme und Testfahrt sowie einer ausführlichen Besichtigung des Kraftfahrzeuges einen Kaufvertrag schließen. Eine entsprechende Empfehlung gilt erst recht bei einem Gebrauchtwagenerwerb. Ein Käufer sollte insbesondere beim Besichtigen eines gebrauchten Kraftfahrzeuges die nötige Fachkunde besitzen. Andernfalls sollte er sich eine fachmännische Vertrauensperson hinzuziehen, die möglichst auch der Probefahrt beiwohnt. Ein seriöser Verkäufer sollte auch keine Einwände gegen eine Fahrt zur nahegelegenen Fachwerkstatt haben.
Um sich Gewissheit über den Zustand von Motor, Bremsen und Lenkung zu verschaffen, wird das „Wunschauto“ bei der Probefahrt nicht selten allen möglichen Fahrszenarien ausgesetzt und voll beansprucht. Mit einem unbekannten Auto immer ein riskantes Unterfangen. Um die Gefahr eines Unfalles zu minimieren, ist es klug, zu diesem Zweck eine bekannte Fahrtstrecke zu wählen und sich zuvor bestmöglich mit dem Gefährt vertraut zu machen. Bedauerlicherweise kann es trotzdem gerade in solch ungewohnten Situationen zu Unfällen kommen.
Problemfall Probefahrt – Pflichten von Käufer und Verkäufer
Häufig wird vor dem Abschluss eines Kaufvertrages eine Probefahrt durchgeführt. Hierbei machen sich Verkäufer und Käufer in den wenigsten Fällen Gedanken darüber, wer welche Pflichten im Zusammenhang mit dieser Fahrt hat. Schließlich steht das Fahrzeug ja nach wie vor im Eigentum einer fahrerfremden Person und auch untersteht das Gefährt einem Versicherungsschutz, auf den der Fahrzeugführer keinen Einfluss hat. Keine ganz unkomplizierte Konstellation. Dennoch sind die Pflichtenkreise im Zusammenhang mit einer Probefahrt klar skizziert.
- Grundsätzlich gilt, dass ein Fahrzeug, mit dem eine Probefahrt durchgeführt wird, ordnungsgemäß angemeldet sein muss.
- Ferner sind sich Gerichte darüber einig, dass, sofern keine anderweitige Absprache besteht, davon ausgegangen werden kann, dass das zu verkaufende Auto (und in aller Regel wird mit diesem ja die Probefahrt durchgeführt) durch den Händler über eine Vollkaskoversicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten zu schützen ist. Eine Vollkaskoversicherung ist eine Versicherungsvariante, die einen – über den gesetzlich fixierten Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung – hinausgehenden Versicherungsumfang bietet. Sie erfasst Schäden im Hinblick auf das eigene Fahrzeug bei einer Beschädigung, Zerstörung oder einem anderweitigen Verlust des Fahrzeugs.
- Auf den Punkt gebracht spricht die Rechtsprechung insoweit vom sogenannten „Grundsatz der stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zugunsten des potentiellen Käufers (OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2003, 12 U 1360/01). Nach diesem Grundsatz sind Schäden, die während der Probefahrt an dem zu veräußerndem Fahrzeug weder vorsätzlich noch grob fahrlässig entstehen, von einer Versicherung des Verkäufers abgedeckt.
- Gleiches gilt für Personenschäden, die aus einem Unfall während der Probefahrt resultieren.
- Sofern dem Fahrer ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann (z.B. das Fahren unter Alkoholeinfluss), haftet dieser vollumfänglich für die bei der Testfahrt verursachten Schäden.
Praxistipp zur Vermeidung von Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Schäden bei der Testfahrt
Jedem Kfz-Verkäufer ist anzuraten, sich vor dem Antritt der Probefahrt mit dem Kaufinteressenten schriftlich über die Haftungsregularien zu einigen. Leider bis dato immer noch eine absolute Ausnahme im Kfz-Vertriebswesen. Doch gerade die individualvertragliche Vereinbarung (häufig werden die Begriffe „Überlassungsvereinbarung“, „Übergabeprotokoll“ und „Probefahrtvereinbarung“ als Überbegriffe für eine solche Vertragsbasis verwendet) kann so manche gerichtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Begutachtungsfahrt eines Fahrzeugs entbehrlich werden lassen. Zugegebenermaßen sind gute Vertragsmuster zur Erstellung einer praxistauglichen Probefahrtvereinbarung derzeit noch rar. Dennoch kann selbst eine unzureichende Vereinbarung viele Haftungsfragen beantworten und damit im Falle einer Auseinandersetzung zweckdienlich erscheinen. Gewerbliche Kfz-Verkäufer sollten aber ohnehin eine zweckdienliche Probefahrtvereinbarung in den Verkaufsräumlichkeiten vorhalten. Allen anderen Verkäuferkreisen empfiehlt sich die Einholung einer Beratung bei einem im Vertrags- und Gestaltunsgrecht verseirten Rechtsanwalt.
Haftungsrelevante Unfallkonstellationen bei der Probefahrt
Doch was geschiet,was wenn es bereits zu einem Schaden bei einer Probefahrt kam und zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Haftungsregularien getroffen worden ist? Oder aber eine Vollkaskoversicherung durch den Verkäufer geschlossen wurde, diesem aber ein hoher Selbstbehalt entsteht?
Man unterscheidet im Schadensfall – ganz grob dargestellt – zwei grundlegende Szenarien, die sich darin unterscheden, wer die Herrschaftsgewalt über das Kraftfahrzeug inne hatte, als das schädigende Ereignis einsetzte.
- Hat ein Kaufinteressent bei einer Unfallfahrt lediglich auf dem Beifahrersitz Platz genommen, ist er im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung stets versichert, soweit der Verkäufer oder Halter des Autos der Unfallverursacher gewesen ist.
- Auch bei einem vom potentiellen Käufer verschuldeten Unfall greift diese Versicherung, wenn Dritte zu Schaden gekommen sind, jedoch nicht für eigene Personen- oder Sachschäden oder Schäden, die am Fahrzeug des Verkäufers entstanden sind. Der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes geht ebenfalls zu Lasten des Erwerbsinteressenten. Er muss dem Halter die so entstanden Kosten ersetzen.
Weitere Kostenfragen
Übrigens gilt auch für Probefahrten: Für das Fahren in einer Umweltzone wird eine Umweltplakette benötigt. Zwar besteht für das Anbringen der Plakette keine generelle Pflicht. Innerhalb einer Umweltzone ist die entsprechende Kennzeichnung aber ein Muss.
Die Nichtbeachtung zieht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro nach sich. Allerdings können Kommunen oder Städte Ausnahmen gestatten. Es ist also nicht verkehrt, sich vor dem Antritt der Probefahrt über Umweltzonen zu informieren. Eine Übersicht der Umweltzonen bietet die Internetseite des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.de. Diese Informationspflicht obliegt dem Fahrer des ihm zur Testfahrt überlassenen Kfz. Schließlich ist er es, der darüber befindet, welche Bereiche er mit dem Auto frequentiert und welche Regeln dort zu beachten sind. Etwas anderes kann gelten, wenn die Testfahrt bereits in einer Umweltzone angetreten wird.