Strom abgestellt – Stromsperre was nun? Vertragsrecht

Strom abgestellt – Stromsperre was nun?

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Das Albtraumszenario eines jeden Bundesbürgers – plötzlich ist der Strom weg. Licht, Ofen, Kühlschrank, Warmwasserboiler – nichts funktioniert ohne Strom.

Strom abgestellt und Sie können sich keinen Anwalt leisten?

Wenn Sie die wirtschaftlichen Mittel für die Beauftragung eines Anwalts nicht aufbringen können, steht Ihnen u.U. Beratungshilfe zu. Um einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen, veranlassen Sie bitte folgendes:

Begeben Sie sich zu Ihrem Amtsgericht und legen der zuständigen Abteilung folgendes vor:

  • das Schreiben des Stromanbieters sowie
  • Nachweise über Ihre finanzielle Situation (z.B. SGB II Leistungsbescheid).

In der Regel wird Ihnen das Gericht sogleich einen Beratungshilfeschein überlassen.

Nach Erhalt des Beratungshilfescheins sollten Sie zeitnah einen Termin mit unserem Büro vereinbaren.

Was tun, wenn die Stromsperre droht?

Noch vor kurzem sorgte an der us-amerikanischen Ostküste der Blizzard „Nemo“ dafür, dass von einem auf den anderen Moment zahlreiche Menschen im Dunklen saßen. Vergleichbare Naturgewalten kommen in Deutschland nur sehr selten vor, aber auch im Bundesgebiet klagen immer wieder Betroffene über Energieversorgungsdefizite. Nicht selten basieren diese auf einer Stromsperre seitens des Stromanbieters.

Wann droht eine Stromsperre?

Unter welchen Voraussetzungen ein Energieversorger berechtigt ist, die Versorgung zu unterbrechen, regelt zum einen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (kurz StromGVV), zum anderen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (kurz Niederspannungsanschlussverordnung oder NAV).

Die StromGVV gilt für den Grundversorger. Grundversorger im Sinne der StromGVV ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

Die NAV hingegen regelt die Befugnisse der Netzbetreiber. Netzbetreiber im Sinne der NAV ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Auf den Punkt gebracht: Grundversorger und Netzbetreiber

Vereinfacht lässt sich sagen, dass der Netzbetreiber das Stromnetz betreibt und intakt hält und der Grundversorger den Strom liefert.

Nicht selten sind Netzbetreiber und Grundversorger identisch. Im Nachgang wollen wir uns daher die maßgeblichen Bestimmungen für Netzbetreiber und Grundversorger ansehen.

Wer darf überhaupt den Strom sperren?

Grundversorger: Für das Grundversorgungsverhältnis und die Unterbrechnung der Versorgung ist die Vorschrift des § 19 StromGVV maßgeblich. Diese bestimmt:

Im Hinblick auf die häufig vorangehenden Einstellungen der Zahlungen durch den Kunden sieht Absatz 2 vor:

Wird der Netzbetreiber vom Stromversorger beauftragt, die Stromversorgung an einem Anschluss zu unterbrechen, so müssen hierfür also die Voraussetzungen der NAV vorliegen, die da lauten:

Für die Unterbrechung der Stromversorgung gibt es jedoch Ausnahmen, unter denen die Stromversorgung nicht unterbrochen werden darf. In der Strom GVV steht in diesem Zusammenhang folgendes:

Stromsperre muss angekündigt werden

Voraussetzung der Versorgungsunterbrechung ist die vorherige Ankündigung an den Kunden. Im Gesetz heißt es: „Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.“

Wann die Grundversorgung wiederaufzunehmen ist, bestimmt Absatz 4:

Netzbetreiber: Wenn der Netzbetreiber die Stromsperre ankündigt, gilt § 24 Abs. 1 NAV , in der es heißt:

Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

  • eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
  • die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
  • zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

Verhältnismäßigkeit des Abstellens des Stroms

Im Weiteren bestimmt die Vorschrift in Absatz 2: „Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.“

Das bedeutet, dass derjenige, der seine Stromrechnungen nicht begleicht, früher oder später befürchten muss, dass ihm der Strom abgestellt wird. Ist der Kunde selbst Vertragspartner des Stromanbieters, so wird ihm gegenüber die Stromsperre angedroht. Die Pflicht zur Ankündigung der Unterbrechung der Stromversorgung ergibt sich aus Absatz 4 der Norm. Diese regelt folgendes:

Stromsperre
Kein Strom mehr – Grenzen der Stromsperre

Ähnlich wie in der StromGVV für den Grundversorger sieht auch die NAV für den Netzbetreiber vor, dass dieser die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben hat, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.  Soweit die Unterbrechung auf einem Auftrag des Stromversorgers an den Netzbetreiber basiert, ist die Versorgung wiederaufzunehmen, sobald der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können dabei für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, allerdings muss die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein und die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Nach § 24 Abs. 5 NAV ist auf Verlangen des Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. da es sich um eine pauschalabrechnung handelt, ist dem Kunden selbst zu gestatten, den Nachweis geringerer Kosten beizubringen.

Voraussetzungen der Stromsperre: Mahnung, rechtzeitige Androhung und Ankündigung der Sperre

Für die Stromsperre müssen einige formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die jeweilig einschlägige vorgenannte Verordnung, etwa durch die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, ist der Betroffene Stromanschlussnutzer zunächst zur Zahlung zu mahnen. Allerdings kann der Grundversorger schon mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen. Dies gilt gem. § 19 Abs. 2 S. 3 StromGVV allerdings nur, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

Neben der Mahnung zur zahlung muss die Stromsperre dem Betroffenen auch angedroht werden. Nach § 19 Abs. 2 StromGVV darf die Unterbrechnung erst vier Wochen nach Androhung erfolgen. Vier Wochen heißt in diesem Fall auch tatsächlich 4 Wochen und nicht etwa 1 Monat. Droht die Stromsperre, ist einem Betroffenen tunlichst anzuraten, sich das Datum, in dem die Androhung zuging, sorgfältig zu vermerken.

Ungeachtet der Androhung gilt auch eine – wenn auch deutlich kürzere – Frist zur Ankündigung der Stromsperre. Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden, bzw. dem Anschlussnutzer, drei Werktage im Voraus anzukündigen. Als Werktag gilt dabei auch der Samstag. Dies ergibt sich aus einem Rückschluss aus § 193 BGB, der den Sonnabend vom Sonntag und dem staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag abgrenzt.

Wem gegenüber hat die Androhung bzw. Ankündigung der Stromsperre zu erfolgen?

Auch in den Konstellationen, in denen einem betroffenen Anschlussnutzer die Stromsperre droht, weil ein Dritter (z.B. sein Vermieter als Anschlussnehmer) die Rechnung des Netzbetreibers nicht ausgeglichen hat, hat gegenüber dem Anschlussnutzer die Androhung und Ankündigung der Unterbrechung der Versorgung zu erfolgen. Denn dieser ist der von der Maßnahme direkt Betroffene. Ihm muss eine In­ter­ve­nie­rung und damit die Abwendung der Stromunterbrechung ermöglicht werden.

Ausnahmen – wann darf die Stromversorgung nicht unterbrochen werden?

Mit der Unterbrechung der Stromversorgung wird in die Grundversorgung des Betroffenen nachhaltig eingegriffen. Daher kann diese nicht stets und automatisch mit einem Zahlungsverzug und der Androhung der Versorgungssperre vorgenommen werden.

Abstellen des Stroms nicht immer erlaubt

Vielmehr ist eine Stromsperre gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV untersagt, wenn

  • die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder
  • der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Damit muss stets geprüft werden, ob der Versorger die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat und Eingaben des Stromkunden beachtet wurden.

Zu spät – Stromsperre vollzogen – was nun?

Wenn die Stromsperre bereits veranlasst wurde, gilt es für den Betroffenen keine Zeit zu verlieren. Er sollte sich unverzüglich an einen mit dieser Thematik betrauten Rechtsanwalt wenden. Im Hinblick auf die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Rechtsanwalts stehen dem Betroffenen – bei Vorliegen der jeweiligen Gewährungsvoraussetzungen – Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

Der Rechtsanwalt wird mit dem Betroffenen zunächst die Aussichten einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Zivilgericht gegen den die Stromversorgung unterbrechenden Stromanbieter erörtern. Die einstweilige Verfügung dient dem vorläufigen Schutz von Rechten. Sie ist immer dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (935 ZPO) oder aber sofern sie bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Zwischen der Antragsstellung und dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vergehen – beim Vorliegen der Voraussetzungen für deren Erlass – in der Praxis oft nur wenige Stunden bis Tage. Die Verfügung wird dabei in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen. Im Verfügungsverfahren kommt es nicht auf den Beweis bestimmter entscheidungserheblicher Tatsachen an. Die Verfügungsansprüche müssen vielmehr glaubhaft gemacht werden.

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung

Ob die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Verfügung im Falle einer Stromsperre vorliegen, muss in jedem Einzellfall gesondert geprüft werden.

Wichtig ist stets das schnelle Handeln des Betroffenen. Andernfalls kann es sein, dass das angerufene Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf eine fehlende Dringlichkeit zurückweist oder gar eine bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder aufhebt (und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückweist). Ohne eine entsprechende Dringlichkeit fehlt es an dem für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötigen Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit liegt etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Verfolgung seiner Ansprüche nicht eilig ist und er die gerichtliche Geltendmachung in dringlichkeitsschädlicher Weise selbst verzögert (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009, 4 U 86/09). Daher sollte ein Betroffener keine Zeit verstreichen lassen.

Bei der Frage, ob der Verfügungsanspruch vorliegt, sollten regelmäßig folgende Umstände Berücksichtigung finden. Welche Geräte im Haushalt bedürfen dem Strom, zu welcher Jahreszeit wird die Stromsperre veranlasst, leben Kinder oder kranke Menschen in dem Haushalt, müssen Medikamente oder medizinische Produkte kontinuierlich gekühlt werden, wie hoch ist der Zahlungsrückstand des betroffenen Kunden, wie hat sich der Betroffene in der Vergangenheit im Hinblick auf seine Zahlungsverpflichtungen verhalten, wer ist der säumige Vertragpartner des Netzbetreibers, wurden Teilzahlungsvereinbarungen mit dem Stromanbieter getroffen, kann der Betroffene seine künftige Zahlungsfähigkeit nachweisen?

In die Abwägung, welche Aspekte dafür sprechen, einen Antrag auf Erlass einer eine einstweilige Verfügung zu stellen, sollte auch folgende Überlegung einfließen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können zugunsten eines Leistungsempfängers von Arbeitslosengeld II (für den Bedarf für Unterkunft und Heizung) vom jeweiligen Leistungsträger (vgl. hierzu § 6 SGB II) unter gewissen Voraussetzungen Schulden (mitunter auch solche beim jeweiligen Stromanbieter) übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden eines betroffenen Leistungsempfängers sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Getreu § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II sollen Geldleistungen als Darlehen erbracht werden.

Auch die Unterbrechung der Stromversorgung kann als eine mit der Sicherung der Unterkunft oder gar der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Notsituation angesehen werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2012, L 3 AS 233/11 B). Schließlich ist unter einer bestehenden Stromsperre eine zweckentsprechende Nutzung einer Unterkunft kaum mehr zu gewährleisten, da für nahezu alle Belange des täglichen Lebens eine Energieversorgung unabdingbar erscheint. Da die Schulden nach dem Gesetzeswortlaut aber nur dann übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Wohnung gerechtfertigt erscheint bzw. im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II notwendig ist, muss der Betreffende vor dem Antrag alle in Betracht kommenden Selbsthilfemöglichkeiten ausschöpfen(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2012, L 7 AS 1716/11 B). Ohne die Prüfung der Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung und ggf. der Anstrengung eines Verfügungsverfahrens, sind die Möglichkeiten der Selbsthilfe jedoch nicht ausgeschöpft. Damit ist jeder Betroffene gut beraten den sozialrechtlichen Gesichtspunkten bei einer drohenden Stromsperre frühzeitig Beachtung zu schenken.

Verfügungsanträge bei Stromsperre

Wenn die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung im Falle einer Stromsperre geprüft wurden und der Entschluss zur Beantragung derselben gefallen ist, so ist den Anträgen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Beantragt werden kann beispielsweise

Ein Anwalt kann Unterstützung bieten

Obgleich die Verfügungsverfahren (abgängig vom Streitwert) wegen Stromsperren häufig vor den Amtsgerichten geführt werden können, vor denen kein Anwaltszwang gilt, ist jeder Betroffene gut beraten, einen mit der Rechtsthematik der Stromsperre kundigen Rechtanwalt mit der eigenen Interessenwahrnehmung zu betrauen.

Die oben dargestellten Inhalte dienen nur der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind keinesfalls geeignet eine anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund der hier dargestellten Inhalte tätig werden, sollten Sie zunlichst einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität der oben angeführten Informationen.

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