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Schäden am Auto durch Feuerwerkskörper
Beule in der Motorhaube, Kratzer im Lack, Brandspuren auf dem Cabrioverdeck? Nicht selten werden Autos in der Silvesternacht durch Feuerwerkskörper beschädigt. Zum Leidwesen der Kfz Halter springt nicht immer die Versicherung ein und ein Schadensersatzanspruch ermangelt oftmals an der Ermittlung des Verursachers. Unser Beitrag erklärt, wer, wann und in welchem Umfang für Schäden durch Feuerwerkskörper (Knaller, Raketen, Wunderkerzen etc.) aufkommt.
Heute ist Silvester. Ein passendes Thema wird jedes Jahr zur Silvesternacht von neuem aufgeworfen. Wer haftet bei einem Schaden durch Feuerwerkskörper, die etwa am Auto entstehen?
Die Versicherungen zahlen, aber nicht immer
Beschädigt eine fehlgeleitete Rakete ein abgestelltes Auto, so greift in aller Regel eine etwaig unterhaltene Kaskoversicherung des Fahrzeughalters im Rahmen der Schadensregulierung ein.
Was ist mit dem Schadensfreiheitsrabatt?
Positiv für Fahrzeuginhaber ist, dass durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen grundsätzlich keine Neueinstufung in eine andere Schadensfreiheitsklasse droht.
Selbst wenn ein Auto mutwillig durch Feuerwerkskörper beschädigt wird, kann eine Versicherung dem Halter helfen. Die Rede ist von der „Vollkaskoversicherung“. Leistungen des Vollkaskoversicherungsträgers fließen auch dann, wenn das Kraftfahrzeug bewusst beschädigt wird.
Versicherung zahlt nicht
Zu Problemen kann es gleichwohl kommen, wenn ein noch glimmender Feuerwerkskörper den Autolack beschädigt.
Denn Leistungen aus der Kaskoversicherung bedingen eine unmittelbar durch mechanische Gewalt eingetretene Beschädigung des Kraftfahrzeugs. Gerade an diesem Unmittelbarkeitserfordernis ermangelt es aber, wenn Brandspuren aufgrund einer glimmenden Rakete oder Knallers das Auto „zieren“. Stellt sich insoweit die Frage, wer sodann in Anspruch genommen werden kann.
Schadensersatz durch Verursacher
Ist der Verursacher des Schadens bekannt, kann auch dieser zum Schadensersatz herangezogen werden. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Grundvoraussetzung für die deliktische Haftung ist mithin ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig ist etwa das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Denn diese Nutzung von Feuerwerkskörpern verbietet § 23 Abs. 1 1. SprengV. Als fahrlässig gilt auch eine Nutzung von in Deutschland nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern außerhalb der gestatteten „Zündzeiten“. Diese regelt neben § 23 Abs. 2 der 1. SprengV (hier wird bestimmt, dass Feuerwerkskörper der Klasse 2 am 31. Dezember und 1. Januar ohne Genehmigung und/oder Ausnahmebewilligung abgebrannt werden dürfen – konkrete Uhrzeiten bestimmt das Gesetz nicht) gelegentlich auch die Gemeinde. Im Zweifel sollte beim Ordnungs- und Umweltamt der jeweiligen Stadt nachgefragt werden, welche Grenzen beachtet werden müssen. Wer die rechtlichen Maßgaben missachtet handelt ordnungswidrig iSd § 11 LImschG NRW und überdies fahrlässig und muss mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzforderung rechnen, wenn ein Auto durch den regelwidrig entzündeten Feuerwerkskörper zu Schaden kommt.
Täterermittlungsmaßnahmen
Zur Ermittlung eines Täters kann eine Strafanzeige erstattet werden und zu gegebenem Zeitpunkt die Einsichtnahme in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte beantragt werden.
Ist ein Täter ermittelt und liegen die Voraussetzungen zum Schadensersatz vor, so hat der Schadensverursacher den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung des Autos Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte aber statt der Wiederherstellung oder Schadensbehebung auch den dazu erforderlichen Reparaturbetrag verlangen. Dies regelt § 249 BGB.
Wenn Jugendliche Feuerwerksschäden verursachen
Nahezu alle Feuerwerkskörper dürfen nur an Volljährige veräußert und von diesen gezündet werden (§ 23 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Entsteht ein Schaden an einem Auto durch einen Feuerwerkskörper den ein ein Jugendlicher gezündet hat, so könnte sich gegebenenfalls eine Einstandspflicht der Eltern wegen der Verletzung der elterlichen Sorgfaltspflicht ergeben.