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Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu verschaffen. Tut er dies nicht, so steht dem Käufer ein Recht auf Nacherfüllung zu. Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung wiederholt scheitert, darf der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Rücktrittserklärung ist vom Käufer gegenüber dem Verkäufer zu erklären.
Wie hat der Rücktritt vom Kaufvertrag zu erfolgen?
Eine besondere Formvorschrift darüber, wie der Rücktritt zu erklären ist, gibt es nicht. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ratsam ist – aus Beweisgründen – freilich die schriftliche Rücktrittserklärung. Einmal erklärt, ist der Rücktritt endgültig. Das bedeutet, ein Käufer kann nicht den Rücktritt vom Rücktritt erklären und nach einer wirsamen Rücktrittserklärung beispielsweise wieder auf der Herausgabe des Kaufgegenstands bestehen. Soweit dürften sich viele Käufer ihrer Rechte bewusst sein. Doch was geschieht anschließend?
Was passiert nach der Rücktrittserklärung?
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst herauszustellen, dass sich – im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag – die Kaufvertragsparteien gegenseitig so zu stellen haben, als wäre der Kaufvertrag gar nicht geschlossen worden. Das bedeutet, die gegenseitigen Leistungen sind Zug um Zug zurück zu gewähren, sodass der Käufer das Kaufobjekt heraus gibt und der Verkäufer das gezahlte Geld erstattet.
Wer muss nach dem Rücktritt zuerst leisten?
Oft fragt sich eine Vertragspartei, wer nach einem Rücktritt zuerst reagieren muss. Muss ich als Käufer zuerst die Ware an den Händler zurücksenden? Nun, da die Rückabwicklung Zug um Zug stattfindet, braucht eigentlich keine der Vertragparteien vor der anderen zu reagieren. Wenn ein Käufer aber zeitnah sein Geld zurück erhalten will, sollte er das Kaufobjekt herausgeben.
Wie ist der Kaufgegenstand nach dem Rücktritt vom Online-Kauf herauszugeben?
Wie die Herausgabe (oder besser gesagt die Zurückgewährung) der Sache nach dem Rücktritt beim Online-Kauf zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen. Wenn sich, wie in den meisten Fällen des Rücktritts, der Leistungsort beim Käufer befindet (der Leistungsort ist beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nämlich regelmäßig dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet – BGH, NJW 83, 1479), treffen Kosten und Gefahr der Rücksendung den Verkäufer. Der Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache wird als einheitlicher Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Kaufpreisrückgewähranspruch angesehen (OLG Schleswig, Urteil vom 0.40.09.2012, 3 U 99/11).
In der Praxis wird dem Käufer zumeist ein frankierter Paketschein überlassen. Soweit der Käufer den Kaufgegenstand an den Verkäufer zurück sendet, sollte er dabei möglichst von einem Versand allein im Originalkarton absehen und statt dessen ein Versand des Produktes in einer hinreichend geschützten Umverpackung zusätzlich zur Originalproduktverpackung, nutzen. Der Versandkarton sollte aus Beweisgründen als versichertes Paket aufgegeben werden. Sehr gewissenhafte Käufer lassen den Kaufgegenstand durch einen Dritten (der in einem späteren Verfahren als Zeuge fungieren kann) verpacken und zur Post bringen.
Was geschieht wenn der Kaufgegenstand nur verschlechtert zurück gegeben werden kann?
Selbst wenn sich ein Kaufgegenstand so verschlechtert, dass er für den Verkäufer nach der Rückgabe kaum noch zu verwerten ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Falle der Verschlechtertung hat der Käufer dem Verkäufer hierfür allerdings einen Wertersatz zu zahlen. Insoweit bestimmt § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB, dass der Schuldner statt der Rückgewähr oder Herausgabe der Sache Wertersatz zu leisten hat, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Keinen Wertersatz muss der Käufer u.a. dann leisten, wenn die Verschlechterung des Kaufgegenstandes allein aufgrund einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache basiert. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt auch dann, wenn der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre.
Welche Rechte hat ein Käufer beim Rücktritt vom Kaufvertrag?
Ein Käufer kann gem. § 325 BGB beim Rücktritt vom Kaufvertrag auch Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. So kann ein Käufer etwa auch entgangenen Gewinn geltend machen. Wenn ein Käufer beispielsweise eine Designer-Jacke in einer Online Auktion zu einem günstigen Preis ersteigert und sich herausstellt, dass die ihm gelieferte Jacke eine Fälschung ist, so kann der Käufer nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag einen Schadensersatz in Höhe einer entsprechenden Original Designer-Jacke gegenüber dem Verkäufer, der ihm die Fälschung übersandte, geltend machen.
Kommt es zum Rücktritt vom Kaufvertrag, so gibt es zahlreiche Dinge zu beachten. Bei Fragen zum Rücktrittsrecht, zum Recht des Online-Kaufs oder zum Kaufvertragsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.