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Apple Stecker Rückrufaktion und Aspekte der Produkthaftung
Derzeit macht eine Meldung des kalifornischen Hard- und Softwaregiganten Apple „die Runde“. Netzstecker für einige iOS- und MacOS-Geräte sind von einem Hardwarefehler betroffen, der dazu führen kann, dass die verwendeten Stifte abbrechen könnten, in dessen Folge für den Verwender die Gefahr eines Stromschlages besteht. Die betroffenen Stecker kamen in den Jahren zwischen 2003 und 2015 als Bundle mit bestimmter iOS- und MacOS-Peripherie in den Einzelhandel. Auch das europäische Vertriebsgebiet ist hiervon betroffen.
Erkennen kann man die betroffenen Netzstecker über eine vier bzw. fünf Zeichen umfassende Kennzeichnung (wohingegen die neueren Stecker die Regionalkennung EUR tragen), die sich an der inneren, hellgrauen Führungsebene (welche die Aufnahme mit dem Netzteil ermöglicht) befindet. Zudem sind die in den europäischen Handel gelangten Netzstecker an den leicht nach innen geneigten Stiften zu erkennen.
Apple hat nach Entdeckung des Fehlers reagiert und bietet den Endverbrauchern z.B. über das Internet an, jeden betroffenen Netzstecker unentgeltlich gegen einen intakten Stecker zu tauschen.
Über die Apple Internetseite kann man beispielsweise direkt online den Austauschprozess einleiten. Hierzu muss die Seriennummer des Gerätes und die Apple ID samt Passwort für den personalisierten Zugang vorhalten. Bestätigt wird der Prozess über die Mitteilung, dass Apple dem Kunden einen Ersatzadapter senden wird, in dessen Versandkarton dieser seinen defekten Netzstecker an Apple senden kann. Das eigentliche Netzteilelement ist nicht vom Defekt betroffen und verbleibt beim Kunden zur weiteren Verwendung.
An diesem aktuellen Beispiel lässt sich anschaulich die Produkthaftung eines Herstellers veranschaulichen.
Aspekte der Produkthaftung im Allgemeinen
Die Produkthaftungsbestimmungen normieren eine Haftung für eine bewegliche Sache, soweit diese schon beim Inverkehrbringung fehlerhaft war. Das setzt voraus, dass das Produkt
von Anfang den Fehler aufwies. Verantwortungsträger ist nach dem sogenannten Produkthaftungsgesetz der Hersteller. Der Herstellerbesgriff ist insoweit weit zu fassen und erstreckt sich mitunter auch auf Importeure und Händler.
Zweck des Gesetzes ist, den Verbraucher in dessen körperlicher Integrität und dem persönlichen Eigentum zu schützen. Daher haften Hersteller grundsätzlich nur insoweit, als ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die ein verständiger objektiver Verbraucher erwarten darf. Abgestellt wird dabei auf die Erwartungshaltung aller objektiven verständigen Durchschnittsverbraucher. Soweit der Sicherheitsmangel von den Durchschnittsverbrauchern als gewöhnlich akzeptiert wird, scheidet also eine Haftung aus.
Von solch einem Haftungsausschluss kann bei dem fehlerhaften Stecker der iOS und Mac-OS-Produkte nicht ausgegangen werden. Gerade im Umgang mit Strom erwarten Verbraucher ein uneingeschränkte Sicherheit beim Verbinden und Abziehen des Netzsteckers eines elektronischen Gerätes mit bzw. aus der Steckdose.
Daher verwundert es nicht, dass ein Hersteller die Verbraucher vor jeder Gefahr warnen muss, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch droht. Außerdem muss ein Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen eine Produktbeobachtungspflicht wahrnehmen und beim Entdecken eines entsprechenden Fehlers sofort angemessen handeln. Zu dem Handlungsbedarf zählt freilich auch die Aufklärung etwaiger betroffener Verbraucher bzw. deren Warnung vor dem Fehler. In geneigten Fällen hat zudem ein Rückruf zu erfolgen.
All diesen Aspekten hat Apple vorbildlich entsprochen.
Haftung für Sachschäden
Aber was können Verbraucher tun, die bereits einen Schaden erlitten haben, etwa einen Sachschaden? So kann bei einem defekten Netzteil durchaus einmal ein Brand entstehen, der die Wohnungseinrichtung verwüstet (dieser Hinweis ist nicht auf die Apple Produkte bezogen; hier besteht eher die Gefahr eines Stromschlags).
Zunächst einmal ist herauszustellen, dass das Produkthaftungsgestz keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst vermittelt. Vielmehr kann ein betroffener Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz im Hinblick auf einen anderen – als durch das fehlerhafte Produkt des Herstellers – entstandenen Sachschaden an den Hersteller richten.
Allerdings muss es sich um einen Sachschaden im privaten Bereich handeln. Im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstandene Schäden sind von der Haftung ausgenommen.
Allerdings sollen Hersteller auch nicht übergebührlichin Anspruch genommen werden. Daher sieht das Gesetz ein gewisses Schadensausmaß als Mindestanforderung vor. Ein Schschaden bis zu 500 € untersteht daher regelmäßig der Selbstbeteiligungspflicht des geschädigten Verbrauchers. Auch der auf dem Sachschaden basierende entgangene Gewinn oder entgangene Nutzen wird von der Produkthaftung nicht erfasst.
Haftung für Gesundheitsschäden
Daneben kommen auch Schäden am Körper und der Gesundheit eines Verbrauchers durch den Fehler an einem Produkt in Betracht. Gerade von diesen warnt Apple auf seiner Internetseite.
Die Ersatzpflicht bei einer Verletzung der körperlichen Integrität erstreckt sich auf alle Heilungskosten (etwa ärztliche Behandlungskosten), die Nebenkosten der Heilung (etwa Rehabilitationskosten), den Ersatz des durch die Schädigung entstandenen Vermögensschadens und auch zukünftige Rentenansprüche (an deren Stelle auch Abfindungszahlungen denkbar sind). Gedeckelt ist die Höhe der Haftung auf 85.000.000 €.
Auch beim Tode eines Verbrauchers durch einen Produktfehler erwächst eine Haftung des Herstellers. Den Hinterbliebenen des Verschiedenen fallen Haftungsansprüche ggü. dem Hersteller auf Ersatz von Beerdigungskosten sowie auf die Versorgung der Unterhaltsberechtigenten zu. Auch hier gilt die Haftungshöchstgrenze.
Auch Ansprüche auf Schmerzensgeld vermitteln die Vorschriften über die Produkthaftung. Dabei muss es sich aber um ein Schmerzherd von Dauer handeln. Zudem orientiert sich die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes am freien Ermessen.
Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
Es besteht eine dreijährige Verjährimgsfrist, die allerdings grundsätzlich erst ab Kenntnis des geschädigten Verbrauchers von allen ansruchsbegründenden Tatsachen zu laufen beginnt. Die Kenntnis muss sich auf den Fehler, den Schaden und den Hersteller erstrecken.
Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlischt die Haftung des Herstellers. Hier will man eine übergebührlich lange Haftung des Herstellers ausschließen.