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Nach § 437 Nr. 2 BGB kann ein Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten.
Nach § 323 BGB bedarf es hierzu grundsätzlich der vorherigen erfolglosen Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer. Nicht selten verstreicht diese Frist fruchtlos und der Käufer, der nach dem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag noch im Besitz des Kaufgegenstandes ist, gleichsam aber sein Geld noch nicht zurück erhalten hat, ist auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Doch wo muss ein Käufer sein Recht auf Rückzahlung seines gezahlten Kaufpreises einklagen?
Mit dieser Frage hat sich jüngst das Oberlandesgericht Schleswig in einer aktuellen Entscheidung vom 04.09.2012 auseinanderzusetzen.
Nach § 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand gibt es auch besondere Gerichtsstände. So etwa den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus § 29 ZPO. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Das OLG Schleswig führt in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 04.09.2012, 3 U 99/11 aus, dass bei gegenseitigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen sei. Der Erfüllungsort für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch bestimme sich mangels gesetzlicher Sonderregelung nach § 269 BGB. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift könne sich der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben, wenn eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht (ausdrücklich oder konkludent) getroffen wurde.
Das OLG Schleswig erkennt als einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag (also auch für den Anspruch des Käufers auf Erstattung des Kaufpreises) den Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befinde. Dies gelte nach Auffasung des Senats jedenfalls dann, wenn die beiderseitigen Leistungspflichten bereits vollzogen worden seinen. Als Argument führt das OLG an, dass der Käufer im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nur zur Rückgewähr verpflichtet sei, also den Verkäufer lediglich in die Lage versetzen müsse, über die Ware zu verfügen. Eine Begünstigung des Käufers bei der Rückabwicklung sei gerechtfertigt, weil der Verkäufer durch die Lieferung einer mangelhaften Sache den Rücktrittsgrund herbeigeführt habe.
Insoweit eröffnet sich – folgt man der Auffassung des OLG Schleswig – eine für den Käufer günstige Gerichtsstandswahl. Der Käufer kann unter den vorbenannten Umständen nach Rücktritt vom Kaufvertrag an seinem Wohnort klagen. (Update: ähnliche Auffassungen vertreten auch das OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015, I-28 U 91/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, 13 U 53/13 sowie das OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013, 8 SA 9/13).