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Aus einem uns angetragenen Mandat wurde uns wiederholt von einem ehemaligen Vertragspartner der Firma Mc Consult GmbH eine Abmahnung vorgelegt.
Im Juni 2018 ließ die Mc Consult GmbH durch einen Rechtsanwalt aus einer großen anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft, die Büros in München, Berlin und Frankfurt unterhält, telefonisch verlauten, dass man diesen Blogartikel als „hochgradig geschäftsschädigend“ ansehe. Mit Schreiben vom 07.08.2018 wandte sich der Rechtsanwalt der Mc Consult GmbH im Auftrag des Consultingunternehmens gar mit einer Kammerbeschwerde an die Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Mc Consult GmbH werde durch Herrn Rechtsanwalt Warai „herabgesetzt und geschäftlich geschädigt“. In der Eingabe heißt es u. a. „der Beitrag in der konkreten Form und insbesondere auch die Überschrift in der Google -Suche sind für unsere Mandantin hochgradig geschäftsschädigend und verletzen sie in ihrem Persönlichkeitsrecht“. Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat die Beschwerde nach ausgiebiger Prüfung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Mc Consult GmbH aus Landshut lässt abmahnen wegen Benutzung von Werbematerial ohne Genehmigung
Die in Landshut ansässige Rechtsanwaltskanzlei Weindl Ziegler Schladt Rechtsanwälte konfrontiert im Auftrage der Unternehmensberatungsgesellschaft den Sportstudiobetreiber mit Ansprüchen auf Unterlasssung und Zahlung einer Vertragsstrafe.
Wer ist die Firma Mc Consult GmbH?
Es ist in keiner Dienstleistungsbranche einfach Kunden zu gewinnen. Die MC Consult GmbH, welche ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Landshuts seit dem Jahr 2003 besteht, wirbt damit, auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig zu sein und Beratungsleistungen für Fitness- und Freizeitunternehmen anzubieten. Das in Landshut ansässige Unternehmen stellt über den unternehmenseigenen Internetauftritt ebenfalls auch das hauseigene Seminarangebot für Fitnessstudios, Rehazentren, Sportvereine, Tanzschulen und Kampfsportstudios sowie Wellnesseinrichtungen heraus. Viele Fitness- und Sportstudios vertrauen auf die Kernkompetenzen des Unternehmens.
Inhalt der Abmahnung der Firma Mc Consult GmbH
Mit dem Abmahnschreiben fordern die Rechtsanwälte Weindl Ziegler Schladt den Empfänger der Abmahnung auf, Unterlassungs-, Auskunft- und Aufwendungsersatzansprüche zu erfüllen sowie eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Vorwurf der vertragswidrigen Werbematerialbenutzung
Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen nach Vertragskündigung Werbematerial, welches die Firma Mc Consult dem ehemaligen Kunden im Rahmen der seinerzeit bestehenden Kundenbeziehung zur Verfügung gestellt hat, ohne Genehmigung der Mc Consult GmbH, auf dem sozialen Netzwerk Facebook, weiterbenutzt zu haben.
Die Rechtsanwälte Weindl Ziegler Schladt berufen sich insoweit auf eine in der Abmahnung abgedruckte Klausel aus der Vereinbarung zwischen der Mc Consult GmbH und dem ehemaligen Vertragspartner. Auch liegt das betreffende Vertragsdokument dem Schreiben anbei. Die betreffende Klausel aus dem Vertragswerk ist mit „Nutzungsvereinbarung“ überschrieben und beinhaltet, dass grafische Ausarbeitungen, Bilddateien und andere Unterlagen nur mit der Zustimmung der Mc Consult vervielfältigt, weitergegeben oder verwendet werden dürfen. Mit der Beendigung des Vertrages sollen alle diesbezüglich zu einem früheren Zeitpunkt erteilten Genehmigungen automatisch erloschen sein. Ferner enthält die Klausel eine Verpflichtung des Kunden gegenüber der Mc Consult GmbH unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro zu zahlen, sofern er eine der vorgenannten Handlungen nach Ende der Vertragslaufzeit unternimmt.
Was fordert Mc Consult GmbH im konkreten Fall?
In dem uns jüngst angetragenen Mandat geht es um den Betreiber einer „Kampfsportschule“. Dieser hatte über einige Jahre die Dienstleistungen der Mc Consult GmbH in Anspruch genommen. Nach der Kündigung des Beratungsdienstleistungsvertrages zu dem Consulting Unternehmen erhielt er das anwaltliche Forderungsschreiben.
Werbemittel und Logos dürfen nicht weiter benutzt werden
Entsprechend fordert die Firma Mc Consult GmbH den Empfänger der Abmahnung auf, es ab sofort zu unterlassen, Werbemittel und Logos sowie sonstige Unterlagen oder Materialien, die dem Kunden im Zusammenhang mit der geschlossenen Vereinbarung überlassen wurden, zu nutzen, zu verbreiten oder durch Dritte in jeglicher Form verbreiten zu lassen.
Insoweit wird der Facebookprofilinhaber auch angehalten ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben, wobei ein expliziter Verweis auf die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung getroffen wird. Für den Fall der Verwehrung gegen die Abgabe des Unterlassungsversprechens wird die Anstregung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Aussicht gestellt. Eine einstweiligen Verfügung ist eine in einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte vorläufige Sicherung einer Rechtsposition durch Verfolgung eines zuvor abmahnungsgegenständlichen Unterlassungsbegehrens. Das zuständige Gericht erlässt – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine einstweilige Verfügung regelmäßig durch Beschluss innerhalb weniger Tage, ohne den Verfügungsgegner vorher zur Sache zu hören. Vorausgesetzt wird allerdings die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch (Bestehen des Unterlassungsanspruchs) und Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit).
Neben dieser Androhung enthält das Schreiben der Rechtsanwälte Weindl Ziegler Schladt auch die Aufforderung zur Entfernung der jeweiligen Motive vom Facebookauftritt des Kampfsportstudios.
Daneben wird eine Vertragsstrafe gefordert. Diese zielt ab auf die Vereinbarung mit dem ehemaligen Kunden, in welcher eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro je Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen der Nutzungsvereinbarung gefordert wird. Nach Ansicht der Anwälte der Mc Consult GmbH ist im Zugrundeliegenden Fall eine Vertragsstrafe iHv. 15.000 Euro verwirkt worden, die der Kampfsportstättenbetreiber nunmehr zahlen soll.
Weiterhin werden Auskunftsansprüche angemeldet. So soll der Empfänger des Schreibens sich darüber erklären, in welcher Form Werbemittel und Logos, die dem ehemaligen Vertragspartenr während der Vertragsbeziehung überlassen wurden, sonst noch genutzt worden sein sollen.
Darüber hinaus sollen Rechtsanwaltskosten iHv. 865 Euro erstattet werden, die sich an einem Gegenstandswert von 15.000 Euro unter Heranziehung einer 1,3 Geschäftsgebühr orientieren.
Nutzungsvereinbarung und Vertragsstrafe
Die Firma Mc Consult GmbH vertritt die Auffassung, dass mit dem Vertragsschluss mit dem Kunden die Klausel „Nutzungsvereinbarung“ wirksam vereinbart worden sei. Aufgrund der in der Klausel enthaltenden Regelungen sei es dem Kunden untersagt, nach dem Ende der Vertragslaufzeit weiterhin grafische Ausarbeitungen, Textsätze, Bilddaten etc. ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung der Mc Consult GmbH zu verwenden. Da die Klausel weiter eine Regelung vorsieht, die mit der Beendigung des Vertrages sämtliche während der Vertragslaufzeit erteilten Genehmigungen erlöschen lasse, liege nach der Auffassung der Consultinggesellschaft ein Verstoß gegen diese vertragliche Regelung vor.
Nach der Auffassung der Gesellschaft berechtigt dieser Verstoß die GmbH von dem Empfänger des anwaltlichen Schreibens die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist, zu verlangen.
Abstellt wird also bei allen Ansprüchen auf die Vereinbarung zwischen dem Sportstättenbetreiber und dem Consultingunternehmen, gegen die der ehemalige Vertragspartner verstoßen haben soll. Sieht man sich diese Vereinbarung näher an, so scheint der vornehmliche Inhalt der Vereinbarung ist in einem vorgefertigten Druckschrift-Textsatz gehalten zu sein, der – nach diesseitigem Dafürhalten – nur vergleichsweise wenige Individualisierungen ermöglicht. Demgetreu handelt es sich bei der Vereinbarung – nach meiner Auffassung – um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit besondere rechtliche Bestimmungen. Diese finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und zwar in §§ 305 ff. BGB. Blättert an in diesen gesetzlichen Regelungen, so findet man schnell Bestimmungen, die regeln, dass Vertragsklauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Darüber hinaus gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen immer zu Lasten des jeweiligen Verwenders. Ferner sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Mithin lohnt es sich nach unserer Ansicht stets, sich die zwischen Vertragsparteien getroffene Vereinbarung einmal näher anzusehen und sich ggf. eine – auf den Einzelfall bezogene rechtliche – Beratung einzuholen. Dies gilt selbst für B2B Vertragskonstellationen, in denen § 310 BGB Ausschlüsse der Anwendung auf solche Allgemeine Geschäftsbedingungen regelt, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.
Augen auf beim Vertragsschluss
Ungeachtet dessen gilt die dringliche Empfehlung an jeden Unternehmer, sich vor einem Vertragsschluss immer genau anzusehen, welchen Vereinbarungen man sich unterwirft.
Im Einzelfall könnte nämlich einzelnen Bestimmungen aus der Vereinbarung die Grundlage entzogen sein, wobei diese Wertung stets einer rechtskundigen Prüfung mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt im Einzelfall vorbehalten bleiben sollte.
Eine weitere Betrachtungsweise sollte hier nicht unangesprochen bleiben. Ausweislich des mir vorgeleten Schreibens enthielt die zwischen der Mc Consult GmbH und ihrem ehemaligen Vertragspartner getroffene Vereinbarung die abmahnungsgegenständliche „Nutzungsvereinbarung“ in der es explizit heißt: „Sämtliche grafischen Ausarbeitungen, Textsätze, Grundideen der Kampagnen, Bilddaten, schriftliche Konzepte, Aussendungen, sonstige Dokumente oder Unterlagen von Vertragspartner 1 dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Vertragspartner 1 von Vertragspartner 2 vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder sonst verwendet werden. Mit Beendigung des Vertrages gelten sämtliche vor oder während der Vertragslaufzeit erteilten diesbezüglichen Genehmigungen automatisch als erloschen“.
Hier stellt sich mir die Frage, inwieweit sich die hier im Streit stehenden Veröffentlichungen überhaupt als Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung qualifizieren lassen. Ferner frage ich mich, ob die Bestimmungen der Vereinbarung einer Inhaltskontrolle standhalten. Was man unter grafischen Ausarbeitungen, Textsätzen oder Kampagnengrundideen in diesem Zusammenhang überhaupt verstehen soll, erschließt sich mir nicht. Auch frage ich mich ernstlich, was Bilddaten, schriftliche Konzepte, Aussendungen oder sonstige Dokumente oder Unterlagen sein sollen und vor allem vermag ich nicht zu durchdringen, wann diese der Formulierung nach als „von Vertragspartner 1“ (der Mc Consult GmbH) anzusehen sind. Diskussionswürdig erachte ich (je nach Fallkonstellation und mit Einschränkungen) mitunter auch die Frage nach den Rechtsgrundlagen des Consultingunternehmens im Hinblick auf die Bilddaten und Texte, soweit selbige entweder lizenzfreien Datenbanken und/oder der Feder des Studiobetreibers zugeordnet werden könnten. Last but not least sollten in einigen Konstellationen unter Umständen auch Individualvereinbarungen eruiert werden, soweit sich diese auf die getroffenen Vorwürfe übertragen lassen. Denn individuelle Vertragsabreden haben (soweit diese wirklich getroffen worden sein sollten) Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Urteile OLG München und LG Chemnitz auf Klagen der Mc Consult GmbH:
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 22.11.2018 in einem von uns begleiteten Verfahren auf die Berufung unseres Mandanten das zuvor ergangene Urteil des LG Landshut aufgehoben und die Klage der Mc Consult GmbH abgewiesen. Auf die für unseren Mandanten gestellte Widerklage hat das OLG München festgestellt, dass der Mc Consult GmbH als Klägerin auch über den geltend gemachten Betrag von 5.000 Euro hinaus kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen einer Verletzung der „Nutzungsvereinbarung“ aus dem Vertrag Mc Consult GmbH – […] vom […] 2009 zustehe. Die getroffene Verztragsstrafenvereinbarung sei unwirksam. Mc Consult habe als Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 21.01.2019 – zugunsten eines von uns vertretenen Mandanten – die Klage der Mc Consult GmbH abgewiesen und auf unsere Widerklage hin „festgestellt, dass der Klägerin (Mc Consult GmbH) über einen Betrag i. H. v. 7.500 Euro hinaus kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung aus der „Nutzungsvereinbarung“ aus dem Vertrag Mc Consult GmbH – […] vom […] 2015 gegen den Beklagten“ zustehe. Die Kosten des Rechtsstreits (Streitwert 45.000 Euro) hatte die Mc Consult GmbH zu zahlen.
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Viele Empfänger einer Abmahnung richten ihr Hauptaugenmerk auf die Geldforderungen. Dabei sollte zunächst den Primäransprüchen der Abmahnung – nämlich jenen auf Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung – Beachtung geschenkt werden. Denn wird eine Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger angenommen, so entsteht ein erneutes andauerndes Vertragsverhältnis und gerade ein solches hat den Abgemahnten ja erst in die zugrundeliegende mißliche Situation gebracht.
Unterlassungserklärung nicht voreilig abgeben
Die unbedarfte Abgabe eines Unterlassungsversprechens kann in der Folge in empfindlichen Vertragsstrafenzahlungen resultieren (wenn die Verpflichtung nicht in all ihren Facetten umgesetzt und beachtet wird).
Zudem berufen sich Abmahner bei der Abgabe des der Abmahnung beigefügten Unterlassungsversprechens nicht selten auf ein angebliches Schuldanerkenntnis. Demgetreu ist der inanspruchgenommene Studiobesitzer gut beraten, zunächst einmal eine fachkundige Beratung einzuholen. Denn (entgegen dem Schreiben der Rechstanwälte Weindl Ziegler Schladt) steht es dem Abmahner nicht zu, auf der Abgabe der vonihm vorbereiteten Unterlassungserklärung zu beharren. Vielmehr hat er es dem Unterlassungsschuldner zuzugestehen, eine ebenso geeignete (also die Wiederholungsgefahr ausräumende) modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diesen Gestaltungsspielraum sollten Abgemahnte nicht voreilig aus der hand geben. Schließlich bindet Sie das Unterlassungsversprechen streng genommen zeitlich unbefristet und Ansprüche aus dem Unterlassungsvertrag sind 30 Jahre lang vollstreckbar.
Da die von der Mc Consult GmbH geltend gemachten Ansprüche weitreichend sind, sollte der mit der Unterlassungs- und Vertragsstrafenforderung konfrontierte Studiobetreiber sich möglichst durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei sollte er die gesetzten Fristen tunlichst beachten. Schließlich droht hier unter dem fruchtlosem Fristablauf ein kostenträchtiges Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahren, welches mit nicht zu vernachlässigenden Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten einhergeht.