Klage der HSV Fußball AG wegen Ticketverkauf Vertragsrecht

Klage der HSV Fußball AG wegen Ticketverkauf

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Sie haben eine Klage der HSV Fußball AG erhalten, weil Sie Fußballtickets über Onlineportale wie Ebay Kleinanzeigen o. ä. weiterveräußert haben? Auf die Abmahnung der ALP Rechtsanwälte hatten Sie keine Unterlassungserklärung abgegeben und nun hat Sie Post vom Landgericht Hamburg erreicht. Wie Sie auf eine solche Klage reagieren können, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

HSV Fußball AG lässt über ALP Rechtsanwälte beim Landgericht Hamburg Klage einreichen

Nicht nur die HSV Fußball AG, sondern zahlreiche Profifußballvereine untersagen den Weiterverkauf der Fußballkarten. Auch wenn nur die wenigsten Auseinandersetzungen mit Fußball Bundesligavereinen vor den deutschen Gerichten ausgetragen werden, so lässt sich dennoch sagen, dass sich über die letzten Jahre hinweg eine vergleichsweise solide Rechtsprechung im Bereich des Ticketverkaufs entwickelt hat.

Der HSV zählt durchaus zu den „klagefreudigeren“ Vertretern unter den Fußballbundesliga Vereinen. So hat der Hamburger Sport Verein etwa das BGH Urteil vom 11.09.2008 zum Aktenzeichen I ZR 74/06 wegen nicht autorisierter Ticketverkäufe erstritten.

Der Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als Anbieter von Kar­ten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an gewerbliche Wiederver­käufer wie die Beklagten zu verkaufen. Das Wettbewerbsrecht gewährt dem Klä­ger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in un­redlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird.

BGH, Urteil vom 11.09.2008, 1 ZR 74/06

Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg

Die HSV Fußball AG klagt regelmäßig in Hamburg. So verhält es sich auch in der hier vorliegenden Klageschrift. Losgelöst von der Gerichtsstandsvereinbarung aus Ziffer 11 der Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen gilt, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen immer das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlungen begangen ist, § 32 ZPO. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro (wie in der hier vorliegenden Klage), so ist das Landgericht zuständig. Sollte auch Ihnen die Klageschrift vom Landgericht Hamburg zugestellt worden sein, so wird dies in den meisten Fällen seine Richtigkeit haben. In nur wenigen Ausnahmefällen wird eine Zuständigkeitsrüge von Erfolg gekrönt sein.

Anträge aus der Klageschrift

In dem hier thematisierten Verfahren hat der Beklagte bei der HSV Fußball AG als Klägerin Fußballkarten für insgesamt 1.255,00 Euro für Fußballspiele des HSV gegen verschiedene Fußballvereine erworben. Mindestens 23 davon hat der Beklagte auf dem Internetportal Ebay Kleinanzeigen für insgesamt 1.855,00 Euro zum Verkauf angeboten. Dabei hat er zur Verdeutlichung der Platzwahl den Stadionplan des HSV verwendet.

Hiergegen wendet sich die HSV Fußball AG. Die bereits in der Abmahnung verfolgten Unterlassungsansprüche, werden nahezu unverändert mit der Klage weiterverfolgt.

Die HSV Fußball AG beantragt, dem Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

  1. ohne Zustimmung der Klägerin selbst oder durch Dritte Eintrittskarten für Heim- und/oder Auswärtsspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft der Klägerin über eine internetbasierte Ticketbörse und/oder mit einem Gewinnaufschlag von a) mehr als 10% und b) einer Pauschale von EUR 2,00 zu veräußern.
  2. den Stadionplan der Klägerin im Internet öffentlich zu machen.

Daneben werden Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatzansprüche für die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei ALP Rechtsanwälte eingefordert.

Die Karten wurden regulär erworben – warum soll ich die nicht weiterverkaufen dürfen?

Der geneigte HSV Fan wird sich nun die Frage stellen, weshalb er die Fußballtickets, die er regulär beim HSV erworben hat, nicht weiterveräußern darf. Die HSV Fußball AG hat schließlich das verlangte Geld für die Tickets erhalten und das Ticket gewährt auch nur einem Zuschauer Eintritt zu dem Spiel. Ein Ticketerwerber wird auch regelmäßig dem Spiel beiwohnen, sodass auch der Verzehrumsatz gewahrt bleibt.

Die HSV Fußball AG argumentiert wie folgt. Sie will die Sicherheit während der Spiele wahren. Nur so könnten Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit den Stadionbesuchen reduziert und Stadionverbote durchgesetzt werden. Ein uneingeschränkter Weiterverkauf der Tickets könne einen anonymen Erwerb ermöglichen. Somit hätte der HSV keinerlei Einfluss auf die Erwerbsgruppe, so dass auch Risikopersonen Zutritt zu den Spielen erlangen könnten.

Neben diesem Sicherheitsaspekt diene die Regelung der Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen. Die HSV Fußball AG habe in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an einem sozialen Preisgefüge. Dieses Interesse könne nur dadurch geschützt werden, dass der auf Gewinn orientiere Verkauf von Eintrittskarten zu erhöhten Preisen auf dem Zweitmarkt unterbunden werde.

Vor diesem Hintergrund nimmt die HSV Fußball AG darauf Bezug, dass der Beklagte beim Verkauf der Tickets nicht darauf hingewiesen habe, dass der bloße Besitz der Eintrittskarten dem Inhaber kein Zutrittsrecht einräume.

Nach Ziffer 4 der Allgemeinen Ticketbedingungen sowie der Aufdrucke auf den Tickets bestehe eine Berechtigung für Besuche von Spielen des HSV nur, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit der HSV Fußball AG geschlossen habe oder in einen solchen mit Zustimmung der Klägerin eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung berechtigt der alleinige Besitz der Tickets den Inhaber insoweit nicht zum Spielbesuch.

Tatsächlich teilt die Hamburger Gerichtsbarkeit diese Rechtsauffassung. Begründet wird die Rechtsfolge damit, dass die Fußballtickets des HSV – unter Bezugnahme auf deren AGB – nicht als Inhaberpapiere im Sinne des § 796 BGB zu werten seien, sondern als Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB. Dies ist keineswegs bei allen Vereinen so. Tatsächlich weichen die Ticketbedingungen des HSV von den AGTB vieler Fußballvereine ab. Die Untersagung der Weiterveräußerung in den Ticketbedingungen des HSV wird mitunter als wirksam angesehen (AG Husum, Urteil vom 16.05.2008, 2 C 580/07).

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen des HSV

Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen des HSV, welche Inhalt der Klageschrift sind, lesen sich auszugsweise wie folgt.

Mit Vertragsschluss und vollständiger Zahlung nach Ziff. 3.1, erwirbt der Besteller das Recht zum Spielbesuch (Besuchsrecht). Das Besuchsrecht ist durch Vorlage des Tickets sowie – auf Verlangen des HSV – eines Lichtbildausweises nachzuweisen. Der HSV behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben, den Spielbesuch insbesondere durch Sperrung des Tickets zu verweigern. Gestattet der HSV dem Ticketinhaber den Zutritt, wird er auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für das Spiel berechtigten Vertragspartner identisch ist. Je Besuchsrecht ist nur eine Person zum Spielbesuch berechtigt, vgl. Ziff. 4.1.

Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Vertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des HSV voraus […].“, vgl. Ziff. 4.3.

Ziff. 4.4: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften und im Interesse der Sicherheit der Zuschauer wird die Zustimmung des HSV zum Eintritt eines Dritten in den Vertrag gem. Ziff. 4.3 in den folgenden Fällen nicht erteilt:

a) bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets, wenn der angebotene Wiederverkaufspreis das für diese Besuchsrechte / Tickets dem HSV nach Ziff. 3.1. geschuldete Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2€ um mehr als 10% übersteigt; dies gilt insb. auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;

b) bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht vom HSV autorisierten Auktionen (insb. im Internet) oder über nicht vom HSV autorisierte Internet-Marktplätze selbst oder durch Dritte;

Ziffer 4.5. der AGB untersagt dabei ausdrücklich auch das Anbieten der Tickets unter Verstoß gegen vorstehende Verboten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen des HSV

Unterlassungsanspruch (Ticketverkauf)

Die HSV Fußball AG macht im vorliegenden Fall deliktische Unterlassungsansprüche geltend. Der Anspruch auf Unterlassung aufgrund des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb der Klägerin wird auf § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB gestützt.

Nach Ansicht des BGH muss für einen solchen Anspruch ein Eingriff vorliegen, der sich gegen den Betrieb als solchen richtet (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07). Diese Betriebsbezogenheit ihrerseits setzt voraus, dass die betroffenen Rechtsgüter nicht ohne weiteres vom Gewerbebetrieb ablösbar sind. Allerdings ist die Schwelle hierzu niedrig angesetzt. Es genügt bereits, wenn der Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt wird oder dem Unternehmen Kosten entstehen.

Unterlassungsanspruch (Stadionplan)

Neben den deliktsrechtlichen Ansprüchen stützt sich die HSV Fußball AG auch auf urheberrechtliche Ansprüche. In der Veröffentlichung des Stadionplans sieht der HSV eine Urheberrechtsverletzung.

Nutzungsrechte

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG), Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 10 UrhG) und einfacher Nutzungsrechte (§§ 29, 31 Abs. 1 UrhG).

Die HSV Fußball AG beruft sich auf ein Nutzungsrecht. Die ursprüngliche Fassung des Stadionplans sei im Jahre 2002 von der Sportfive GmbH & Co. KG für die Klägerin (damals firmierend unter HSV-UFA Stadionmanagement GmbH & Co. KG) in Auftrag gegeben worden. Mit der Erstellung des Stadionplans sei die nicht mehr existierende Agentur Pentagon beauftragt worden. Die HSV Fußball AG räumt ein, dass über die Frage, ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten, nicht ausdrücklich gesprochen wurde. In der uns vorliegenden Klageschrift wurden keine Beweismittel für diese Behauptungen angeboten. Die Beweislast für eine bestehende Rechteinhaberschaft trifft aber die HSV Fußball AG.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 25.03.2014, U 14/13 entschieden, dass der Nachweis einer lückenlosen Rechtekette erforderlich sei, soweit der Anspruchsteller nicht Urheber des geschützten Werkes sei. Eine bloße Zeugenbenennung genüge dem Nachweiserfordernis nicht.

Schöpfungshöhe

Damit Ansprüche aus der Verwendung des Stadionplans überhaupt entstanden sein können, müsste der Stadionplan ein geschütztes Werk darstellen und insoweit die Schwelle zur Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht sein. Zu den urheberrechtlichen geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören u. a.: Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, vgl. § 2 Nr. 7 UrhG. Nach Abs. 2 der Norm sind allerdings nur persönliche geistige Schöpfungen dem urheberrechtlichen Schutz unterstellt. Der Begriff der Schöpfung verlangt dem Werk insoweit eine gewisse Gestaltungshöhe ab.

Das Urheberrecht sieht allerdings eine hinreichende Gestaltungshöhe bereits dann als erreicht an, wenn es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise gerechtfertigt erscheint, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Für den hiesigen Stadionplan wird man die Schöpfungshöhe wohl bejahen müssen.

Verjährung der Ansprüche

In dem uns vorliegenden Klageverfahren reichen die Verkäufe mitunter auf das Jahr 2016 zurück. Sollten die Ticketverkäufe auch bei Ihnen bereits länger zurückliegen, so stellt sich die Frage nach der Verjährung. Die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche verjähren nach §§ 102 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der HSV von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, beginnt.

Sie glauben, dass die Ansprüche des HSV verjährt sind? Wichtig ist, dass Sie die Verjährungseinrede aktiv erheben müssen, damit das Landgericht Hamburg diese berücksichtigt. Von Amts wegen wird das Gericht keine Verjährungsprüfung anstrengen.

Die 3-jährige Verjährung gilt allerdings nur für die deliktischen Unterlassungsansprüche. Schadensersatzansprüche aus Lizenzverträgen verjähren erst nach 10 Jahren (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15).

Vertragsstrafe

Gemäß Ziff. 4.6. der HSV AGB sind die o. g. Verstöße unter Vertragsstrafe gestellt, wobei für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, deren Höhe von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzen ist und die höchstens 2.500,00 Euro pro Verstoß beträgt, wobei maßgeblich die Zahl der rechtswidrig angebotenen Besuchsrechte oder Tickets ist.

In dem hiesigen Verfahren hat die HSV Fußball AG eine Vertragsstrafe i. H. v. 750,00 Euro als angemessen erachtet. Die Billigkeit der Ermessensausübung kann vom Landgericht Hamburg überprüft werden.

Rechtsverfolgungskosten

Die HSV Fußball AG meldet ferner Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten der Abmahnung geltend. Die Rechtsanwaltsgebühren der ALP Rechtsanwälte für das Aussprechen der hier zugrundeliegenden Abmahnung orientieren sich dabei an einem Streitwert i. H. v. 35.750 Euro. Diesen Streitwert will der HSV wie folgt verstanden wissen: Der Unterlassungsanspruch bzgl. des Tickethandels is mit 25.000 Euro bemessen, der Urheberrechtsverstoß am Stadionplan mit 10.000 Euro und die Vertragsstrafe mit 730 Euro.

Hieraus ergeben sich nach Aufstellung der Rechtsanwälte ALP folgende Aufwendungsersatzforderungen.

1.3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG1.219,40 Euro
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19 % Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG235,49 Euro
Gesamt1.474,89 Euro
Rechtsanwaltskosten der Abmahnung der HSV Fußball AG

Was kann ich tun, wenn ich die Klage der HSV Fußball AG erhalte?

Grundsätzlich kann sich jeder gegen eine solche Klage verteidigen. Je nachdem, bei welchem Gericht die Klage anhängig gemacht wird, sind Sie als Beklagter jedoch gehalten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vor dem Landgericht gilt nämlich der Anwaltszwang.

Bei der Verteidigung gegen eine zivilrechtliche Klage ist besonders darauf zu achten, dass die Fristen gewahrt bleiben. So beträgt die Frist für die Verteidigungsanzeige zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift. Die Frist für die Begründung der Klageerwiderung läuft in der Regel nach weiteren zwei Wochen ab. Die Frist wird nur durch den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes bei Gericht gewahrt. Ein Telefax genügt zur Fristwahrung (es sei denn, Sie sind anwaltlich vertreten, dann kann – je nach Gericht – ein Zugang per bea zwingend gefordert sein). Auf die Fristen muss Sie das jeweilige Gericht hinweisen. Daneben hat die Verfügung des Gerichts auch einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu enthalten.

Wenn es um mehrere Verstöße geht, die der HSV erst Jahre nach den eigentlichen Verletzungshandlungen im Rahmen der Abmahnung rügt, so sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob dem HSV insoweit nicht ein Mitverschulden an den Folgeverstößen angelastet werden kann. In dem zugrundeliegenden Fall hat der HSV den Verkauf von 27 Karten gerügt, wobei die Verstöße auf die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 zurückreichen.

Auch wenn die Ticketbedigungen des HSV bereits von Gerichten als wirksam eingestuft wurden, sollten Sie diesen dennoch einer anwaltlichen Prüfung unterstellen. Prüfenswert erscheint nach unserem dafürhalten insbesondere , ob die jeweiligen Bedingungen überhaupt Vertragsbestandteil in Ihrem Fall geworden sind. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

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