Vertragsrecht

Garantiebedingungen können einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden

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Wie der Bundesgerichtshof mit aktuellem Urteil vom 25.09.2013 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 206/12 festgestellt hat, sind Wartungsklauseln innerhalb von Garantiebedingungen dann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu unterziehen, wenn die Garantie entgeltlich erworben wurde.

Garantie nur bei Wartung in Vertragswerkstatt ?

In seiner Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof über die wirksame Vereinbarung einer Wartungsklausel im Rahmen einer Gebrauchtwagengarantie zu entscheiden. Im Jahr 2009 hat der spätere Kläger von einem Autohaus einen Gebrauchtwagen erworben. Ausweislich der Rechnung des Autohauses wurde der Gebrauchtwagen inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 10.000,00 Euro erworben. Die Wartungsklausel innerhalb der Garantievereinbarung sah vor, dass die Garantieansprüche nur dann wirksam entstehen können, wenn der Erwerber des Fahrzeuges an dem erworbenen Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen und empfohlenen Arbeiten beim Verkäufer des Kraftfahrzeuges oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführt. Nach einem Defekt der Ölpumpe im Jahr 2010 wandte sich der Käufer unter Berufung auf die Garantie an den Hersteller und machte seine Garantieansprüche geltend. Die Garantieansprüche wurden jedoch zurückgewiesen, da der Käufer die notwendigen Arbeiten im Rahmen der Garantievereinbarung nicht in einer Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt durchgeführt hatte. Gegen diese Ablehnung wandte sich der Käufer im Wege der Klage. Im weiteren Verlauf des Rechtszuges wurde die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Garantieansprüche auch bei Wartung in freien Werkstätten

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass aufgrund der Formulierung in der Rechnung, dass der Gebrauchtwagen inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie zu einem Gesamtpreis erworben wurde, die Rechnung dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Gebrauchtwagengarantie entgeltlich erworben wurde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnung keine konkrete Aufschlüsselung hinsichtlich der jeweiligen Anteile des Gesamtpreises bezüglich des Kraftfahrzeuges und der Gebrauchtwagengarantie enthalte.

Da die Garantie nur gegen Zahlung eines Entgeltes durch den Käufer erlangt wurde, liege nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes mit der innerhalb der Gebrauchtwagengarantie vereinbarten Wartungsklausel eine die Leistungsabrede ergänzende Regelung vor. Derartige Regelungen unterliegen nach der Rechtsprechendes Bundesgerichtshofes der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass er in der Abhängigmachung von Garantieansprüchen von der Wartung in Vertragswerkstätten eine unangemessene Benachteiligung des Käufers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sehe. Dies hat zur Folge dass die entsprechende Wartungsklausel unwirksam ist.

Fazit zur AGB Inhaltskontrolle einer Garantie

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kläger sein Fahrzeug auch in einer freien Werkstatt warten lassen kann, ohne seine Garantieansprüche zu verlieren. Letztendlich folgt der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung seiner langjährigen Rechtsprechung, die dem Garantienehmer aus einer Gebrauchtwagengarantie einen durchaus hohen Schutz zukommen lässt. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass ein Garantienehmer dann unangemessen benachteiligt wird, wenn unabhängig einer Säumnis im Hinblick auf die Wartungsobliegenheiten hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Schadens, eine Garantieleistung ausgeschlossen wird, sofern nicht alle vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten durchgeführt wurden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat zur Folge, dass eine Vielzahl von entgeltlichen Gebrauchtwagengarantien einer ausführlichen Prüfung im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden sollten. Hierbei sollte zunächst ein Augenmerk darauf gelegt werden, ob die Garantie unentgeltlich oder entgeltlich erteilt wurde. Sofern eine entgeltliche Gebrauchtwagengarantie vorliegt, ist zumindest die Wartungsklausel hinsichtlich etwaiger unangemessener Benachteiligungen des Käufers zu prüfen. Letztendlich muss einem Erwerber einer Gebrauchtwarengarantie angeraten werden, die Garantievereinbarung einer vollständigen Prüfung entsprechend einer Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterziehen.

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