Fitnessstudiovertrag kündigen Vertragsrecht

Fitnessstudiovertrag kündigen

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Wie komme ich vorzeitig aus dem Fitnessstudiovertrag?

Ihr Fitnessstudiovertrag kostet Geld – egal, ob oder wie oft Sie die verschiedenen Angebote des Betreibers auch in Anspruch nehmen. Besonders ärgerlich ist es, wenn Sie wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Umzug erst gar keine Möglichkeit haben, die Geräte und Räumlichkeiten zu nutzen. Liegen solche oder ähnliche Umstände auch bei Ihnen vor? Dann stellen auch Sie sich vielleicht die Frage, wie Sie sich von Ihrem Fitnessstudiovertrag lösen können. Vor allem interessiert Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie den Fitnessstudiovertrag vorzeitig kündigen können.

Welche Vertragsdauer ist beim Fitnessstudiovertrag erlaubt?

Wie lange darf ein Fitnessstudiovertrag überhaupt laufen? Die Antwort richtet sich danach, wie Ihr Fitnessstudiovertrag rechtlich zu qualifizieren ist. Dies kann leider nicht pauschal beantwortet werden, sondern variiert je nach den konkreten Umständen Ihres Einzelfalls:

  • Das AG Aachen sah in einem Vertrag, der die Benutzung der Einrichtung eines Fitnessstudios beinhaltete, einen typischengemischten Vertrag aus Dienst- und Mietvertrag. Diese Auffassung teilen zahlreiche andere Gerichte (AG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2016, 31 C 204/15).
  • Nach Ansicht des BGH ist wesentlicher Inhalt eines Fitnessstudiovertrages in der Regel die Zurverfügungstellung der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Studios. Sieht der Vertrag keine weiteren Verpflichtungen des Betreibers, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, vor, handle es sich demnach um einen reinen Mietvertrag. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch den Betreiber oder die Mitarbeiter des Fitnessstudios erforderlich sein sollte, seien diese als bloße vertragliche Nebenleistungen geschuldet (BGH, Urteil vom 08.02.2012, XII ZR 42/10).

Vorsicht: In den meisten Fällen wird ein Fitnessstudiovertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten oder maximal 24 Monaten geschlossen. Verträge mit einer mehr als 2-jährigen Laufzeitbindung sind je nach oben vorgenommener, rechtlicher Qualifizierung des Vertragstypen als typengemischter Vertrag nicht wirksam. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Studiovertrag auch auf kostenfreie Kurse, die Erstellung individualisierter Ernährungspläne oder die Bereitstellung eines Personal-Trainers erstreckt. Hat der Fitnessstudiovertrag primär die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand, verstoßen entsprechende Klauseln gegen § 309 Nr. 9 a BGB (AG Aachen, Urteil vom 27.07.2007, 11 C 10/07).

Im Falle der Einordnung des Vertrages als (reinen) Mietvertrag (ohne jedwede Dienstleistungen) gilt diese Norm dagegen nicht (BGH, Urteil vom 08.02.2012, XII ZR 42/10).

Wie kündige ich den Fitnessstudiovertrag fristlos?

Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung des Fitnessstudiovertrages handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem Ihnen als Kunden ein Recht zur Kündigung zusteht.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Fitnessstudiovertrag zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit ordentlich zu kündigen. Allerdings müssen Sie dabei die einschlägigen Kündigungsfristen beachten, welche Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen oder im Fitnessstudio nachfragen können. Verpassen Sie diese Kündigungsfristen, sind Sie jedoch weiter an den Vertrag gebunden, denn dieser verlängert sich dann automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.

Daneben können Sie (und das wird Sie gewiss mehr interessieren) das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich, d.h. fristlos, kündigen – was im Zweifel eher Ihrem Interesse entsprechen wird, da das Vertragsverhältnis auf der Stelle endet und Sie keine Beiträge mehr zahlen müssen. In den Vorschriften der §§ 626, 543, 314 BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines jeden Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht.

Der Fitnessstudiovertrag und die Kündigungsgründe

Zentrale Voraussetzung eines etwaigen außerordentlichen Kündigungsrechts ist also der Kündigungsgrund. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren die Anforderungen an diesen Grund wie folgt: Es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer Ihnen als Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Folgende Fallgruppen werden in diesem Zusammenhang diskutiert:

  • Eine Krankheit führt häufig dazu, dass Sie als Kunde für den Zeitraum der Erkrankung aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, am Trainingsbetrieb des Fitnessstudios teilzunehmen. In diesem Fall haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt für diejenigen Leistungen, die Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht in Anspruch nehmen können, nicht entrichten zu müssen. Demgegenüber hat Ihr Fitnessstudio ein berechtigtes Interesse daran, langfristig disponieren zu können und das in der Kalkulation veranschlagte Entgelt zu erhalten. Würde nun jede nur kurze Zeit andauernde Krankheit dazu führen, dass Sie den Vertrag kündigen könnten, so wäre eine vernünftige betriebswirtschaftliche Planung kaum möglich. Deshalb stellt eine Verletzung oder Erkrankung nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Krankheit dauerhaft keinen Sport mehr in Ihrem Studio mehr machen können und dies auch durch ein entsprechendes Attest nachweisen. Dabei muss die Krankheit so erheblich sein, dass sie voraussichtlich über die reguläre Vertragsdauer hinaus andauert, sodass der angestrebte Vertragszweck (Stärkung der Muskulatur, Verbesserung der Ausdauer, Gewichtsreduktion) nicht mehr erreicht werden kann.
  • Auch im Falle einer Schwangerschaft können Sie Ihre grundsätzlichen vertraglichen Ziele nicht mehr erreichen. Jedenfalls in den letzten Monaten vor der Niederkunft, in denen das Training aus medizinischen Gründen nicht mehr in dem ursprünglichen Maße und Umfang möglich ist, besteht daher ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Lösung vom Vertrag (BGH, Urteil vom 08.02.2012, XII ZR 42/10).
  • Etwas anders stellt sich die Situation dagegen dar, wenn Sie als Kunde umziehen. Denn diese Entscheidung zum Wegzug liegt in Ihrer Sphäre und nicht in derer Ihres Studios. In einem jüngeren Urteil zu dieser Thematik hat der BGH eine sehr harte Linie verfolgt und betont, dass selbst ein berufsbedingter Wohnortwechsel alleine eine außerordentliche Kündigung des Vertrages noch nicht zu rechtfertigen vermag (BGH, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15). Davon abgesehen gilt in den typischen Geschäftsbedingungen der meisten Studios allerdings folgende Regel: Falls Ihr neuer Wohnort zu weit von Ihrem Fitnessstudio entfernt ist, um dort weiter regelmäßig Sport zu treiben, können Sie Ihren Vertrag außerordentlich kündigen. Lediglich große Ketten formulieren dabei häufig eine Ausnahme. Diese verweisen Sie gerne auf eine andere Filiale in der Nähe Ihres neuen Wohnortes, in der Sie weiter trainieren können.
  • Verlagert Ihr Fitnessstudio während Ihrer Mitgliedschaft seinen Standort, so ist ebenfalls auf den konkreten Einzelfall mit Blick auf die eintretende Entfernung abzustellen, ohne dass die Standortverlegung per se eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Während ein Fitnessstudiovertrag nach Ansicht des OLG Hamm sofort kündbar ist, wenn das Studio innerhalb des Stadtgebietes umzieht (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1991, 17 U 109/91), erachtete das AG Plettenberg eine Entfernung von 150m zwischen beiden Adressen als nicht ausreichend (AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017, 1 C 171/16).
  • Besonders einzelfallabhängig sind Pflichtverletzungen Ihres Fitnessstudios bzw. der dort angestellten Mitarbeiter. Eine außerordentliche Kündigung infolge eines Diebstahls oder bei einer Verletzung durch mangelhafte Geräte ist durchaus denkbar, sofern Ihrem Studio ein Verschulden angelastet werden kann. Darüber hinaus muss es Ihnen allerdings aufgrund des jeweiligen Vorkommnisses unzumutbar sein, den Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Das ist gewiss nicht stets anzunehmen, sondern bedarf besonderer Umstände.

In welchen Fällen kann der Fitnessstudiovertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden?

Doch es gibt auch Konstellationen, in denen eine außerordentliche Kündigung von vornherein keinen Erfolg verspricht. Können Sie Ihr Fitnessstudio aus Zeitgründen nicht besuchen oder fehlt Ihnen schlicht die Motivation, ist ein fristloses Lösen vom Vertrag nicht möglich.

Gleiches gilt, wenn das Studio voll ausgelastet ist. Denn Sie als Kunde haben im Einzelfall keinen Anspruch auf die Benutzung eines Gerätetyps, wenn die Geräte bereits durch andere Kunden belegt sind. Zwar darf Ihr Fitnessstudio nicht unbegrenzt viele Verträge mit neuen Kunden abschließen. Zumindest potentiell muss jedem Kunden nämlich die Möglichkeit offen stehen, an den Geräten zu trainieren, an denen er auch trainieren will. Eine im Einzelfall, also ausnahmsweise bestehende Überbelegung müssen Sie aber dennoch hinnehmen.

Und auch eine Preiserhöhung von Seiten Ihres Fitnessstudios berechtigt nicht zu einer Kündigung. Allerdings können Sie in solchen Fällen darauf bestehen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Inhalt fortgeführt wird. Es ist dann Ihrem Studio unbenommen, diesen Vertrag zum nächsten regulären Termin selber zu kündigen.

Zusammenfassung zur Kündigung des Fitnessstudiovertrags

Zusammenfassend lässt sich folgendes sagen: Wer als Kunde einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, trägt grundsätzlich auch das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Unabhängig davon ist es sehr ratsam, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Fitnessstudios zu lesen oder vor Ort persönlich nachzufragen. Die Problematik rund um den Umzug eines Mitglieds zeigt schließlich, dass manche Studios teilweise verbraucherfreundlicher agieren als die Rechtsprechung und außerordentliche Kündigungen eher zulassen – Stichwort Kulanz.

Doch selbst, wenn dies auf Ihr Studio nicht zutrifft oder dieses sogar, um eine außerordentliche Kündigung zu vermeiden, für den Fall der Krankheit, einer Schwangerschaft oder eines ähnlichen Grundes ein Ruhen des Vertrages vorsieht, sollten Sie sich nicht entmutigen lassen. Solche Klauseln, die das Ihnen rechtlich zustehende außerordentliche Kündigungsrecht bei Krankheit oder Schwangerschaft ausschließen, wurden bereits von einigen Gerichten als unwirksam angesehen (z.B. OLG München, Urteil vom 30.03.1995, 29 U 4222/94).

Kündigen Sie möglichst schnell (und vor allem schriftlich), falls sich Ihre persönliche Verhältnisse verändern und ein Trainieren in Ihrem Fitnessstudio nicht mehr zu lassen. Soweit möglich, bemühen Sie sich um Nachweise, die die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag aus Ihrer Sicht unterstreichen – Atteste bei Krankheiten, Meldebescheinigungen beim Umzug.

 

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