Fahrgastrechte beim Unfall im öffentlichen Personenverkehr – Schadensersatz und Schmerzensgeld Vertragsrecht

Fahrgastrechte beim Unfall im öffentlichen Personenverkehr – Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Unfälle im öffentlichen Personenverkehr und Fahrgastrechte

Wie ist es eigentlich um die Fahrgastrechte bei Unfällen in öffentlichen Verkehrsmitteln bestellt? Immer wieder hört man von Unfällen, die unter Beteiligung von öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden. Medienwirksam werden derartige Vorfälle im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr aufbereitet. Schließlich gelten sie aufgrund der Umstände als besonders brisant. Dies basiert vornehmlich darauf, dass von Unfällen im Bereich der öffentlichen Personenbeförderung nicht selten Personengruppen betroffen sind. Zudem genießt der öffentliche Personenverkehr in weiten Teilen der Bevölkerung eine gehobene Vertrauensstellung und das auch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der eingesetzten Verkehrsmittel.

Bus und Bahn sind sichere Verkehrsmittel

Dieses Vertrauen besteht grundsätzlich auch zu Recht. Nur selten sind Omnibusse, S-Bahnen oder U-Bahnen, Personenfähren sowie Flugzeuge in Unfälle involviert.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. betont auf seinem Internetauftritt zur Unfallforschung der Versicherer etwa, dass schwere Omnibusunfälle sehr selten vorkommen und der Kraftomnibus als eines der sichersten Verkehrsmittel gilt (http://udv.de/de/fahrzeug/bus/insassensicherheit/sicherheit-omnibussen).

Dies bestätigt auch ein Blick auf erhobene Verkehrsunfallberichte. Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2013 eine Gesamtzahl von 5.488 Unfällen mit Personenschäden unter Beteiligung von Kraftomnibussen erfasst (Fachserie 8, Reihe 7, Verkehrsunfälle, 2013, Art.Nr. 2080700137004). Zum Vergleich: Im selben Jahr wurden 238.231 Unfälle von Personenkraftwagen gemeldet (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/TransportVerkehr/Verkehrsunfaelle/VerkehrsunfaelleJ2080700137004.pdf?__blob=publicationFile).

Unfälle mit schwersten Folgen, bei denen Personen zu Tode kamen, fanden ausweislich der Statistik im Jahre 2013 nur zweiundachtzigmal unter Beteiligung von Omnibussen statt. Dies lässt sich wohl auch heute noch auf alle Verkehrsmittel im öffentlichen Personenverkehr übertragen. Man kann also festhalten, dass Unfälle von Verkehrsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr vergleichsweise selten vorkommen.

Dennoch lassen sich auch im öffentlichen Personenverkehr Unfälle nicht gänzlich vermeiden. Der nachstehende Artikel befasst sich insoweit mit den rechtlichen Folgen eines solchen Unglücks und den Ansprüchen der Unfallopfer.

Fahrgast als Unfallopfer im öffentlichen Personenverkehr

Laut dem Statistischen Monatsheft 2/2015 des statistischen Landesamtes Baden-Württemberg verdoppelte sich im Vergleich zum Jahre 1982 die Anzahl der Berufstätigen, die tagtäglich mehr als 25 Kilometer zu ihrer Arbeitsstätte zurücklegen (vgl. http://www.statistik-bw.de/Pressemitt/2015049.asp?ArbeitsmErwerb). Zahlreiche Berufstätige nutzen dabei die öffentlichen Verkehrsmittel, wie Bus, U-Bahn und S-Bahn, die Straßenbahn sowie die Eisenbahn, mitunter auch Personen- und Auto-Fähren.

Welche Ansprüche haben Fahrgäste

Verunglückt ein Verkehrsmittel im Rahmen der öffentlichen Personenbeförderung, so stellt sich für die Betroffenen zumeist die Frage, wer im Falle eines Unfalls für die erlittenen Sachschäden (und in schlimmeren Fällen für die erlittenen Personenschäden) einzustehen hat und welche Ansprüche generell geltend gemacht werden können.

Der Unfallbegriff im öffentlichen Personenverkehr

Die Arbeit eines jeden Rechtsanwalts im Unfallfolgenprozess unter Beteiligung öffentlicher Verkehrsmittel beginnt bei der „Rekonstruktion“ des Unfallhergangs.

Doch wenn man es ganz genau nimmt, muss vor der Rekonstruktionsphase eine entscheidende Grundüberlegung getroffen werden. Zuallererst stellt sich immer die Frage: Liegt überhaupt ein Unfallgeschehen vor? Denn diese Frage entscheidet darüber wer für entstandene Schäden als einstandspflichtig anzusehen ist.

Dreh- und Angelpunkt ist der Unfallbegriff

Wann ein Geschehensablauf in diesem Zusammenhang als Unfall angesehen werden kann und wann nicht, ist schließlich fest vorgegeben.

Als Unfall ist nämlich jedes plötzliche und zeitlich begrenzte unfreiwillige Ereignis anzusehen, welches einen Sach- oder Personenschaden bedingt. Damit sind etwa nach und nach entstehende Schäden sowie vorsätzlich herbeigeführte Schadensereignisse vom Unfallbegriff ausgenommen. Liegt kein Unfall vor, so ist eine Fremdverantwortlichkeit ausgeschlossen oder aber es fällt dem Täter bzw. dem Sicherungspflichtigen des beeinträchtigten Rechtsguts eine zivilrechtliche Verantwortung zu.

Ansprüche eines Unfallopfers – Schadensersatz und Schmerzensgeld

Liegt hingegen ein Unfallereignis vor, kann sich der Geschädigte primär mit Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldforderungen an den Unfallverursacher halten.

  • Schadensersatz ist insoweit die Wiedergutmachung eines Schadens, durch die Zahlung von Geld. Hierbei ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nicht eingetreten.
  • Das Schmerzensgeld hingegen stellt eine Sonderform des Schadensersatzes dar, mit welchem nicht ein tatsächlich entstandener Schaden ausgeglichen wird, sondern erlittene Schmerzen kompensiert werden sollen.

Primärer Anspruchsgegner für beide zivilrechtlichen Kompensationsansprüche ist der Unfallverursacher. Dieser haftet dem Unfallopfer aus deliktischen Ansprüchen. Daneben haftet der regelmäßig auch Verkehrsmittelbetreiber, soweit er selbst als Unfallverursacher anzusehen ist oder soweit er sich des Unfallverursachers als Verrichtungsgehilfe bedient hat. Die Ansprüche gegen den Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels können dem Vertrags-, aber auch dem Deliktsrecht entspringen.

Haftpflichtversicherer

Daneben hat der Geschädigte zumeist auch die Möglichkeit, sich an die jeweilige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers/Verkehrsmittelbetreibers zu wenden. Abhängig vom Verkehrsmittel kann die gegnerische Haftpflichtversicherung zumeist schnell ermittelt werden. Im Falle eines Unfalls unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs stellt etwa die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG als Servicecenter der Autoversicherer ein entsprechendes Online-Formular bereit: http://www.gdv-dl.de/anfrageformular-zur-gegn-vers.html

Dies verleitet Unfallopfer immer wieder dazu, sich unmittelbar an den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu wenden, ohne den Unfallverursacher mit in die Verantwortlichkeit zu nehmen. Wir raten von diesem Vorgehen ab.

Zwar steht einem Unfallopfer mit der Haftpflichtversicherung ein liquider und – in der Schadensabwicklung – geübter Ansprechpartner zur Verfügung.

Doch nicht immer erwächst eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherungsträgers. In diesem Zusammenhang soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht unerwähnt bleiben. Der sechste Zivilsenat hat zugunsten eines Haftpflichtversicherers entschieden, dass dieser dann nicht für einen Schaden einstehen muss, wenn der Unfallverursacher den Unfall mutwillig herbeigeführt hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.08.2009, 6 U 143/09).

Zum Unfallzeitpunkt lässt sich aber nur selten sagen, ob und inwieweit ein Unfallverursacher das schädigende Ereignis mutwillig herbeigeführt hat. Daher sollte immer auch der Unfallverursacher selbst mit zur Verantwortung gezogen werden.

Besonderheiten bei Fahrgastrechten in öffentlichen Verkehrsmitteln

Kommen wir nun zu den wichtigsten Besonderheiten, wenn an einem Unfall ein öffentliches Verkehrsmittel beteiligt ist. Im Hinblick auf die Haftung kann man zunächst festhalten, dass der Inhaber und/oder Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels für die auf dem Unfall beruhenden Schäden von Benutzern des öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig dann haftet, wenn und soweit den Führer des betreffenden Verkehrsmittels ein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass sich die Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels auch an dem Inhaber und/oder dem Betreiber des Verkehrsmittels schadlos halten können.

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Fahrgastrechte beim Unfall mit Verkehrsmitteln im öffentlichen Personenverkehr

Bei der Nutzung von Schienen- und Luftfahrzeugen (wie beispielsweise Flugzeugen und Helikoptern) muss das Verschulden des Fahrzeugführers durch den Geschädigten noch nicht einmal nachgewiesen werden, da hier aufgrund einer sogenannten „Gefährdungshaftung“ das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet wird. Hierbei wird dem Betreiber und/oder Inhaber des öffentlichen Verkehrsmittels (über die ihm auferlegte vertragliche Verpflichtung) das Handeln des Fahrzeugführers, das zum Schaden des Reisenden führte, wie das Handeln eines vertraglichen Erfüllungsgehilfen zugerechnet. Dies hat zur Folge, dass sich der Betreiber nicht – wie im Falle des § 831 BGB – durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung seiner Fahrzeugführer gegenüber den Reisenden exkulpieren kann. Dies wiederum bedeutet, dass der Betreiber vor allem auch dann haftet, wenn der Fahrzeugführer des öffentlichen Verkehrsmittels den Unfall mutwillig herbeigeführt hat.

Haftungsbeschränkung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Es gibt aber im öffentlichen Personenverkehr aber auch Haftungsbeschränkungen; nachstehend soll nur ein Auszug über die bedeutendsten vermittelt werden.

So sieht der Gesetzgeber vor, dass bei Unfällen, die auf höherer Gewalt (wie beispielsweise auf Erdbeben, Blitzeinschlägen, Stürmen und Überschwemmungen) beruhen, eine Haftung des Betreibers von öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen ist.

Neben höherer Gewalt können auch Fremdeinflüsse einen Unfall begünstigen und so Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Betreibers eines öffentlichen Verkehrsmittels nehmen. Aufgabe des betrauten Rechtsanwalts ist es sodann auch, zu prüfen, ob an der Unfallstelle die Maßgaben an eine hinreichende kommunale Verkehrssicherheitsarbeit umgesetzt wurden. Mitunter können fehlende Abhilfemaßnahmen an objektiv gefährlichen Straßenabschnitten, mangelnde Zustandskontrollen von baufälligen Verkehrswegen oder eine ungenügende Baumpflege zur Unfallursache werden. An dieser Stelle soll auf diese Aspekte nicht weiter eingegangen werden. Wir werden zu dieser Thematik zu geneigtem Zeitpunkt einen eigenen Fachbeitrag veröffentlichen.

Neben den vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen, welche dem Grunde nach bestehen, existiert auch eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach. Bei Unfällen im Bereich des Schienen- und/oder Luftverkehrs ist die Haftung des Betreibers und/oder Inhabers des öffentlichen Verkehrsmittels oftmals zudem hinsichtlich der Höhe beschränkt. Dies geschieht nicht selten durch die Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers, welche eine Haftung nur bis zu einer bestimmten Höhe bei Sachschäden vorsehen. Hierbei ist es Aufgabe des betrauten Rechtsanwalts die Wirksamkeit der Einbeziehung der Haftungsbeschränkungsklauseln zu prüfen und ggf. zu hinterfragen.

Im Flugverkehr ist die Haftung staatenübergreifend im Montrealer Übereinkommen geregelt. Demnach sind Luftfahrtunternehmen (genauer gesagt Luftfrachtführer) im internationalen zivilen Luftverkehr, die Reisende zwischen den Staaten gegen Entgelt befördern, verpflichtet, verschuldensunabhängig für Schäden aufkommen, wenn Reisenden bei der Beförderung (oder dem Ein- oder Aussteigen) ein Schaden zustößt. Hierbei kommt es hinsichtlich der Haftung nicht darauf an, wie das Unglück passiert ist. Denn der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels – mithin zumeist die Fluggesellschaft – muss den Schaden dem Betroffenen in jedem Fall und sogar verschuldensunabhängig begleichen. Jedoch ist die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen der Höhe nach beschränkt. Die Haftung ist demnach im ersten Zug auf einen Betrag in Höhe von (100.000 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) umgerechnet etwa 140.000 Euro pro Reisenden beschränkt. Für einen darüber hinausgehenden Schaden haftet der Fahrzeugführer und somit der Betreiber, sofern er sich nicht exkulpieren kann (trifft ihn also ein Verschulden an dem schädigenden Ereignis, haftet er unbeschränkt). Um insoweit von der Haftung freizukommen, muss er jedoch beweisen, dass sein Verhalten nicht zum Unfall beigetragen hat. Dies ist in der Praxis regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Unfall ausschließlich durch einen von dem Verkehrsmittelbetreiber unabhängigen Dritten verursacht wurde.

Im Schiffsverkehr finden die im Athener Übereinkommen getroffenen Regelungen über Personenschäden von Schiffsreisenden Anwendung. Im Anhang der EG Verordnung Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, die seit dem 01.01.2013 gelten, ist festgelegt, dass der Beförderer für Personenschäden haftet, es sei denn es liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Allerdings sieht die Verordnung eine Haftungshöchstgrenze von umgerechnet etwa 300.000 Euro für geschädigte Passagiere vor.

Im Zusammenhang mit den Haftungsbeschränkungen in der Höhe ist jedoch herauszustellen, dass deren Wirksamkeit mitunter davon abhängig sein kann, inwieweit der Reisende schriftlich auf die jeweilige Haftungsbeschränkung hingewiesen wurde ist. Zudem können einem Unfallopfer – unter bestimmten Voraussetzungen – entstandene Aufwendungen (z.B. die Rechtsanwaltskosten) über die Haftungsbeschränkungen hinaus zuzusprechen sein.

Haftung ohne Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels

Unfallbeteiligte, die einen Schaden durch ein öffentliches Verkehrsmittel erleiden, welches sie nicht selber zur Beförderung genutzt haben, können sich nicht auf die vorstehenden Haftungskriterien berufen. Sie können ihre Ansprüche nur nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsrechts und den Vorschriften der unerlaubte Handlung (vgl. §§ 823ff BGB) geltend machen.

Mitverschulden des Fahrgastes

Wenn ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels den erlittenen Körperschaden aufgrund einer unrechtmäßigen Handlung (oder eines entsprechenden Unterlassens) (mit)verursacht, kann dies dazu führen, dass der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dem Passagier befreit wird.

Schlichtungsverfahren zur Geltendmachung von Passagierrechten

Zu den Besonderheiten im Hinblick auf die Haftungsmodalitäten gesellt sich eine weitere Verfahrensbesonderheit. Bei Auseinandersetzungen, die Bezug zum öffentlichen Personenverkehr aufweisen, gibt es nämlich ein besonderes Schlichtungsverfahren.

Schlichtungsstelle bei Unfällen im öffentlichen Personenverkehr

Das Verfahren wird geführt vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.

Diese Stelle wurde im Jahre 2009 ins Leben gerufen und löst insoweit die bisherige Schlichtungsstelle Mobilität ab. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. ist eine von der Bundesregierung anerkannte und bei der EU notifizierte Schlichtungsstelle. Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ist, dass der Inhaber/Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr ist. Nach Angaben der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. zählen aktuell (Stand: Mai 2015) bereits über zweihundertdreißig Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsunternehmen zu den Mitgliedern des Trägervereins der Schlichtungsstelle.

Gerichtszuständigkeit

Geht es um die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, so sind die Zivilgerichte zuständig. Örtlich zuständig sind die Gerichtsstände am Sitz des Beklagten (also des Betreibers des öffentlichen Verkehrsmittels) und am Sitz der Haftpflichtversicherung des Betreibers.

In der Praxis hat sich bei Unfällen unter Beteiligung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs jedoch bewährt, das Gericht im Bezirk des Unfallgeschehens anzurufen. Dieses ist nämlich regelmäßig neben den vorstehend genannten Gerichten (am Sitz des Beklagten und des Versicherers) zuständig.

Gericht am Ort des Unfalls

Aufgrund der bereits dargestellten Ausführungen zur zeitgleichen Inanspruchnahme des Betreibers des öffentlichen Verkehrsmittels sowie auch seines Versicherers – in ein und demselben Verfahren – empfiehlt sich (nicht zuletzt aufgrund der Diskrepanz der Firmensitze der Klagegegner) das Gericht am Unfallort anzurufen.

Findet der Unfall im Ausland statt und soll ein im EU-Umland niedergelassener Haftpflichtversicherungsträger in Anspruch genommen werden, so eröffnet sich u.U. auch eine Klage vor den deutschen Gerichten. Dies geht hervor aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der mit Urteil vom 13.12.2007 zum Aktenzeichen C-463/06 entschied, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahingehend auszulegen sei, dass ein Unfallgeschädigter vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den [Kfz-Haftpflicht] Versicherer erheben könne, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig sei und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sei.

Hierauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.05.2008 zum Aktenzeichen VI ZR 200/05 herausgestellt, dass ein Autofahrer, der seinerzeit einen Kfz-Unfall in den Niederlanden erlitt, im Wege der Direktklage in Deutschland gegen den niederländischen Kfz-Haftpflichtversicherer klagen könnte, da der Fahrzeugführer nach der gem. Art. 40 Abs. 1 und 4 EGBGB heranzuziehenden niederländischen Gesetzesvorschrift einen Direktanspruch gegen den niederländischen Versicherer habe (dieser entspringt Art. 7 Nr. 2 WAM Gesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 30.05.1963).

Fazit: Fahrgastrechte bei Unfällen im öffentlichen Personenverkehr

Sollte ein Betroffener in die missliche Lage geraten, an einem Unfall mit einem öffentlichen Verkehrsmittel beteiligt zu sein, so steht dieser dem – zumeist übermächtig erscheinenden – Betreiber des Verkehrsmittels nicht schutzlos gegenüber. Im Gegenteil. Eine Vielzahl von Regelungen erleichtert es dem Unfallopfer, welches das öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen hat, seine Ansprüche gegenüber dem Betreiber geltend zu machen. Selbst im schlimmsten Falle aller erdenklichen Unfallfolgen, dem Tod eines Angehörigen, sind die Hinterbliebenen nicht ohne Rechte. Die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers gehen nämlich auch auf die Erben über.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Thematik der Unfälle im öffentlichen Personenverkehr unterstützend zur Seite.

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