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Wie weit reicht der Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf im Rahmen einer eBay Auktion?
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen zu dieser Thematik. Mit einer aktuellen Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Käufern im Fernabsatz. Dem vom BGH mit Urteil vom 19.12.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 96/12 entschiedenen Rechtsstreit lag folgender (verkürzt dargestellter) Sachverhalt zugrunde.
Eine Verkäuferin bot über die Internetvertriebsplattform eBay ein gebrauchtes Motorbot zum Verkauf an. Die Verkäuferin war als „Privatverkäuferin“ bei ebay registriert. In der eBay Artikelbeschreibung der Auktion führte die Verkäuferin aus:
Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot […] und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen […]
In der Auktion fand sich zudem ein Gewährleistungsausschluss, der wie folgt formuliert war. Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung […]
Eine Käuferin gab das Höchstgebot von 2.510 € ab und erhielt den Zuschlag. Kurz nach der Lieferung des Bootes bemerkte die Käuferin am Boot Schimmelstellen. Im Nachgang stellte sich heraus, dass das bei ebay erworbene Boot in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und aufgrund dessen nicht mehr seetauglich war. Dies teile die Käuferin der Verkäuferseite mit. Die Verkäuferin wies u.a. auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss in der eBay Auktion hin. Die Käuferin erklärte im Fortgang den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend.
Zunächst bestätigt der BGH zugunsten der Käuferin, dass im Hinblick auf die See- oder Wassertauglichkeit des verkauften Bootes eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen ist. Mit einer Beschaffenheitsgarantie garantiert ein Verkäufer, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit besitzt. Zugrundeliegnd wurde die Seetauglichkeit garantiert. Diese garantierte Beschaffenheit wies das Boot beim Gefahrübergang (also bei der Übergabe an die Käuferin) aufgrund eines nachhaltigen Pilzbefalls am hölzernen Bootskörper nicht auf. Die Besonderheit der Beschaffenheitsgarantie – auch dies betont der BGH – liegt darin, dass eine Beschaffenheitsgarantie von einem etwaigen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wird. D.h. selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss getroffen wird, so muss der verkaufte Artikel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs dennoch die garantierte Beschaffenheit aufweisen.
In der Entscheidung des BGH heißt es insoweit:
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben […] Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt […] Ebenso ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden […] So liegt es bei der erforderlichen Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles […] auch hier.
[…] Zumindest für einen Einsatz des Bootes als Wanderboot ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die dahingehenden Ausführungen des Amtsgerichts weiter angenommen hat, eine nach den am Bootsrumpf festgestellten Schäden nicht mehr gegebene See- oder Wassertauglichkeit unabdingbar. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Angebotsbeschreibung – vergleichbar mit der Beschreibung eines Kraftfahrzeugs als fahrbereit, mit der die Eignung zu einer gefahrlosen Benutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere das Fehlen von verkehrsgefährdenden Mängeln zugesagt wird […] – die Grundlage eines von den Beklagten jedenfalls konkludent angenommenen Beschaffenheitsangebots gesehen hat und daran anknüpfend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Kajütboot diesen Beschaffenheitsanforderungen nicht gerecht wird, weil dem Bootsrumpf aufgrund seiner Schäden das dafür erforderliche Mindestmaß an Stabilität und Stoßfestigkeit fehlt.
[…] Es steht weiter im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass das Berufungsgericht den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht auf die genannte Beschaffenheitsvereinbarung bezogen hat […]“