Deutsches Videospiel gekauft – ausländisches Game geliefert Vertragsrecht

Deutsches Videospiel gekauft – ausländisches Game geliefert

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Videospiel ist nicht gleich Videospiel. Wer ein Computerspiel oder Videogame, das für den deutschen Vertriebsraum bestimmt ist, erwirbt, der kann auch verlangen, ein solches zu erhalten. Wird statt der deutschen Version mit USK Siegel eine ausländischer Version mit PEGI Freigabe geliefert, so kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung vom Verkäufer verlangen.

Anspruch auf Lieferung eines deutschen Spiels

Wer ein als „DE Version“ Spiel beworbenes Videospiel kauft, dem muss auch ein deutsches Spiel übersandt werden. Das Amtsgericht Minden hat mit Urteil vom 25.11.2016 zum Aktenzeichen 20 C 167/16 in einem von uns begleiteten Verfahren entschieden, dass der Käufer eines deutschen Videospiels nicht mit einem ausländischen Spiel „abgespeist“ werden darf.

So verurteilte das Gericht den Beklagten antragsgetreu, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 37,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2016 Zug um Zug gegen Herausgabe des vom Händler gelieferten Video Spiels mit PEGI-Siegel sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 83,54 € (Aufwendungsersatz) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2016 zu zahlen hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlich verständigen Kunden

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht folgendes aus. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i. H. v. 28,52 € gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB gegenüber dem Beklagten zu. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Entgegen der Bewerbung der Kaufsache im Internet hat der Beklagte dem Kläger allerdings keine DE-Version, sondern eine englischsprachige PEGI-Version zugesendet. Nach Auffassung des Gerichts ist der schriftsätzlich vorgetragene Sachverhalt unstreitig. Im Übrigen war der Beklagte trotz der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen weder im Termin anwesend noch hat er einen zur Sachverhaltsaufklärung informierten Vertreter zum Termin entsendet.

Vertragsauslegung nach dem Durchschnittskunden

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte das Produkt sowohl bei „idealo.de“ als auch auf seiner eigenen Homepage mit der Bezeichnung „… Psv Uk [DE-Version]“ beworben hat. Für einen durchschnittlich Verständigen ist dabei davon auszugehen, dass aufgrund der eindeutigen Bezeichnung eine deutsche Version des Spieles Verkaufsgegenstand gewesen ist.

Soweit der Beklagte vorträgt, hiermit sei gemeint gewesen, dass das Spiel lediglich über einen deutschen Händler bezogen worden sei, kann dies vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Information ist für einen potenziellen Kunden einerseits vollkommen nutzlos. Ein Kunde wird auf die konkreten Bezugsquellen eines Verkäufers keinen weiteren Wert legen. Vielmehr wird es einen Kunden interessieren, ob es sich bei einem Spiel um eine deutsche oder eine englische Version handelt. Andererseits ist anzumerken, dass eine englischsprachige Version nicht deshalb als deutsche Version zu bezeichnen ist, nur weil sie über einen deutschen Zwischenhändler vertrieben wird. Die konkreten Vertriebswege haben logischerweise überhaupt gar keinen Einfluss darauf, in welcher Sprache ein Spiel abgefasst ist.

Schadensersatz bei Lieferung einer ausländischen Version des Spiels

Auslaendisches Videospiel
Was kann ein Käufer eines Videospiels verlangen? Spielt USK oder Pegi Version eine Rolle?

Aufgrund dieses Mangels hat der Kläger dem Beklagten mit E-Mail vom 21.05.2016 eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.05.2016 gesetzt, welche ergebnislos abgelaufen ist. Aufgrund dessen war der Kläger zur Rücktrittserklärung vom 10.06.2016 berechtigt. Daher hat der Beklagte den erhaltenen Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des übersendeten Spieles zurückzuzahlen.

Nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB kann der Kläger zudem Schadensersatz i. H. v. 9,47 € geltend machen, da dieser Betrag über den vereinbarten Kaufpreis hinaus angefallen ist, um einen Ersatz für das veräußerte Spiel zu beschaffen.

Die Geltendmachung eines Schadensersatzes ist durch den Rücktritt zudem gemäß § 325 BGB nicht ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten besteht gem. § 286 Abs. 1 BGB, da der Beklagte mit der nach Erfüllung in Verzug geraten ist. Die Entscheidung über die Zinsen beruht jeweils auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37,99 €.

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