Vertragsrecht

Datenträger entsiegelt – kein Widerrufsrecht § 312d BGB

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Nach § 312d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu. Wobei Fernabsatzvertrage gem. § 312b BGB solche Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen sind, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Beim Abschluss eines solchen Vertrages über ein Fernkommunikationsmittel steht dem Verbraucher also ein Recht zum Widerruf seiner Willenserklärung zu.

Widerrufsrecht nach § 355 BGB

Der § 355 BGB bestimmt, dass wenn einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt wird, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Datenträger entsiegelt

Es gibt jedoch Ausnahmen, wann das Widerrufsrecht nicht besteht. Bei Fernabsatzverträgen besteht das Widerrufsrecht beispielsweise dann nicht, wenn dieser die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software beinhaltet und die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Diese Ausnahme findet sich in § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Doch wann gilt ein Datenträger als entsiegelt? Was ist eigentlich ein Siegel in diesem Sinne?

Eine Definition des Begriffs „Entsiegelung“ hat das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 18.12.2002 zum Aktenzeichen 2-01 S 20/02 geboten. In der Entscheidung heißt es:

Was mit „Entsiegelung“ gemeint ist, definiert weder die Fernabsatzrichtlinie noch § 3 II Nr.2 FernAbsG oder neuerdings § 312d IV Nr.2 BGB. Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer „Entsiegelung“ nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar „versiegelte“ Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird.“

Mit der näheren Frage, wo die Grenzen der Entsiegelung liegen, hat sich zudem das OLG Hamm beschäftigt. Der Senat hat mit Urteil vom 30.03.2010, 4 U 212/09 entschieden, dass etwa die AGB Klausel Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von […] Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde). wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handle ein Online Händler unlauter, soweit er die o.g. Klausel verwendet, da er sich gegenüber seinen Mitbewerbern, welche diese Klausel nicht verwenden, einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschaffe. Aufschlussreich ist die Begründung des Seants.

Denn nach Auffassung des Gerichts könne eine derartige Klausel das Widerrufsrecht eines Verbrauchers nicht ausschließen. Das Öffnen einer einen Datenträger umschließenden Cellophanhülle stelle nämlich insoweit keine Entsiegelung iSd. § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB dar. Denn nach Ansicht des OLG Hamm stelle die regelmäßig verwendete Cellopahnhülle, die einen Datenträger umschließt aus Sicht des Verbrauchers kein Siegel dar. Der Verbraucher assoziiere mit der Entfernung der Cellophanhülle keineswegs die Aufhebung der Möglichkeit des Widerrufs seiner Willenserklärung. Vielmehr betrachte der Verbraucher die Hülle als einen Staub- und Kratzerschutz.

Die Entscheidung macht deutlich, wie essentiell es für Online Händler sein kann, sich vor Verwendung bestimmter AGB Klauseln einen fachkundigen Rat einzuholen. zum anderen ist die Entscheidung zu begrüßen, da sie die Rechte der Verbraucher stärkt. Es ist schließlich auch im Laden möglich eine CD Probe zu hören. Dennoch sollten Verbraucher Zurückhaltung bei der Lösung der Umverpackungen üben, denn die Entscheidung des OLG Hamm erstreckt sich nur auf den Einzugsbereich dieses Oberlandesgerichtsbezirks.

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