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Bei unbedarfter Nutzung einer Datenverbindung droht eine hohe Rechnung. Wir befassen uns mit der Rechtslage im Zusammenhang mit einer Kostenrechnung des Anbieters callmobile.
Die callmobile GmbH ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen aus Hamburg, das mit zahlreichen günstigen Mobiltelefontarifen – u.a. PrePaid Tarifen (wie „clever3“, „clever9“, „cleverToGo“ oder „CleverFON“; nach diesseitiger Auffassung sind dies PrePaid Tarife – auch wenn die callmobile GmbH dies unter Umständen anders sehen mag und insoweit derzeit von den vorstehenden Tarifmodellen nur den Tarif cleverToGo unter der Überschrift PrePaid präsentiert) – viele Handybesitzer anspricht. PrePaid kann man frei übersetzen mit „bereits im Voraus bezahlt“. Diese freie Übersetzung trifft es bei PrePaid Karten ganz gut – man meldet sich bei einem PrePaid Tarif für die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen wie gehabt bei einem Mobilfunkdienstleistungsanbieter an. Das Besondere dabei ist, dass die Abrechnung über im voraus bezahlte Guthabenkonten erfolgt. Man lädt das Guthabenkonten dann bei Bedarf mit einem bestimmten Betrag auf und kann – wenn dieser erschöpft ist – selbige Aufladung erneut wiederholen. Viele Handybesitzer assoziieren mit PrePaid Tarifen fälschlicherweise einen „vertragsfreien Status“. Landläufig wird PrePaid Tarifen auch zugesprochen, dass keine Kosten entstehen, wenn man nicht telefoniert. Beide Aussagen kann man als generell falsch einstufen. Auch wenn es keine feste Vertragslaufzeit unter einem bestimmten Mobilfunktarif geben mag, so liegt diesem doch ein Telekommunikationsdienstleistungsverhältnis und damit ein Vertrag (genauer gesagt ein Dienstleistungsvertrag iSd. § 611 Abs. 1 BGB) zugrunde.
callmobile Mobilfunkvertrag
Was ist in einem solchen Vertrag geregelt? Nun, zunächst ist im Vertrag geregelt, dass die callmobile GmbH ihren Kunden Mobilfunkdienste und SIM Karten zur Verfügung stellt. Der Kunde zahlt im Gegenzug ein Entgelt. Callmobile sieht den Kunden insoweit in der Vorleistungspflicht, d.h. eine Verbindung kann hergestellt werden, wenn auf der SIM Karte ein positives Guthaben vorhanden ist. Neben den Regelungen der callmobile AGB werden auch sind auch die jeweiligen Tarifpreisbestimmungen zum Vertragsinhalt. Am Beispiel vom clever 3 Tarif sind hier auszugsweise folgende Bestandteile von vorrangigem Interesse. Geregelt ist, dass eine monatliche Grundgebühr von 1 € ab dem vierten Vertragsmonat anfällt, die wiederum entfällt, ein bestimmter Rechnungsbetrag innerhalb von 3 Monaten erreicht wird (nämlich 6 €). Des Weiteren sind auch die zeitbasierten Verbindungspreise bei der Nutzung von Datendiensten, die mit 9 Cent pro Minute erfasst ist, einen Blick wert. Denn bei den besagten callmobile Tarifmodellen untersteht der Nutzer einem Zeittarif für die Internetnutzung.
Datenverbindung und die Kosten
In einer Fußnote weist callmobile im Zusammenhang mit der Nutzung von Datendiensten selbst darauf hin, dass die Nutzung von Internetverbindungen hohe Kosten verursachen kann. Zur Vermeidung derselben empfiehlt callmobile, dass diese durch die Buchung einer optionalen Datenflatrate vermieden werden können.
Problematisch wird eine Datenverbindung, wenn diese vom Kunden unbemerkt in stetigen Zyklen aufgebaut wird und somit kontinuierlich Kosten verursacht. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn dem Smartphone eine durchsatzstärkere aktive WLAN Verbindung den Weg ins Internet eröffnet. Denn das Handy-Betriebssystem bestimmt, wie eine Datenverbindung aufgebaut wird – über das Mobilfunknetz oder den WLAN Router. Mit dieser Thematik betraute Handybesitzer werden insoweit zunächst in den Systemeinstellungen die Verbindungsoptionen suchen, über welche der Mobilfunk mitunter deaktiviert werden kann.
Sehr prekär ist die Situation für Kunden, die sich – wohl aus Bequemlichkeitsgesichtspunkten – für den Service des automatischen Aufladens des Callmobile Kartenguthabens entschieden haben. Dieser Service sorgt dafür, dass das callmobile Guthaben jedes Mal automatisch mit einem vorher fest definierten Betrag (zwischen 15 und 100 €) aufgeladen wird, sobald das Guthaben unter 2 € fällt. Zwar wird der Kunde per E-Mail über den Ladevorgang informiert, doch nicht selten sind zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inhalt der E-Mails bereits hohe Kosten angefallen.
Eine typische Verbindungshistorik kann sich etwa wie folgt darstellen:
Datenverbindungen zeitbasiert (-8,10 €)
Datum/Uhrzeit Beschreibung Dauer Kosten
19.10.2013 20:08:14 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
19.10.2013 20:03:27 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
19.10.2013 19:38:22 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
19.10.2013 19:09:22 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
19.10.2013 18:40:21 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
19.10.2013 18:11:22 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
19.10.2013 17:42:21 zeitbasiert 01:00 min -0,09 €
Was tun bei hohen Rechnungsbeträgen?
Wer sich gewiss ist, die Verbindungen nicht selbst initiiert zu haben, sollte dem Mobilfunkanbieter dies mitteilen. Die Beanstandung hat binnen 8 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Callmobile wird sodann für gewöhnlich eine Prüfung der Verbindungsdaten gem. § 45i TKG beim Netzbetreiber veranlassen. Im Zusammenhang mit dieser wird das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufgeschlüsselt und es wird eine technische Prüfung durchgeführt. Wobei nicht der Mobilfunkanbieter selbst, sondern vielmehr die Bundesnetzagentur bestimmt, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
Der Kunden sollte innerhalb der 8-wöchigen Beanstandungsfrist auch verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Kommt callmobile diesem Begehren nicht fristgetreu (d.h. binnen 8 Wochen nach der Beanstandung) nach, so erlöschen alle bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Erst mit der Vorlage des Entgeltnachweises und der Ergebnisse der technischen Prüfung durch den Telekommunikationsdienstleister wird der Forderungsbetrag fällig.
Kommt bei der Prüfung heraus, dass das Verbindungsaufkommen korrekt erfasst wurde und kein technischer Fehler vorlag, so sollte der Kunde seine Vertragsunterlagen zu Rate ziehen, denn diese bestimmen, welche vertraglichen Vereinbarungen über die Verbindungsentgelte zur Anwendung kommen. Wurde etwa vereinbart, dass Verbindungen nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto abgerechnet werden dürfen, so verbietet sich ein kontinuierlicher Verbindungsaufbau ab dem Zeitpunkt, ab dem das Guthabenkonto erschöpft ist (LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011, 38 O 350/10). Wurde vereinbart, dass es bei jeder automatischen Aufladung des Guthabenkontos eine E-Mail Benachrichtigung gibt, so hat diese Benachrichtigung nach diesseitiger Rechtsauffassung zeitnah nach der Aufladung zu erfolgen, um den Kunden im Falle nicht legitimierter Verbindungsaufkommen ein schnelles Handeln zu ermöglichen.