Bestellter Weihnachtsbaum ist mangelhaft oder wird zu spät geliefert Vertragsrecht

Bestellter Weihnachtsbaum ist mangelhaft oder wird zu spät geliefert

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Können Sie sich ein Weihnachtsfest ohne Weihnachtsbaum vorstellen? Wohl nur sehr schwer. Denn seit dem 18. Jahrhundert ist der Weihnachtsbaum aus den meisten Haushalten kaum mehr wegzudenken. Egal ob künstlich, echt vom Bauernhof um die Ecke oder sogar selbst geschlagen aus dem Wald – einen dekorierten Weihnachtsbaum wollen die wenigsten Familien missen.

Weihnachtsbaum mangelhaft – wie ist die Rechtslage

Doch was passiert, wenn Ihr Baum bereits nach kurzer Zeit stark nadelt? Welche Ansprüche haben Sie, wenn der bestellte Baum nicht pünktlich zum Fest geliefert wird? Was können Sie tun, wenn der gelieferte Weihnachtsbaum kleiner als vereinbart ist? Und dürfen Sie einen Baum im Wald einfach ohne Erlaubnis selbst schlagen?

Wie Sie in den oben genannten Fällen handeln sollten und welche Ansprüche Sie haben, erfahren Sie hier.

Verkauf von Weihnachtsbäumen trotz Corona?

Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist in Nordrhein-Westfalen auch trotz des mittlerweile verschärften Lockdowns weiterhin möglich. Dies geht aus der am 16. Dezember in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung hervor. Dort heißt es in § 11 Absatz 1 Nr. 7 CoronaSchVO:

„Zulässig bleiben der Betrieb von…

Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter sowie Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken.

Auszug § 11 Absatz 1 Nr. 7 CoronaSchVO

Weihnachtsbaum bestellt und nicht geliefert

Allerdings gibt es mittlerweile neben dem klassischen Weg, einen Baum im Geschäft oder auf einem Hof zu kaufen, auch zahlreiche Onlineshops, die nicht nur künstliche, sondern auch echte Weihnachtsbäume veräußern und liefern. Wenn der bestellte Weihnachtsbaum jedoch nicht pünktlich zur Weihnachtszeit geliefert wird, ist der Frust groß.

Was können Sie in dieser Situation machen? Für die rechtliche Beurteilung kommt es zunächst darauf an, ob für die Lieferung ein bestimmter Zeitpunkt garantiert wurde.

Denn nicht jede Aussage des Händlers stellt eine verbindliche Liefergarantie dar. Werbungen wie „Heute bestellen und bis Weihnachten geliefert“ sind für den Verkäufer nämlich nicht immer verbindlich. Vielmehr muss sich aus den Kaufunterlagen eine konkrete Garantie ergeben, dass der Baum bis zum vereinbarten Datum eintrifft.

Diese Vereinbarung ist für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie klar formuliert und für den Verbraucher leicht verständlich ist. Unklare Formulierungen wie „voraussichtliche Lieferung bis zum 24.12.2020“ oder „Lieferung in der Regel bis zum Weihnachtsabend“ gelten daher nicht als Liefergarantie und sind somit für den Verkäufer nicht verbindlich.

Wenn Ihr bestellter Baum nicht rechtzeitig geliefert wird, haben Sie also nur dann Ansprüche, wenn eine Liefergarantie wirksam in den Kaufunterlagen vereinbart wurde. Lieferzusagen wie „Garantierte Lieferung bis Heiligabend“ oder „Jetzt bestellen und von der Liefergarantie bis Weihnachten profitieren“ oder ähnliche Aussagen sind verbindliche Zusagen eines festen Liefertermins, auf denen Sie als Käufer bestehen können.

Wenig Sinn macht (jedenfalls kurz vor dem Weihnachtsfest) die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Nachlieferung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Auch ist der für sich alleinstehend geltend gemachte Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag keine gute Lösung. Denn Sie als Käufer wollen die Festtage schließlich nicht ohne Weihnachtsbaum verbringen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, neben der Erklärung des Rücktritts zeitgleich einen neuen Baum im lokalen Handel zu besorgen (was – wie bereits dargelegt – trotz Einschränkungen des Einzelhandelsvertriebs im Coronajahr 2020 möglich ist. Sollte die ersatzweise besorgte Tanne teurer als der bestellte Baum sein, können Sie im Rahmen des Schadensersatzes die Differenz des Kaufpreises geltend machen. Die Anspruchsgrundlage bilden §§ 323 Abs. 2, 280 Abs. 1, 3, 281. Der Rücktritt vom Vertrag schließt also die Geltendmachung eines Ihnen entstandenen Schadens nicht aus.

Einer Nachfristsetzung zur Lieferung an den Weihnachtsbaumhändler, wie sie § 281 Abs. 1 BGB und § 323 Abs. 1 BGB vorsehen, bedarf es gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, wenn Ihnen ein Liefertermin fest zugesagt wurde und dieser für beide Parteien wesentlicher Bestandteil des Vertragsschlusses war, was bei einer Weihnachtsbaumlieferung vor Weihnachten regelmäßig der Fall ist.

Mängel am Weihnachtsbaum

Aber nicht nur die Lieferung des Weihnachtsbaums kann Probleme bereiten. Wenn die Lieferung doch rechtzeitig erfolgt ist und Sie Ihren Baum auspacken und feststellen, dass dieser bereits nach kurzer Zeit stark nadelt oder einfach nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, könnte ein Sachmangel vorliegen.

Wann genau liegt ein Sachmangel am Weihnachtsbaum vor?

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.

Wenn der Weihnachtsbaum – egal ob vor Ort gekauft oder online bestellt – schon nach kurzer Zeit stark nadelt, könnte hierin ein Sachmangel liegen, sodass die Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB zur Geltung kommen.

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass es sich bei echten Weihnachtsbäumen um verderbliche Ware handelt. Gerade bei verderblicher Ware liegt die Beweislast (für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang) gem. § 477 BGB beim Käufer. Das heißt, dass Sie als Käufer beweisen müssen, dass der Baum schon vor der Übergabe an Sie mangelhaft, also beispielsweise nicht mehr frisch, war.

Anders stellt sich der Fall dar, wenn Sie einen künstlichen Baum erwerben. Auch in diesem Fall liegt bei mangelnder Qualität ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor. Im Unterschied zum echten, verderblichen Baum liegt hier die Beweislast aber beim Verkäufer.

Widerrufsrecht auch ohne Mangel bei Fernabsatzverträgen?

Gerade bei einem im Internet bestellten Weihnachtsbaum könnte man an das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen denken, um sich auch ohne Vorliegen eines Mangels vom Vertrag zu lösen. Denn grundsätzlich steht dem Verbraucher im Onlinehandel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Recht soll den Nachteil ausgleichen, den der Verbraucher aufgrund der mangelnden Möglichkeit der Überprüfung der Ware erlangt.

Allerdings gilt das Widerrufsrecht nicht ausnahmslos. § 312g Absatz 2 BGB enthält einige Ausnahmeregelungen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Darunter fallen nach Maßgabe des § 312g Abs. 2 Nr.  2 BGB leider auch verderbliche Waren.

Zwar ist gesetzlich nicht geregelt, wann Waren als verderblich im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen sind, allerdings wurde dies von der Rechtsprechung bereits ausreichend konkretisiert. So hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass lebende Pflanzen wie etwa Bäume nicht zu den schnell verderblichen Waren zählen – dies gilt jedoch nur, solange sie noch eine Wurzel haben (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, 2 U 154/11). Abgeschnittene bzw. geschlagene Weihnachtsbäume zählen somit zu den verderblichen Waren und sind somit vom Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgenommen. Ihnen als Käufer eines echten Weihnachtsbaums steht auch beim Kauf über das Internet leider kein Widerrufsrecht zu, es sei denn, ein solches wurde Ihnen vom Verkäufer explizit eingeräumt.

Darf man einen Weihnachtsbaum im Wald schlagen?

Neben dem Kauf eines Baumes Online oder im Geschäft besteht auch die Möglichkeit, einen Baum im Wald selbst zu schlagen. Dies ist jedoch nicht immer erlaubt.

Einen fremden Baum im Wald ohne Einwilligung zu schlagen und mit nach Hause zu nehmen, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB des Diebstahls gemäß § 242 StGB.

Zwar wird die Straftat aufgrund des geringen Wertes des Tannenbaumes in der Regel nur auf Antrag des Eigentümers verfolgt. In diesem Fall kann dann jedoch ein Bußgeld auf Sie als „Täter“ zukommen.

Neben dem Diebstahl kann auch ein Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB in Betracht kommen, soweit Sie beim Schlagen des Baumes ein fremdes Grundstück betreten.

Neben den genannten strafrechtlichen Folgen kann das unbefugte Schlagen von Bäumen für Sie auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Denn der Eigentümer kann durchaus Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen, um auf diesem Wege den Verlust des Baums zu kompensieren.

Achten Sie deshalb stets darauf, ob das Schlagen von Weihnachtsbäumen an der konkreten Stelle auch wirklich erlaubt ist. Haben Sie keine ausdrückliche Gestattung des Eigentümers oder ist die Fläche nicht auf andere Weise – etwa durch Schilder – als Ort zum Schlagen von Bäumen ausgewiesen, greifen Sie lieber nicht zur Säge.

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