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Vergangenen Sonntag (den 10.12.2017) zeigte sich der Winter in OWL erstmalig von seiner schönen Seite. Die gefallenen Mengen an Schnee lassen die Welt in eine schöne Winterlandschaft verwandeln. Doch der kristallisierte Niederschlag bringt auch Gefahren mit sich. Neben den zahlreichen Unfällen im Straßenverkehr finden sich auch am Wegesrand Schadenspotentiale. Auf Hausdächern mit einer guten Isolation kann sich zentnerweise Schnee sammeln. Bei Eis und Tauwetter können sich Dachlawinen lösen, die durchaus ein Gewicht von über 100 Kilogramm erreichen. Wenn diese Last über mehrere Stockwerke auf einen PKW fällt, kann dies erhebliche Schäden verursachen. Sehr zum Ärger für den Inhaber des betroffenen Autos, der sich unweigerlich die Frage stellt: Wer kommt für die Schäden auf?
Nicht immer lässt sich die Frage nach der Haftung bei einer sich auf dem Auto entladenden Dachlawine sofort „aus dem Stehgreif heraus“ beantworten. Es gibt allerdings bereits einige gerichtliche Entscheidungen zu verschiedenartigen Schadens- und Haftungskonstellationen, in denen Autos durch Dachlawinen beschädigt wurden. Nahe liegt eine Haftung des Hauseigentümers oder des Mieters, daher soll im Folgenden auf diese Haftungskonstellation eingegangen werden. Dabei ist die Frage nach dem Einstandspflichtigen auch stets eine Frage nach einstandspflichtigen Versicherungsträgern. Bei Schäden drch Dachlawinen können private Haftpflichtversicherungen, Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherungen oder Kaskoversicherungen in Regulierungsverhandlungen einbezogen werden.Hauseigentümershaftung bei Autoschaden durch Dachlawine
Ob der Hauseigentümer bzw. Vermieter für den entstandenen Schaden an einem Auto durch eine Dachlawine aufkommen muss, hängt davon ab, ob er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn jeder, der eine Immobilie erwirbt, erlangt nicht nur Rechte an dieser Immobilie, sondern muss auch die damit einhergehenden Pflichten, wie zum Beispiel die Verkehrssicherungspflichten, übernehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz – konkret aus Art. 14 Abs. 2 GG, nach dem „Eigentum verpflichtet“.Verkehrssicherungspflicht – was ist das?
Als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet man die Pflicht, bei der derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder aufrechterhält, alle zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um diese Gefahr so gering wie möglich zu halten und Schäden vorzubeugen.Haftung des Mieters für Dachlawinenschaden
Grundsätzlich muss der Hauseigentümer alle notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dies gilt generell auch für vermietete Immobilien. Allerdings kann der Hauseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter der Immobilie übertragen, indem er dies wirksam in den Mietvertrag aufnimmt.Mietvertrag kann Haftung für Dachlawinen bedingen
Ein entsprechender Mietvertrag muss dezidiert regeln, dass der Mieter die dem Hauseigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflichten übernehmen muss. Dies ist häufig in Mietverträgen anzutreffen, in denen ein Haus oder eine Doppelhaushälfte vermietet wird. Dies macht auch Sinn, denn bei Hausmietverträgen hat der Mieter regelmäßig die alleinige Sachherrschaft über das Mietobjekt.Gegen wen sollte der Auto Halter beim Lawinenschaden vorgehen?
Nach den bisherigen Schilderungen empfiehlt es sich also für den geschädigten Autoinhaber sich zunächst außergerichtlich an den Hauseigentümer bzw. Vermieter zu wenden. Am einfachsten lassen sich Name und Anschrift des Vermieters im Dialog mit dem Mieter und/oder den Nachbarn in Erfahrung bringen.Hauseigentümer in Erfahrung bringen
Ansonsten kann auch der Weg über das Grundbuchamt gesucht werden. nach § 12 GBO ist demjenigen die Grundbucheinsicht zu gewähren, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann. In der Praxis gestaltet sich dieser Weg für Dachlawinengeschädigte nicht ganz einfach. Oftmals verwehren sich die Grundbuchämter. Daher tut der Betroffene gut daran, schon im Erstkontakt mit dem Amt sachlich und nachvollziehbar diejenigen Gründe vorzutragen, die sein Interesse an der Einsicht begründen.Gleichzeitige Haftung von Hauseigentümer und Mieter
Der Autohalter kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Soll heißen, bis die gesamte Leistung ausgeglichen ist, kann sich der Autohalter aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Bis zum vollständigen Ausgleich des Schadens am Kraftfahrzeug bleiben Hauseigentümer und Mieter verpflichtet. Für Schäden einer abgegangenen Dachlawine haften Mieter und Hauseigentümer gesamtschuldnerisch aus einer Verkehrssicherungspflicht, wenn der Vermieter die Erfüllung seiner Pflicht zwar auf den Mieter übertragen hat, sich aber seiner Verantwortung (zur Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten durch den Mieter) nicht vollständig entledigt hat.Begründung der Haftung von Vermieter und Mieter
Dann sieht die Haftungskonstellation wie folgt aus. Der Mieter haftet aus der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht selbst deliktsrechtlich für den Schutz derjenigen Personen, mit deren Gefährdung er üblicherweise rechnen muss (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395). Die deliktische Einstandspflicht des Mieters besteht dabei anerkanntermaßen nicht nur gegenüber Dritten (Autoeigentümern, Passanten, Besuchern und anderen Mietern), sondern auch gegenüber dem Vermieter (BGH NJW-RR 1989, 394, 395). Der Vermieter hingegen bleibt zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet und haftet, soweit er dieser verbleibenenden Restpflicht nicht nachkommt (BGH, NJW-RR 1996, 655; OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005, 30 U 106/05).Was muss gegen Dachlawinen getan werden?
Wenden wir uns numehr der Frage nach dem Umfang der Pflichtenkreise zu. In welchem Ausmaß die potentialen Gefahrenquellen kontrolliert und beseitigt werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist von der Situation des Einzelfalls abhängig.Wann sind Schutzmaßnahmen zu treffen?
Ein Hauseigentümer oder sein Mieter muss in besonderen Situationen oder wenn besondere Sicherungsmaßnahmen üblich sind, Dritte durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren durch Dachlawinen schützen. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind dann notwendig, wenn die Umstände es verlangen. Dabei kommt es im Einzelfall auf die Schneeverhältnisse, die Schneelage und die Beschaffenheit des Ortes sowie des Daches an.Welche Schutzmaßnahmen müssen angestrengt werden?
Welche konkreten Maßnahmen der Hauseigentümer oder seine Mieter treffen müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Generell ist aber zu raten, Schneegitter oder Warnschilder anzubringen, da manche Gerichte diese Maßnahmen bereits als zumutbare Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht ansehen. Auch das Absperren von gefährdeten Bereichen rund ums Haus, welche von einer abgeheneden Dachlawine betroffen sein könnten, kann eine angemessene Schutzmaßnahme sein. Grundstücksbenutzer müssen bei ungewöhnlich starkem Schneefall vor den Gefahren durch Dachlawinen gewarnt werden.Mithaftung des Autobesitzers: Wer parkt, muss nach oben schauen
Wenn ein Autobesitzer trotz einer Warnung und ungeachtet seiner Ortskenntnisse auf einem gefährdeten Parkplatz oder unter dem Dach eines Hauses, von dem offensichtlich eine Gefahr ausgeht, parkt, muss er selbst (teilweise) für den Schaden gem. § 254 Abs. 1 BGB (mit-)haften.Keine Pauschalhaftung des Hauseigentümers
Gerade, wenn der Geschädigte in dem Gebiet wohnt, wird ihm oftmals eine Mitschuld zugesprochen. So auch in einem Fall, mit dem sich das Landgericht Marburg befassen musste. In vorliegenden Fall parkte der Geschädigte schräg gegenüber dem Haus, in welchem er seine Wohnung unterhielt. Da er die örtlichen Gegebenheiten kannte, war es ihm zuzumuten, sein Auto an einer sicheren Stelle zu parken (LG Marburg, Urteil vom 10.11.2010, 5 O 833/10).Auto kaputt – was ist am Ort des Geschehens zu tun?
Aber zurück zu den Konstellationen, in denen der Hausinhaber oder der Mieter für den Schaden am Auto einzustehen haben. Hier soll nun auf den wichtigsten Aspekt eingegangen werden, nämlich die Schadensregulierungsvorbereitungen. Was muss ein Autoinhaber tun, um seinen Schaden zur Regulierung anmelden zu können. Einem Geschädigten ist zunächst anzuraten, den Schaden penibel zu dokumentieren. Fotoprotokolle vom Geschehensort erweisen sich in der Praxis als sehr zweckdienlich. Dabei sollten die Fotos neben dem Schaden am Auto sowie dem Hausdach auch die Parkstelle wiedergeben. Ein Gedächtnisprotokoll (mit Zeit, Datum und Witterung – ggf. Wetterberichte vom Geschehenstag am heimischen PC ausdrucken) verhilft ferner bei der Geltendmachung der Ansprüche.Polizei hinzuziehen
Weiterhin ist eine „offizielle Schadensaufnahme“ durch die Polizei empfehlenswert. Viele Haftpflichtversicherungsträger verlangen vor einer Regulierung die Einsicht in polizeiliche Schadensberichte.Handlungsliste für Schäden durch Dachlawinen
Nochmals zusammengefasst sollte ein Geschädigter am Tatort sowie bei der detaillierten Protokollierung des Schadenshergangs und des Schadensumfangs am Fahrzeug auf folgendes achten:- Polizei kontaktieren, damit diese den Schaden aufnimmt,
- bei Personenschäden Krankenwagen kontaktieren,
- ADAC anrufen, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit sein solte,
- Fotoprotokoll vom Ort des Lawinenabgangs anfertigen (aussagekräftige Fotos vom Auto, Hausdach und der Parkstelle),
- Name und Kontaktdaten potentieller Zeugen, Mieter und Nachbarn notieren,
- Gedächtnisprotokoll anlegen (samt Datum und Uhrzeit, Witterungseindrücken),
- Wetterberichte vom Geschehenstag am heimischen PC ausdrucken,
- binnen 1 Woche Kfz Versicherungsträger und/oder Versicherungsmakler schriftlich über den Schaden in Kenntnins setzen.