Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
In unserer zwölfteiligen Artikelserie „Rechtsratgeber Auto“ möchten wir in den kommenden Wochen Beiträge rund ums Thema Auto veröffentlichen. Dabei möchten wir rechtsrelevante Praxistipps für Käufer, Verkäufer, Hersteller und Importeure allgemeinverständlich darstellen. Uns ist dabei sehr daran gelegen, dass die Beiträge möglichst alle uns aus dem Kanzleialltag geläufigen Konfliktfelder erfassen. Wir möchten unseren Lesern
Im ersten Teil der Reihe „Rechtsratgeber Auto“ gehen wir auf Allgemeines zum Erwerb, den allgeimen Unterschieden zwischen Gebraucht- und Neuwagenkauf, den Kfz-Vertriebsquellen und dem Vorvertrag ein.
Teil I – Einleitung und Allgemeines zum Autokauf
Der Kauf eines neuen Autos ist ein emotionaler Vorgang. Wenn der „Duft“ eines Neuwagens oder die Freude über das „Gebrauchtfahrzeug-Schnäppchen“ lockt, wachsen Vorfreude und Neugier gleichermaßen. Mit den Glücksgefühlen wächst häufig aber auch die Angst etwas zu übersehen oder gar „über den Tisch gezogen“ zu werden. Da ist ein „kühler Kopf“ gefragt – schließlich geht es nicht selten um viel Geld und zwar sowohl für den Käufer, als auch den Verkäufer. Neben dem Blick für Verbrauch, Laufzeit und Unfallchronik sollten auch die rechtlichen Begebenheiten im Auge behalten werden. Denn nicht nur ein Verkäufer eines Kfz hat Rechte und Pflichten, denen er nachkommen muss. Auch den Käufer binden mannigfaltige rechtliche Bestimmungen.
Der Umstand, dass viele Kaufvereinbarungen inzwischen über den stetig wachsenden Online-Markt abgewickelt werden, schafft nicht nur neue Chancen, sondern auch zusätzliche Stolpersteine. So wird im Internet gerne mit vermeintlichen Schnäppchen und Rabatten gelockt, Fahrzeuge werden mittels „aufpolierter Fotografien“ veredelt und im Kleingedruckten der AGB eines Online-Fahrzeugportals lauert der „Detail-Teufel“. Fragen zur Haftung, zu Verbindlichkeiten und Garantien gewinnen im Onlinevertriebswesen zunehmend an Bedeutung.
Um Kniffe zu erkennen, das eigene Recht umzusetzen und juristische Verpflichtungen beherzigen zu können, empfiehlt es sich, gut informiert und auf dem neuesten Stand zu sein. Das gilt längst nicht nur für jene, die von einem neuen Auto in ihrer Garage träumen, sondern auch für Händler, Kfz-Zubehör-Hersteller und Importeure.
Wir stehen seit der Kanzleigründung, die auf das Jahr 2007 zurückreicht, Verbrauchern und Unternehmern in allen Fragen des Kfz-Erwerbs- und Vertriebsrechts zur Seite. Mit dieser Broschüre möchten wir auf etwaige rechtliche „Stolpersteine“ und konfliktbeladene Bereiche im Kfz-Vertriebswesen aufmerksam machen.
Tipps für den Autokauf: Die Suche nach einem geeigneten Fahrzeug
Wer ein Auto sucht, landet in der Regel bei Händlern, Online-Automobil-Portalen oder Inseraten in Printmedien. Die Anbieter sind Privatpersonen oder gewerbliche Autoverkäufer. Der Vorteil von privaten Anbietern und Online-Portalen ist oftmals der günstigere Preis im Vergleich zu den Vertrags-Händlern. Letztere bieten dagegen die Sicherheit einer direkten Anlaufstelle, sowohl vor, als auch nach dem Kauf.
Gebrauchtwagen und Rechtslage
Gebrauchtwagenkäufe beim Händler schließen eine zwölfmonatige Sachmängelhaftung ein (siehe Kapitel „Tipps für Autokäufer – Rechte beim Gebrauchtwagenkauf“) Der gute technische Zustand des Autos liegt also im Interesse des Händlers, weswegen dieser die Fahrzeuge im Vorfeld fachmännisch zu prüfen hat. Die Schattenseite des günstigeren Preisniveaus beim Privatkauf dagegen ist die fehlende Gewährleistung. Der Privatverkäufer kann über eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag sogar die Gewährleistung ausschließen. Der Verkäufer muss sodann lediglich für Mängel haften, wenn ihm Arglist nachzuweisen ist oder er ausdrückliche Beschaffenheits- oder Garantiezusagen gegeben hat. Um solchem Ärger entgegenzuwirken empfiehlt sich der Rat eines sachkundigen Freundes oder Fachmannes. Außerdem ist der Blick in relevante Dokumente wie TÜV-Gutachten oder Wartungshefte unerlässlich. Auf der ganz sicheren Seite ist, wer sich für ein Auto mit uneingeschränkter Herstellergarantie entscheidet.
Neuwagen und Rechtslage
Der ADAC testete im Mai 2013 zwölf Auto-Vertriebsportale und resümierte, dass Käufer über eine Neuwagenvermittlung im Durchschnitt fünf Prozent weniger zahlen, als bei einem Vertragshändler. Doch gilt dies nicht einschränkungsfrei. Rabatte können mit der Konfiguration des Wunschautos stark schrumpfen oder aber für die Vermittlung werden zusätzliche Kosten fällig. Auch das Kleingedruckte birgt bei Online-Anbietern gelegentlich Stolpersteine. Aus welchem Grund dies den Autokäufer zunächst nicht irritieren sollte, möchten wir im folgenden Abschnitt darlegen.
Allgemeine Hinweise zum Autokauf
Ob gebraucht oder neu – es ist wichtig darauf zu achten, wer überhaupt der Vertragspartner des Autokäufers wird. Bei einem Kauf über ein Online-Portal wird regelmäßig nicht der Plattformbetreiber Vertragspartner des Kfz-Erwerbers, sondern ein Autohändler, der den Wagen anbietet. Das Portal vermittelt hier lediglich. Dies geht regelmäßig aus den AGB der jeweiligen Plattform hervor. Details zum tatsächlichen Vertragspartner hingegen finden sich im konkreten Verkaufsangebot des Händlers (siehe Kapitel „Tipps für Autokäufer – Kauf im Internet“).
Hat ein Schnäppchenjäger schließlich „sein Auto“ gefunden, will jedoch z.B. noch finanzielle Details mit seinem Kreditinstitut klären, zugleich aber das Wunschobjekt für sich reserviert wissen, so gibt es die Möglichkeit, einen Vorvertrag abzuschließen. Aber Achtung: Der Vorvertrag ist ein verbindlicher Vertrag! Er verpflichtet Käufer und Verkäufer zum Abschluss des Kfz-Kaufvertrages. Allerdings bietet er dem Kaufinteressenten noch die Möglichkeit sich unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zu lösen. Diese Bedingungen sind im Schriftstück festgehalten und sollten besondere Beachtung finden. Denn im Falle des Vertragsbruchs kann eine Schadensersatzpflicht ggü. dem Verkäufer erwachsen. Jede Unterschrift sollte also im Vorfeld gut durchdacht werden, auch wenn ein vermeintliches Schnäppchen winkt.
Ist man sich über Kaufmodalitäten einig geworden, geht es „ans Eingemachte“. Der Kaufvertragsschluss steht an. Dieser wird rechtskräftig, sobald zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu dem ausgesuchten Wagen und dem ausgemachten Preis vorliegen. Das gilt auch für Käufe über das Internet. In jedem Fall gilt ein Vertrag nicht erst mit der Übergabe des Fahrzeuges rechtsgültig. Wann genau ein bindender Vertragsabschluss vorliegt, ist gerade bei Onlinekäufen nicht immer auf den ersten Blick zu bestimmen. Dieser Aspekt ist aber durchaus bedeutsam. Warum dies so ist, wird in den nachstehenden Kapiteln beschrieben.