Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
Ihr lest diesen Artikel, weil Ihr ein Problem mit einem Online Ankaufportal habt. Das Ankaufportal zahlt nicht? Der Ankäufer rückt Eure Gebrauchtwaren nicht mehr raus? Der Re-Commerce Betreiber zeigt keine Reaktion? Dieser Beitrag wird Euch helfen zu Eurem Recht zu kommen.
Warum zahlt das Ankaufportal nicht?
Wir Ihr richtig reagiert, wenn das Ankaufportal nicht zahlt, hängt davon ab, ob Ihr Euch mit einem seriösen Portalbetreiber oder einem Betrüger bzw. einem insolventen Ankäufer auseinandersetzen müsst. Es ist wenig erfolgsversprechend einem kriminellen Ankaufschwindler oder einem vermögenslosen Unternehmer mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage zu drohen. Zum Glück gibt es nur wenige Schwindler unter den Ankaufportalen.
Zunächst widmen wir uns daher dem Regelfall: Ihr habt ein Problem mit einem Ankaufportal, das weder insolvet, noch im Zusammenhang mit betrügerischen Machenschaften bekannt ist.
Vertragsschluss mit dem Ankaufportal
Die erste Frage, die Ihr Euch stellen müsst: Ist denn schon ein Vertrag mit dem Ankaufportal zustande gekommen? Denn nur dann könnt Ihr vertragliche Ansprüche an das Ankaufportal richten.
Wie üblich kommen Verträge mit zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
Ein Blick in die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Ankaufportals verschaffet Euch Gewissheit über den Kaufvertragsschluss. Oft werden die AGB auch „Nutzungsbedingungen“ oder „Ankaufregeln“ oder „Ankaufbedingungen“ genannt.
Wir haben die AGB von 12 Ankaufportalen gesichtet. Unser Resümee: In den AGB der meisten Ankaufportale (bei 10 von den 12 Portalen) kommt der Kaufvertrag wie folgt zustande. Ihr übersendet die Waren an das Ankaufportal und erhaltet nach Prüfung der Artikel eine Ankaufbestätigung per E-Mail. Erst durch Übersendung der Ankaufbestätigung an Euch kommt der Vertrag zustande. Bitte verwechselt die Ankaufbestätigung nicht die mit der Auftragsbestätigung (zumeist die erste E-Mail „wir haben Euren Auftrag erhalten“) oder die Empfangsbestätigung (die E-Mail an Empfang der Waren „wir haben Eure Waren erhalten und prüfen diese jetzt“).
In den meisten Fällen unterbreiten Sie als Anbieter der Gebrauchtwaren ein Angebot an das Ankaufportal. Erst wenn das Portal Ihr Angebot unverändert annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande. Das bedeutet, dass Ihr Euch mit dem Portal über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben müsst, vgl. § 154 Abs. 1 BGB. Wenn das Portal also in der Ankaufbestätigung einen anderen Ankaufpreis (als den vereinbarten) nennt, kommt kein Vertrag zustande. Das ist oftmals der Fall, wenn Eure Einschätzung über den Zustand eines Gegenstandes von der Auffassung des Portals abweicht.
Da Euch das Ankaufportal für mehrere Artikel einen Gesamtankaufpreis für alle Gegenstände anbietet, kommt schon bei der unterschiedlichen Vorstellung über den Preis eines Artikels kein Kaufvertrag zustande. In der Praxis sieht das Ganze dann zumeist so aus, dass das Ankaufportal Euch ein Gegenangebot unterbreitet. Erst wenn Ihr dieses annehmt, kommt ein Vertragsschluss zustande, § 150 BGB.
Die Ankaufbedingungen genau lesen
Zur Sicherheit solltet Ihr in die AGB des Ankaufsportals schauen. Zwar treffen die meisten Portalbetreiber dieselben Regeln über den Kaufvertragsschluss, aber eben nicht alle.
Wichtiger Tipp: Speichert unbedingt die AGB des Ankaufportals und druckt diese einmal aus. Nur für den Fall der Fälle.
Wenn Ihr die E-Mail mit der Ankaufbestätigung empfangen hat, ist in jedem Fall ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist aus allen AGB verschiedener Ankaufportale der späteste Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ihr dürft somit ab dem Empfang der E-Mail mit der Ankaufbestätigung mit der Auszahlung des vereinbarten Geldbetrages rechnen.
Wann muss das Ankaufportal zahlen?
Was tun, wenn zwar der Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde, aber das Ankaufportal den vereinbarten Kaufpreis trotzdem nicht zahlt? Und wie lange darf sich das Ankaufportal für die Prüfung der Waren Zeit lassen und den Vertragsschluss hinauszögern?
Auch die Antworten auf diese Fragen ergeben sich aus den AGB der Ankaufplattform.
So heißt es in den von uns gesichteten Ankaufbedingungen eines Portals:
(…) verpflichtet sich, den vereinbarten Betrag spätestens 7 Werktage nach Prüfung auf das angegebene Konto des Verkäufers zu überweisen. Die Prüfung der Ware erfolgt maximal 3 Werktage nach Erhalt.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines anderen Portals heißt es:
Der Verkäufer enthält nach Abschluss des Verkaufes eine Benachrichtigung per Email, dass er sich bezüglich der Auszahlung des Kaufpreises zwischen der Auszahlung und der Bereitstellung eines Gutscheins (…) entscheiden kann. Trifft der Verkäufer die Auswahl nicht binnen 3 Tagen, wird der Betrag zur Überweisung gebracht. Die Zahlung ist spätestens 14 Tage nach Wareneingang fällig.
Wiederum ein anderes Ankaufportal bestimmt in seinen Geschäftsbedingungen:
Wenn Sie uns ein Angebot zum Ankauf von gebrauchten Produkten unterbreiten erfolgt die Auszahlung unmittelbar nach Annahme des relevanten Angebots, Gegenangebots oder Neu-Angebots durch uns bzw. Sie auf das von Ihnen genannte Bankkonto. Das Risiko einer Falschüberweisung aufgrund von nicht korrekt angegebenen Bankdaten liegt bei Ihnen. Je nach Bank und Land werden Auszahlungen nach 2 bis 7 Werktagen nach Anweisung durch uns Ihrem Bankkonto gutgeschrieben.
Wenn ausnahmsweise in den AGB mal nichts zum Zeitpunkt der Auszahlung geregelt ist, muss das Geld sofort ausgezahlt werden. Dies regelt § 271 Abs. 1 BGB.
Wer haftet für Transportschäden oder Verlust der Ware?
Ein weiterer Grund, warum das Ankaufportal Euch das Geld nicht auszahlt kann darinliegen, dass die Ware auf dem Transportwege beschädigt wurde.
Auch die Frage nach der Haftung für Transportschäden beantworten zumeist die AGB des Ankaufportals.
Bei den von uns gelesenen Bedingungen eines Portals heißt es:
Der Verkäufer schickt die Ware sicher verpackt in einem Paket angemessener Größe an (…) und legt der Sendung das ausgedruckte, komplett ausgefüllte und von ihm unterschriebene Ankaufsformular bei. Ab einen Warenwert von 25 EUR erhalten Sie einen kostenfreien Paketaufkleber von uns. Ist der Warenwert unter 25 EUR können Sie ebenfalls eine Paketmarke bei uns anfordern, jedoch wird dieser Betrag von Ihren Ankaufswert abgezogen. Wählt der Verkäufer eine unversicherte Versandart, geht das Risiko zu seinen Lasten.
Ein anderes Portal macht folgende Angaben:
Alle Produkte, die Sie an uns senden, sind sorgsam zu verpacken und mit unserem Lieferschein (ab 10 EUR Warenwert) versichert zu versenden. Sollten Sie diese Vorgaben nicht einhalten, liegt das Risiko einer Beschädigung und bei privater Versendung auch eines Verlusts, auf dem Versandweg bei Ihnen.
Ihr seht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Ankaufportals sind in jeder Hinsicht lesenswert.
Ab einem bestimmten Vekaufsbetrag erhaltet Ihr vom Ankaufportal ein vorgefertigtes und frankiertes Transportlabel. Wird dieses verwendet, haftet das Ankaufportal ab Übergabe des Pakets an den Transportdienstleister für Verlust und Beschädigung.
Wenn Ihr das Paket selbst frankiert, empfiehlt sich im Hinblick auf das (von Euch zu tragende) Transportrisiko immer der versicherte Versand. So könnt Ihr Euch im Falle der Beschädigung an dem Transportdienstleister schadlos halten.
In jedem Falle sinnvoll ist es, die Artikel im Beisein von Zeugen zu verpacken und Fotos von dem Zustand der Ware zu machen, damit Sie im Falle eines Schadens beweisen können, dass sie die Artikels unbeschädigt versendet haben.
Fazit: Was tun, wenn das Ankaufportal nicht zahlt?
Sollte es zu Komplikationen bei dem Verkauf Ihrer Waren kommen, insbesondere wenn das Ankaufportal den vereinbarten Kaufpreis nicht entrichten will, gehen Sie wie folgt vor.
- Lesen Sie gründlich die AGB des Portalbetreibers, speichern Sie diese und markieren Sie folgende Stellen in den AGB: Wann ist der Kaufvertrag zustande gekommen? Wann muss das Ankaufportal den Kaufpreis zahlen?
- Ist die Frist verstrichen, machen Sie folgendes: Fordern Sie den Portalbetreiber zunächst schriftlich (z.B. per E-Mail) zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf und setzen ihm dazu eine angemessene Frist setzen.
- Lässt das Ankaufportal auch diese Frist ungenutzt verstreichen, können Sie sich sicher sein, dass es sich in Verzug befindet. Sie können ab jetzt einen Rechtsanwalt einschalten. Den Ersatz der Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts fordern Sie bei dem Ankaufportal ein, § 286 Abs. 1 BGB . Hierbei müssen Sie sich eigentlich um nichts mehr kümmern, da der Anwalt diesen Schritt regelmäßig veranlassen wird.
Beachten Sie, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 325 BGB selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Sie den Rücktritt vom Ankaufvertrag erklärt haben.
Schwarze Schafe unter den Ankaufportalen
Soweit zur Auseinandersetzung mit dem seriösen Ankaufportal. Der Vollständigkeit halber wollen wir Euch auch noch eine Empfehlung für die Ankaufportale mit auf den Weg geben, bei denen sich Schwierigkeiten ergeben könnten.
Eine Internetrecherche hilft, bekannte Probleme mit einem Ankaufportal zu ermitteln. Erfahrungsberichte und Bewertungen über ein Portal sollten Euch Gewissheit darüber verschaffen, inwieweit es schon einmal Auseinandersetzungen mit einem Ankaufportal gab. Achtet dabei aber auf den Zeitpunkt, in dem die Kritik verfasst worden ist. Aktuelle Rezensionen helfen bei der Einstufung freilich mehr, als lange zurückliegende Berichte.
verbraucherschutz.de befasst sich mit games-trade-in.de und konsolex.de
Auf dem Internetauftritt des VD Verbraucherschutz Deutschland online e.V. mit Sitz in Hamburg finden sich zahlreiche kritische Kommentare über angebliche Erfahrungen mit den Ankaufportalen „konsolex.de“ und „games-trade-in.de“.
Kernaussage der Kommentare: Das Ankaufportal zahle den vereinbarten Ankaufbetrag nicht aus. Eine Kommunikation mit dem Portalbetreiber gestalte sich als schwierig.
Ankaufportal meldet Insolvenz an
Ein anderes Ankaufportal machte 2018 von sich Reden. Es meldete Insolvenz an. Zum Zeitpunkt der finanziellen Schieflage konnten Kunden aber immer Verkaufsverträge mit dem Anbieter aus Bremen schließen.
Negative Internetberichte verheißen nichts Gutes
Wenn Ihr nach dem Übersenden von Waren an die Ankaufplattform bei einer Internetrecherche über zahlreiche negative Erfahrungsberichte stolpert oder etwas über die Zahlungsunfähigkeit des Ankaufsportals lest, soltet Ihr wohl überlegen, ob Ihr „noch gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“ wollt. Das soll heißen, dass es in Ausnahmen wenig erfolgsversprechend erscheint, gegen einen Ankaufportalbetreiber vorzugehen. Wenn Ihr keine Rechtsschutzversicherung habt, bleibt Ihr bei einem erfolglosen Vorgehen letztlich auf Kosten sitzen. Dasselbe gilt auch dann, wenn Eure Rechtsschutzversicherung einen Selbstbehalt (also Kosten, die Ihr in jeder Angelegenheit selbst zu zahlen habt) vorsieht.
Der Weg zur Strafanzeige steht Euch allerdings offen. Beachtet aber, dass es sein kann, dass soweit das Verfahren eröffnet wird, Ihr für eine Zeugenvernehmung am Sitz des Ankaufportals geladen werden könntet.