Vertragsrecht

Unwirksame AGB Klausel beim Küchen-Verkauf

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Vor dem Kauf einer Einbauküche wollen zahlreiche Vergleiche getroffen werden. Die Kosten, die mit dem Kauf einer Einbauküche einhergehen, sind nicht zu vernachlässigen. Oftmals kann für den Kauf oder Verkauf einer Küche die Einbeziehung der Kosten für den Abbau einer Altküche und/oder die Miteinbeziehung der Kosten für den Aufbau der neuen Küche entscheidend sein. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof eine weitreichende Entscheidung zur Verwendung von bestimmten Klauseln in AGB von Küchen-Händlerngetroffen.

Nicht selten verwenden Küchenvertriebe Klausel, in denen es etwa heißt: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“

Problematisch ist die Verwendung einer solchen Klausel für den Verbraucher dann, wenn ein Küchenkaufvertrag auch die Lieferung derselben beinhaltet, sich beim Einbau der Küche jedoch Mängel offenbaren oder aber die Küche gar nicht erst eingebaut wird. Denn beispielsweise bei einem nicht fachgerechten Einbau der Küche könnte der Käufer unter Berücksichtigung der vorstehenden AGB Klausel nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf Teile des Kaufbetrags Gebrauch machen. Für gewöhnlich kann ein Küchen-Käufer etwa bei einem nicht fachgerechten Aufbau einen Teil des Kaufpreises einbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.03.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 162/12 herausgestellt, dass die oeben genannte Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Küchenhändlers mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und insoweit gem. § 307 BGB unwirksam ist. Die Vorschrift des § 307 BGB sieht eine Inhaltskontrolle vor. Sie bestimmt: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.“

Die vorstehende Klausel, in der es heißt „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“, verpflichtet den Küchen-Käufer vor dem Einbau der Küche die vollständige Vergütung zu leisten. Der Küchen-Erwerber verliert insoweit ein unabdingbares Druckmittel, auf welches er im Fall eines fehlerhaften oder gar versagten Aufbaus der Küche zurück greifen könnte. Hintergrund ist ferner, dass im Werkvertragsrecht (und die Lieferung und der Aufbau der Küche beinhalten Werkvertragsbestandteile) der Unternehmer vorleistungspflichtig ist. Diese Maßgabe führt die vorstehende AGB Klausel ad absurdum.

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