Beschädigtes Paket erhalten – meine Rechte als Käufer Transportrecht

Beschädigtes Paket erhalten – meine Rechte als Käufer

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Sie haben bestimmt auch schon einmal ein beschädigtes Paket erhalten. Wenn ein Transportschaden ursächlich für die Beschädigung der bestellten Ware ist, drängen sich Ihnen als Käufer zahlreiche Fragen auf, die dieser Beitrag beantwortet. Wenn das beschädigte Paket vor Ihrer Haustür (oder einem anderen Ablageort) abgestellt wurde, lesen Sie unseren anderen Artikel zu diesem Thema.

Paket wird beim Transport beschädigt

Sie haben einen Artikel über das Internet erworben und ein beschädigtes Paket erhalten. An wen müssen Sie sich wenden? Wer haftet für den Transportschaden, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist? Darf der Verkäufer Ihnen aufgeben, die Kommunikation mit dem Transportdienstleister (DHL, Hermes, DPD, UPS, EMS etc.) zu führen? Kann der Händler auf einen Haftungsausschluss in seinen AGB verweisen? Wir beleuchten, welche Rechte Ihnen nun gegen den Verkäufer zustehen. Und ob auch Sie gegebenenfalls Pflichten zu erfüllen haben.

Ihre Rechte gegenüber dem Verkäufer

Welche Rechte Ihnen infolge der Beschädigung des gelieferten Pakets gegen den Verkäufer zustehen, hängt maßgeblich von der Verteilung der Transportgefahr ab. Einfach ausgedrückt: Wer trägt die Gefahr einer (zufälligen) Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg? Bei der Beantwortung dieser Frage muss differenziert werden – je nachdem, ob auf Verkäuferseite eine Privatperson oder ein gewerblicher Händler steht.

Kauf von einer Privatperson und das Paket wird beim Transport beschädigt

Wenn Sie etwa das Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk für Ihre Liebsten im Internet (z. B. bei ebay.de) bei einer Privatperson bestellt haben, ist § 447 BGB die für Sie hier einschlägige gesetzliche Bestimmung. Man spricht dann von einem Versendungskauf.

In einer solchen Konstellation geht die Gefahr der Verschlechterung bereits auf Sie als Käufer über, sobald der Verkäufer die ausgewählte Ware bei einem Transportunternehmen abgeliefert hat. Bei Beschädigungen des Pakets nach erfolgter Übergabe an die jeweilige Transportperson stehen Ihnen folglich keine Rechte direkt gegen Ihren Verkäufer zu. Dieser ist schließlich von der Transportgefahr frei geworden.

Etwas anderes gilt aber, wenn Sie den Privatverkäufer vor dem Versand angewiesen haben, eine bestimmte Versandart oder eine besonders sichere Verpackung zu verwenden. In solch einem Fall bestimmt § 447 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer, wenn er ohne dringenden Grund Ihre Anweisung missachtet, dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ist.

Auch ohne eine solche Anweisung im Hinblick auf die Versandart oder die Verpackung stehen Sie bei einer Beschädigung des Pakets auf dem Transportwege nicht ohne Recht dar. Sie können sich in Anwendung des § 421 Abs. 1 S. 2 HGB direkt an den Transportdienstleister wenden und Schadensersatz verlangen. Der § 421 HGB verlangt in einem Frachtvertragsverhältnis i. S. d. § 407 ff. HGB lediglich, dass das Versandunternehmen gewerblich tätig ist, was beim Versand über DHL, Hermes, DPD, UPS, EMS etc. unweigerlich der Fall ist. Es bedarf nicht einmal der Abtretung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Transportdienstleister an Sie. Die gesetzliche Regelung gesteht Ihnen einen originären Schadensersatzanspruch gegen das Versandunternehmen zu. Im Vorfeld sollten Sie sich aber dennoch an den Privatverkäufer wenden und diesen um die Mitteilung einiger Informationen bitten, damit die Auseinandersetzung mit dem Versanddienstleister beschleunigt wird.

Lassen Sie sich vom Privatverkäufer vor allem versichern, dass:

  1. er die Ware unbeschädigt und im Kaufzeitpunkt beschriebenen Zustand an den Transportdienstleister übergeben hat,
  2. der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß verpackt hat,
  3. der Verkäufer vom Versanddienst nicht auf besondere Verpackungshinweise (z. B. Verpackungsrichtlinien) hingewiesen wurde.

Damit Sie beim Schadenersatzschreiben an den Transportdienstleister keine Fehler machen, nutzen Sie einfach unser Musterschreiben.

Kauf vom Händler und das Paket wird beim Transport beschädigt

Gänzlich anders zu beurteilen ist die Rechtslage, wenn Sie einen Artikel bei einem Online-Händler kaufen. Bei solchen „B2C-Geschäften“ (Business-to-Consumer) greifen zu Ihren Gunsten zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften des BGB ein. Die den Verkäufer stärkende Vorschrift des § 447 BGB zum Versendungskauf ist nach Maßgabe des § 475 Abs. 2 BGB etwa nicht anwendbar. Vielmehr trägt der Verkäufer gemäß der allgemeinen Regelung des § 446 BGB bis zur Übergabe der Ware an Sie die Gefahr, dass diese auf dem Transport zu Ihnen beschädigt wird.

Erhalten Sie das Paket dann beschädigt, können Sie Ihre in § 437 BGB abschließend aufgezählten Gewährleistungsrechte geltend machen – denn eine Beschädigung vor Übergabe stellt nach deutschem Recht einen Sachmangel vor Gefahrübergang dar. In diesem Zusammenhang können Sie Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Sie haben als Verbraucher gem. § 439 Abs. 1 BGB die Wahl, ob Sie einen neuen unbeschädigten Artikel wünschen oder die Reparatur der Ware erwünschen. Schlägt eine Nachbesserung zweimal fehl oder ist diese unmöglich oder hat der Händler diese verweigert, können Sie sekundär auch vom Vertrag zurücktreten und sodann Schadensersatz (etwa weil Sie den Artikel für mehr Geld woanders beschaffen mussten) oder die Rückzahlung des bereits überwiesenen Kaufpreises verlangen.

Damit beim Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzverlangen nichts schiefgeht, nutzen Sie unser Musterschreiben an den Verkäufer.

Sie wollen nicht warten, bis der Händler zweimal eine Nacherfüllung versucht hat? Das müssen Sie in der regel auch nicht, weil es noch folgende Möglichkeit gibt.

Es steht Ihnen nämlich zudem das allgemeine Widerrufsrecht des § 355 BGB zur Verfügung. Der Vorteil beim Widerruf: Sie brauchen keinerlei Begründung nennen, weshalb Sie an Ihrer Bestellung nicht festhalten wollen. Auch müssen Sie keine Nachlieferung vom Verkäufer verlangen. Der Nachteil: Sie müssen binnen 14 Tagen ab Empfang der Ware (und der Belehrung über Ihr Widerrufsrecht) Ihre Willenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen. Außerdem gibt es beim Widerrufsrecht keinen Schadensersatz. Wenn Sie z. B. das geplante Weihnachtsgeschenk (nachdem es beim Paketversand beschädigt wurde) woanders für mehr Geld erwerben, braucht Ihnen den Händler nach der Ausübung des Widerrufsrechts keine Preisdifferenz zu erstatten.

Ihre Pflichten als Käufer im Falle eines Transportschadens

Die für Sie wohl zentrale Frage nach den Ihnen zustehenden Ansprüchen gegen den Verkäufer ist damit beantwortet. Doch treffen Sie als Käufer beim Transportschaden auch Pflichten? Müssen Schäden an Paket oder Ware etwa innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden?

Anders als beispielsweise im Handelsrecht (vgl. § 377 HGB) gibt es im Verbraucherrecht keine fristgebundene Rügepflicht. Beschädigungen können somit auch noch nach Monaten geltend gemacht werden. Zu beachten sind lediglich die Grenzen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Gesetzlich festgelegt ist eine zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Dementsprechend sind auch individualvertragliche Rügefristen, die sich nicht selten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäufer finden, unwirksam. Keine Sorge also, wenn auch Ihr Vertrag eine solche oder ähnliche Regelung enthält:

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.

So oder so ähnlich in vielen AGB zu finden

Dies hat keinen Einfluss auf Ihre Rechte!

Sie sollten aber dennoch nicht rechtsmissbräuchlich zu lange Zeit zuwarten, bis Sie den Verkäufer über den Transportschaden informieren. Denn der Verkäufer muss dem Transportdienstleiter zeitnah den Schaden anzeigen, um die Möglichkeit auf eine Versicherungsleistung aus der etwaigen Transportversicherung zu erhalten. Auch wenn die Regeln aus dem Kaufvertragsverhältnis (aus §§ 433 ff. BGB) keine direkte Pflicht eines Käufers im Hinblick auf die Sicherung von Ansprüchen des Verkäufers gegen den Transportdienstleister nach Beschädigung der erworbenen Ware vor der Übergabe beinhalten, so sind die Vertragsparteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur gegenseitigen Unterstützung auch über den Rahmen der Hauptleistungen hinaus verpflichtet, soweit sich Anlass oder Notwendigkeit dafür aus den besonderen Umständen des Falles ergeben. Die schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann zum Schadensersatz wegen „positiver Vertragsverletzung“ führen. Nach Ansicht des BGH stellt die Mitteilung eines Transportschadens für den – an einem Versandhandelskauf beteiligten – Käufer auch ohne vertragliche Festlegung eine derartige Nebenpflicht dar (BGH, Urteil vom 28.01.1987, VIII ZR 46/86).

Unabhängig davon sollten Sie bestimmte Verhaltensregeln beachten, die zwar nicht rechtlich verbindlich sind, die spätere Anspruchsgeltendmachung und -abwicklung allerdings deutlich erleichtern können:

  • Kommt Ihr Paket bereits offensichtlich beschädigt an, sollten Sie – soweit möglich – die Annahme des Pakets gänzlich verweigern oder sich den Schaden zumindest vom Zusteller bestätigen lassen. Denn gemäß einiger allgemeiner Geschäftsbedingungen der Zusteller bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auch, dass die Lieferung ordnungsgemäß und unbeschädigt übergeben wurde. Wollen Sie sich nicht auf Zwistigkeiten mit dem Zusteller einlassen, sollten Sie das bereits äußerlich beschädigte Paket jedenfalls vor den Augen einer vertrauensvollen dritten Person öffnen, die Sie gegebenenfalls später als Zeuge berufen können.
  • Entdecken Sie den Schaden dagegen erst nach dem Öffnen des Pakets, sollten Sie sich aus den oben genannten Gründen auch ohne fristgebundene Rügepflicht schnellstmöglich mit Ihrem Verkäufer in Verbindung setzen und die Ware reklamieren. Außerdem kann es sich lohnen, Beweisfotos anzufertigen.

Transportschaden beim Versandkauf: Wer muss was beweisen?

Wie gesehen hängen die Erfolgsaussichten Ihrer Ersatzansprüche maßgeblich vom Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang ab. Nicht selten kommt es deshalb auch zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer über den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Beschädigung des Pakets eingetreten ist: vor oder doch erst nach Gefahrübergang? Ganz entscheidend ist deshalb, wer die Beweislast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen trägt. Auch hier ist zwischen dem Kauf von einer Privatperson und dem Kauf vom Händler zu unterscheiden:

Kauf von einer Privatperson – wer muss beim Transportschaden was beweisen?

Normalerweise trägt im Zivilprozess jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Einfach formuliert: Was Ihnen nützen soll, müssen Sie auch behaupten und beweisen. Nichts anderes gilt, wenn Sie Ihr Weihnachtsgeschenk von einer Privatperson gekauft haben: Dann müssen Sie als Käufer grundsätzlich auch beweisen, dass die Ware bereits im Moment des Gefahrübergangs beschädigt war. Dies kann jedoch besonders dann schwierig sein, wenn der Mangel erst einige Zeit nach dem Gefahrübergang auftritt.

Musterschreiben an Versanddienst bei Transportschaden

Kauf vom Händler – wer muss beim Transportschaden was beweisen?

Während die Gefahr der Unaufklärbarkeit also grundsätzlich zu Ihren Lasten geht, kehrt § 477 BGB die Beweislast beim Kauf vom Händler aus Gründen des Verbraucherschutzes um. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (d.h. seit Übergabe) ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Innerhalb dieser Zeitspanne ist dann der Händler verpflichtet, nachzuweisen, dass die Ware bei der Übergabe an Sie noch mangelfrei war. Er kann die Vermutung also widerlegen und sich damit entlasten.

Musterschreiben an Verkäufer bei Transportschaden

Hintergrund dieser Beweislastumkehr ist, dass der Unternehmer aufgrund der Kenntnis des Produkts in der Regel die bessere Möglichkeit hat, Abweichungen vom Sollzustand der Ware zu erkennen und die Vertragsmäßigkeit nachzuweisen.

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