Paket vor die Tür gelegt – wer haftet bei Diebstahl oder Beschädigung Transportrecht

Paket vor die Tür gelegt – wer haftet bei Diebstahl oder Beschädigung

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Sie haben Online eine Bestellung aufgegeben und das Paket wurde gestohlen oder beschädigt, weil der Paketbote die Sendung einfach vor die Tür gelegt hat? Wer haftet für den Verlust des Pakets oder den Schaden an der Sendung? Wann darf ein Versanddienstleister von der persönlichen Übergabe eines Paketes absehen? Darf ein Paket bereits dann vor der Haustür abgestellt werden, wenn Sie nicht zu Hause sind? Muss der Zusteller Witterungsverhältnisse wie Regen, Frost oder Schnee berücksichtigen? Welche Rechte haben Sie als Paketempfänger gegenüber dem Versanddienstleister oder dem Versender des Pakets? Es gibt gegenüber Beschädigungen an gewöhnlich zugestellten Paketen ein paar Besonderheiten, auf die wir hier eingehen.

Paket vor der Haustür abstellen – ist das erlaubt?

Ein Paket gilt erst dann als zugestellt, wenn es an den Empfänger oder an eine von ihm ermächtigte Person persönlich ausgehändigt wurde. Selbst eine Abgabe an Nachbarn, Familienangehörige oder Mitbewohner ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt. Allerdings behalten sich viele Versanddienstleister in ihren AGB eine Übergabe an einen abweichenden Personenkreis (Nachbarn, Familienangehörige oder Mitbewohner) vor, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Eine Ablage vor der Haustür reicht für eine wirksame Zustellung daher nicht aus.

Versanddienstleister beruft sich auf seine AGB – ist das rechtens?

Wie bereits erläutert können die Versanddienstleister in ihren AGB Regelungen treffen, die auch eine Abgabe der Pakete an Nachbarn, Mitbewohner, Familienmitglieder usw. erlauben. Fraglich ist, ob eine solche Regelung auch für die Ablage der Pakete vor der Haustür ohne Einwilligungserfordernis denkbar wäre. Wir haben bei einem Versanddienstleister tatsächlich schon so eine Regelung gesehen.

Gelten die AGB überhaupt für mich als Paketempfänger?

Wenn die Versanddienstleister Regelungen über alternative Zustellungsmöglichkeiten in den AGB festlegen, stellt sich zunächst die Frage, inwieweit diese AGB Klauseln Ihnen gegenüber als Empfänger des Pakets Wirkung entfalten. Im Ausgangspunkt gelten AGB immer nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Im vorliegenden Fall also zwischen dem Absender (Verkäufer) und dem Versanddienstleister. Für den Frachtvertrag gilt allerdings folgende Besonderheit: Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB (BGH, Urteil vom 02.12.2004, I ZR 48/02). Solche Verträge zeichnen sich gemäß § 328 Abs. 1 BGB dadurch aus, dass ein Dritter, welcher nicht Vertragspartei ist, aber dem die Vertragsleistung zugutekommen soll, das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Eine solche Regelung findet sich für den Frachtvertrag in § 421 Abs. 1 HGB. Sie sind demnach als Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung zu fordern und bei Schäden ggf. selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Kommt es nun zu Problemen mit der Sendung, sodass Sie sich gezwungen fühlen, Ansprüche gegen den Versanddienstleister geltend zu machen, sind dies Ansprüche, die originär aus dem Vertrag zwischen dem Absender und dem Versanddienstleister stammen und daher den zwischen diesen Parteien vereinbarten AGB unterliegen. Insoweit sind die AGB des Transportdienstleisters auch für Sie als Paketempfänger von Relevanz.

Sind AGB Klauseln über das Abstellen von Paketen vor der Haustüre gestattet?

Ob eine solche AGB-Klausel erlaubt ist, muss zunächst ein Blick auf die gesetzlichen Pflichten des Versanddienstleisters aus dem Frachtvertrag geworfen werden. Nach § 407 Abs. 1 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Theoretisch könnte ein Versanddienstleister in seinen AGB die Bestimmung treffen, dass die Ablieferung an den Empfänger durch die Ablage des Guts an dem Bestimmungsort erfolgen kann. Ob eine solche Regelung Bestand haben kann, richtet sich nach § 307 BGB.

Demnach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 präzisiert den Begriff der unangemessenen Benachteiligung nochmal:

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Wortlaut des § 307 BGB

Der Vertragszweck eines Frachtvertrags besteht beim Paketversand in der Beförderung des Pakets und der Erreichung der Auslieferung an den Empfänger in ordnungsgemäßem Zustand. Zudem regelt § 407 Abs. 1 HGB als wesentliche Vertragspflicht ausdrücklich:

  1. die Beförderung zum Bestimmungsort und
  2. die Ablieferung an den Empfänger.

Bei Auslegung dieser Norm wird klar: Allein die Beförderung zum Bestimmungsort, also zur Adresse des Empfängers reicht nicht aus. Durch die Ablage vor der Haustür würde aber nur die Pflicht zur Beförderung erfüllt. Die wesentliche Pflicht zur Ablieferung des Guts würde durch eine derartige Bestimmung ausgehebelt. Die Ablage vor der Haustür ist außerdem sehr risikobehaftet, sodass in jedem Fall die Erreichung des Vertragszwecks, nämlich des Erhalts des Pakets in dem Zustand, den es bei der Übergabe an den Versanddienstleister hatte, gefährdet wäre. Schließlich sind die Pakete vor der Haustür den Witterungsbedingungen und dem Zugriff Unberechtigter schutzlos ausgeliefert.

Mithin hält eine solche Bestimmung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Würde ein Versanddienstleister eine derartige Regelung in die AGB aufnehmen, wäre diese in den meisten Fällen unwirksam. Daher hätte sie auch keine Auswirkungen auf die Rechte des Versenders oder auf Ihre Rechte als Empfänger. Es würde vielmehr bei der gesetzlichen Regelung bleiben, sodass grundsätzlich eine persönliche Übergabe erforderlich ist.

Aber auch praktische Erwägung sprechen dagegen, eine solche Regelung anzustreben. Denn die Versanddienstleister müssen nachweisen können, dass das Paket den Empfänger erreicht hat. Wird es jedoch ohne Einwilligung des Empfängers nur abgelegt, gestaltet sich dieser Nachweis schwierig. Hinzu kommt, dass Unternehmer, die bei Verbrauchsgüterkäufen das Transportrisiko tragen, einen Versanddienstleister, der eine Ablage vor der Haustür erlaubt, höchstwahrscheinlich nicht beauftragen würden. Schließlich haben die Unternehmer ein großes Interesse daran, dass die Pakete auf dem sichersten Wege an den Empfänger übergeben werden, um eine Haftung zu vermeiden.

Nur, wenn Sie als Empfänger ausdrücklich eine Abstellgenehmigung erteilt haben, kann eine Ablage des Pakets die persönliche Übergabe ersetzen. Sollte Ihr Paketzusteller also ohne Ihre Erlaubnis das Paket vor Ihrer Haustür abgestellt haben, liegt darin, bis Sie das Paket in Besitz nehmen, grundsätzlich keine wirksame Übergabe.

Warum dies wichtig ist, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Ihre Rechte gegen den Paketversender bei Verlust oder Beschädigung

Gegen wen Sie bei Schwierigkeiten mit Ihrem Paket am besten vorgehen, richtet sich danach, bei wem das Transportrisiko liegt. Hierzu müssen wir einen Blick auf den Status des Versenders werfen. Denn es bestehen Unterschiede zwischen dem Kauf einer Ware bei einem Onlinehändler und einer Privatperson.

Versender ist eine Privatperson

Für Kaufverträge, die Sie als Privatperson mit einer anderen Privatperson schließen, gelten bezüglich der Gefahrtragung beim Paketversand die allgemeinen Regeln. Praktisch relevant wird dies vor allem bei Gebrauchtkäufen (Secondhand), wie zum Beispiel über Vinted oder eBay-Kleinanzeigen. § 446 BGB legt als Grundsatz fest, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer erst mit der Übergabe der Kaufsache erfolgt. Einfach ausgedrückt geht es um die Gefahr der Beschädigung, des Verlusts oder der Zerstörung der Kaufsache.

Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 447 Abs. 1 BGB für den sogenannten Versendungskauf, also wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Verlangen des Käufers verschickt. In dem Fall erfolgt der Gefahrübergang von Verkäufer auf Käufer grundsätzlich bereits bei der Übergabe an den Versanddienstleister. Wird die Kaufsache also auf dem Versandweg beschädigt oder geht sie verloren, kann der Käufer den Verkäufer regelmäßig nicht mehr in Anspruch nehmen (es gibt einige Ausnahmen, auf die im Nachgang noch eingegangen wird). Sie können aber ggf. Ansprüche gegen den Versanddienstleister geltend machen.

Der private Verkäufer hat beim Versendungskauf also bereits im Zeitpunkt der Übergabe der mangelfreien Sache an den Versanddienstleister alle kaufvertraglichen Pflichten erfüllt. Als Käufer können Sie sich also für den Verlust des Pakets oder die Beschädigung der Sendung nicht mehr an den Privatverkäufer wenden.

Wann der private Verkäufer beim Versendungskauf haftet

  1. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie dem Verkäufer bzw. Versender besondere Anweisungen bezüglich der Art der Versendung geben und dieser von Ihren Angaben ohne Grund abweicht (§ 447 Abs. 2 BGB). Etwa, wenn Sie den Verkäufer aufgrund des fragilen Inhalts des Pakets angewiesen haben, es besonders sorgfältig mit Schutzmaterial zu verpacken und er dies unterlässt. Dann ist der Verkäufer für den entstandenen Schaden verantwortlich.
  2. Ein weiterer Fall, in welchem der private Verkäufer für Beschädigungen der Ware auf dem Transportwege haftet, liegt vor, wenn der Verkäufer die Sendung nicht transportsicher verpackt hat (AG Köln, Urteil vom 09.09.2019, 112 C 365/19). So tragen Sie als Käufer das Transportrisiko nur für den zufälligen Untergang der Kaufsache. Von einem Zufall kann keine Rede sein, wenn der Verkäufer den Untergang der Kaufsache zu vertreten hat (etwa infolge einer unzureichenden Verpackung oder Polsterung).

Versender ist ein Onlinehändler

Wenn Sie als Privatperson etwas bei einem gewerblichen Onlinehandel bestellen, gelten für dieses Geschäft die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs. Bezüglich der Gefahrtragungsregelung kommt Ihnen dann § 475 Abs. 2 BGB zugute. Demnach liegt das Transportrisiko bei dem Verkäufer, außer Sie haben den Versanddienstleister mit der Ausführung beauftragt und der Verkäufer hat Ihnen diesen nicht zuvor benannt. Kommt also das Paket nicht in einwandfreiem Zustand bei Ihnen an, hat der Händler seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Ist die Ware beschädigt, können Sie die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB geltend machen, sprich zunächst Lieferung einer neuen Sache verlangen.

Aber Achtung: Bei der Leistungsbestimmung kommt nicht nur darauf an, was zu leisten ist (Inhalt der Leistung: intakte Ware), sondern auch wo die Leistung zu erbringen ist (am Ort des Verkäufers oder am Ort des Käufers). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer eine intakte Ware auf den Weg bringt und diese sodann defekt bei Ihnen eintrifft. Beim Versendungskauf ist im Zweifel anzunehmen, dass der Leistungsort der Sitz des Verkäufers sein soll, weil mangels anderweitiger Absprachen die Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 BGB greift.

SchuldSchickschuld (regulärer Versendungskauf)Bringschuld (z. B. Amazon Delivery – nach unserer Rechtsansicht)
LeistungsortSitz des VerkäufersWohnsitz des Käufers
Was wird geschuldetkonkrete (bereits ausgesonderte) Ware bzw. Einzelstückeine Sache aus der Gattung (Gegenstand mit bestimmten Gattungsmerkmalen)
Erfüllung des seinerseits Erforderlichen Aussonderung der Ware und Übergabe an TransportdienstleisterVerbringung der Ware zum Käufer und anbieten derselben
Rechtslage bzgl. NachlieferungLieferung der konkreten Sache ist unmöglichLieferung eines Ersatzartikels (aus der gleichen Gattung) ist möglich
Rechtsfolge beim Empfang beschädigter WareKein Recht auf Nachlieferung, da objektiv unmöglich Recht auf Nachlieferung
Ansprüche geordnet nach Schuldarten

Ist der Leistungsort der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB) – wie bei der klassischen Schickschuld – dann gibt es ein Problem, das Ihre Ansprüche als Käufer einschränkt. Auf diese Problematik soll im Folgenden eingegangen werden.

Ist das Paket verloren gegangen oder vor der Übergabe gestohlen worden, steht Ihrem fortwährenden Anspruch auf Erfüllung (nämlich auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache) ein Hindernis im Wege. Hat nämlich der Verkäufer das zur Leistung der bestellten Ware seinerseits Erforderliche getan, können Sie keine Ersatzlieferung von dem Händler verlangen, § 243 Abs. 2 BGB. Was das seinerseits Erforderliche in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach der zugrundeliegenden Leistungsbestimmung (insbesondere dem Leistungsort).

Zur Erfüllung des seinerseits Erforderlichen unter einer bestehenden Schickschuld gehört nur die Aussonderung dieser bestellten (konkreten) Sache und die Übergabe derselben an ein seriöses Transportunternehmen.

Der Grund dafür liegt in der „begrenzten Schuldsphäre“ des Verkäufers.

Hat der Verkäufer die Ware ausgesondert und an den externen Transportdienstleister übergeben und geht sodann die versandte Ware auf dem Transportwege unter, so wird dem Verkäufer die Leistung dieser ausgesonderten Sache (nach dem Willen des Gesetzgebers) regelmäßig objektiv unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Denn die ausgesonderte Sache ist schließlich nicht mehr (unbeschadet) vorhanden.

Der Händler wird von seiner Lieferpflicht befreit. Als Käufer können Sie eine erneute Lieferung der abhanden gekommenen Ware regelmäßig nicht mehr verlangen. Aber keine Bange, Sie stehen als Käufer auch in einem solchen Fall nicht rechtlos dar. Sie haben gegen den Händler einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB.

Sonderfall: Bringschuld des Händlers (z.B. Amazon Delivery)

Wird zwischen dem Verkäufer und Ihnen eine besondere Vereinbarung über den Transport der bestellten Artikel getroffen, etwa die Anlieferung und Abgabe der Ware an Sie als Käufer, so gehört es zur Leistungspflicht des Händlers, Ihnen die Artikel zu bringen und zu überlassen. Der Leistungsort wird in einem solchen Fall nicht nach § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB bestimmt (Wohnsitz des Verkäufers). Vielmehr ist eine anderweitige Bestimmung über den Leistungsort getroffen worden (Wohnsitz des Käufers).

Juristen nennen dies eine sogenannte „Bringschuld“. In einem solchen Fall hat der Händler erst dann am rechten Ort geleistet, wenn er sich zu Ihnen als Käufer begibt und Ihnen die bestellte Ware anbietet. Nach dem bisherigen Kenntnisstand und der hiesigen Rechtsauffassung untersteht das Amazon Delivery Konzept dieser Schuldart.

Anmerkung: Rechtlich abschließend geklärt ist die Einordnung des Amazon Delivery Konzepts noch nicht. Wir meinen aber, dass Amazon (bei bestimmten Angeboten „Versand durch Amazon“) die Anlieferung und Abgabe der bestellten Ware an den Käufer suggeriert und damit eine Bringschuld vereinbart. Amazon selbst beschreibt seine Logistikleistung nämlich wie folgt „Versand durch Amazon […] Amazon verpackt und verschickt die Artikel und übernimmt den Kundenservice.“

Ferner kündigen sich die Logistikpartner beim Kunden stets auch mit der verbalen Begrüßungsformel „Amazon“ an. Im Kundenkonto im Bereich „Bestellübersicht“ unter dem Menüpunkt „Lieferanweisungen“ wird zudem die Frage aufgeworfen „Wo sollen wir Deine Pakete an dieser Adresse lassen?“ Überdies erfolgt das Tracking der Sendungen direkt in der Amazon Bestellübersicht. Insoweit muss hier von einer von Amazon initiierten und koordinierten Lieferung der Ware ausgegangen werden.

Musterschreiben an Verkäufer bei Paketschäden

Händler, die eine entspreche Bringschuld mit dem Käufer vereinbaren, müssen daher, um am rechten Ort zu leisten, sich zu Ihnen als Käufer begeben und sich bei Ihnen – mit der Absicht, Ihnen die Ware anzubieten – an der Haustüre bemerkbar machen. Wird die Bestellung auf dem Transportweg zu Ihnen zerstört, so muss der Verkäufer Ihnen eine gleichartige Ware aus seinen Beständen leisten.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Zustellungsbote des Händlers das Paket ohne Ihre Einwilligung vor der Haustür abgelegt hat und es infolgedessen witterungsbedingt beschädigt wird oder gestohlen wird. Denn wie bereits erläutert konnte eine wirksame Zustellung durch Abstellen des Pakets nicht stattfinden, sodass auch der Gefahrübergang noch nicht erfolgen konnte.

Ihre Rechte gegen den Versanddienstleister bei Diebstahl und Beschädigung

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (also haben Sie einen Kaufvertrag mit einem Onlinehändler geschlossen) vor, bestehen gegen den Versanddienstleister keine Ansprüche. Schließlich haftet aufgrund des Transportrisikos bereits der Verkäufer für den Untergang und die Verschlechterung der Kaufsache.

Da dies für den Privatverkauf nicht gilt, besteht für Sie als Käufer weiterhin das Bedürfnis des Schadensausgleichs. Die Sachlage gestaltet sich in diesem Fall etwas komplizierter. Denn der Verkäufer als Vertragspartner des Versanddienstleisters hat aufgrund der fehlenden Haftung gegenüber dem Käufer eigentlich kein Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versanddienstleister. Schließlich liegt der Schaden hier bei Ihnen (als Paketempfänger), wenn das Paket auf dem Versandweg beschädigt wird. § 421 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HGB hält hier die Lösung bereit.

Demnach sind Sie als Empfänger der Sendung (aus einem Privatverkauf) berechtigt, sich direkt an den Frachtführer zu wenden und Ihren Schaden geltend zu machen.

Trotzdem empfiehlt es sich, den Verkäufer darum zu bitten, seine Ansprüche gegen den Frachtführer an Sie abzutreten, da dieser ansonsten auch an den Verkäufer mit Erfüllungswirkung Schadensersatz leisten könnte. Schließlich sind Sie als Empfänger gemeinsam mit dem Absender als Gesamtschuldner gegenüber dem Versanddienstleister berechtigt.

Musterschreiben an Versanddienst beim Paketschaden

Beachten Sie jedoch, dass der Versanddienstleister nur dann haftet, wenn er für die Beschädigung oder den Verlust des Pakets auch verantwortlich ist. Sollte das Verschulden des Transportdienstleisters fehlen, dürfen Sie als Paketempfänger nur dann mit einer Entschädigung rechnen, wenn das Paket versichert versandt worden ist.

Fazit: An wen sollten Sie sich wenden, wenn das Paket gestohlen oder beschädigt wird?

Kurz gesagt, sollten Sie sich im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs immer an den Händler wenden. Bei einem Privatverkauf können Sie sich nur dann an den Verkäufer wenden, wenn dieser Ihre Vorgaben bezüglich des Versands missachtet hat. In der Regel ist bei Privatkäufen der Versanddienstleister für Sie der richtige Ansprechpartner. Allerdings sollten Sie sich vorsorglich auch an den Verkäufer wenden, um eine Abtretung der Ansprüche gegen den Versanddienstleister zu erwirken.

Anmerkung zur Kommunikation mit einem Händler: Auch wenn unter einer bestehenden Schickschuld kein Recht des Käufers auf Nachlieferung der bestellten Ware gegenüber dem Händler besteht, so sollten Sie bei der ersten Kommunikationsaufnahme mit dem Verkäufer zunächst die Übersendung einer unbeschädigten Ware einfordern. Zum einen gibt es Vertragsverhältnisse, in denen eine Bringschuld vereinbart wurde (etwa bei Amazon Delivery). Außerdem wissen Sie als Käufer regelmäßig gar nicht, ob die Ware auf dem Versandwege beschädigt wurde oder bereits defekt versandt worden ist. In der weiteren Kommunikation (wenn keine Bringschuld besteht und der Händler bekräftigt, die Ware unbeschädigt versandt zu haben) können Sie dann gegenüber dem Verkäufer auf der Rückerstattung des Kaufbetrages beharren.

An wen sollten Sie sich als Paketempfänger wenden, wenn das (vor der Haustür) abgestellte Paket gestohlen oder beschädigt wird?
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