Bei Mobbing in der Schule droht Unterrichtsausschluss Mediation

Bei Mobbing in der Schule droht Unterrichtsausschluss

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Mobbing unter Schülern

Mobbing ist längst zu einem gesellschaftlichen Problem geworden. Ein Begriff, der noch vor 15 Jahren eng mit Diffamierungen am Arbeitsplatz verbunden war, wird inzwischen auch im Zusammenhang mit der tagtäglichen Drangsalierung auf Schulhöfen genannt.

Der Schutzbereich Schule existiert in der Form des Schulwesens der frühen 50er Jahre nicht mehr. Scheinbar offenbart die Abkehr von alten Tugenden und strengen Sanktionierungen neben den vielen positiven auch einige wenige negative Aspekte. Die neuen Kommunikationsmedien bieten Schülern überdies mehr Möglichkeiten denn je, um unliebsame Schulkameraden öffentlich bloßzustellen; der Scheinanonymität in Internetforen und auf sozialen Medienplattformen sei Dank.

Mobbing im Internet und schulische Konsequenzen

Auch im Internet verlieren beleidigende Verhaltensweisen zunehmend an gesellschaftlicher Akzeptanz. Mit Beschluss vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen 9 S 1056/11 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen einer Entscheidung über ein einstweiliges Rechtsschutzgesuchen mit Bezug auf einen vorläufigen Unterrichtsausschluss einer Schülerin aufgrund des Mobbings im Internet klare Worte zum Internet-Mobbing getroffen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die Schülerin mit Bezugnahme auf eine Mitschülerin einen Blogbeitrag erstellt, in welchem sie diese u.a. als „schon bisschen asozial“ und „Assi“ bezeichnete.

Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofes sah hierin eine in übler Weise verübte Beleidigung. Eine Rechtfertigung für die Diffamierung vermochte das Gericht dem Vorbringen der Mobberin nicht zu entnehmen. Nach Auffassung des Senats spiele es keine Rolle, ob der in den Äußerungen vermittelte Eindruck der Realität entsprach oder nicht. Die Grenzen einer vom allgemeinen Meinungsäußerungsrecht gedeckten Kritik sah das Gericht als klar überschritten.

Besondere Bedeutung bemaß der 9. Verwaltungssenat dem Umstand bei, dass die Beleidigungen nicht nur ausgesprochen oder, etwa durch einen Aufschrieb an der Tafel, nur innerhalb der Klasse verbreitet wurden, sondern vielmehr im Internet in die breite Öffentlichkeit getragen wurden und damit allen Internetnutzern zugänglich waren. Hierin sah das Gericht eine besondere Schwere, denn mit einem Interneteintrag ginge eine unkontrollierbare Verbreitung einher und der Umstand, dass selbst nach Löschung eines Inhalts dieser vielfach nicht mehr vollständig zurückgenommen werden könne.

Schulischer Bezug bei Online-Mobbing

Das Gericht betätigte auch einen schulischen Bezug des beleidigenden Verhaltens im Internet, obgleich das Verhalten außerhalb der Schule stattfand. Denn die Reaktionsmöglichkeit der Schule beschränke sich nach Ansicht des Senats nicht auf das Verhalten der Schüler im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs; maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt.

Der Senat stellte auch klar, dass Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zwar nur zu schulischen Zwecken eingesetzt werden dürften. Hierzu gehörten aber auch der Schutz von Personen und Sachen, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung sowie Ehre und Eigentum der am Schulleben Beteiligten. Soweit eine verhängte Maßnahme dem Schutze dieser Güter diene und eine Einwirkung auf den diese Schutzgüter verletzenden Schüler bezwecke, so sei es belanglos, wo das Fehlverhalten stattfinden würde. Demzufolge könne nach Auffassung des Gerichts auch ein Internet-Eintrag schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.

Damit bekräftigte das Gericht den Schutz von Persönlichkeitsrechten von Schülern im Zeitalter der digitalen Medien maßgeblich. Insoweit spielt es auch nur eine untergeordnete Rolle, dass der Senat in dem konkreten Fall abschließend Zweifel daran äußerte, ob und inwieweit die Mobberin durch ihr Verhalten die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule tatsächlich in einer derart schwerwiegenden Weise gefährdet habe, welche die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigen würde. Denn die Entscheidung zeigt nachhaltig, dass Mobbing auch ein Thema in der Schule sein muss. Denn die Schule nimmt erzieherische Aufgaben wahr und hat insoweit auch beim Mobbing einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Santionierungs- und Disziplinierungsmaßnahmen,  mit welchem  dem Mobbing unter Schülern entgegen gewirkt werden kann.

Was tun bei Mobbing in der Schule

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshof enthält zwar keine Verhaltensanweisung an Mobbing-Opfer, doch kann man einige Aspekte entnehmen, die sich in der Auseinandersetzung mit dem Mobber als hilfreich erweisen können. Wenn ein Schüler von seinen Mitschülern drangsaliert wird, so sollte der Betroffene neben dem Kontakt zu seinen Eltern auch den zur Schule suchen. Lehrer, Schüler und Direktion sollten möglichst frühzeitig hinzugezogen werden. Denn das Mobbing-Prozedere durchlebt regelmäßig verschiedene Eskalationsstufen. Ein frühzeitigen Eingreifen vermag sich insoweit für alle Betroffenen als dienlich erweisen.

Eine räumliche Trennung der Initiatoren und Opfer ist eine von vielen Möglichkeiten, um eine zumindest zwischenzeitliche Befriedung der Gemüter herbeizuführen. Begleitende klärende Gespräche in Beteiligung der Lehrkräfte und Eltern können ferner Wege zur Stärkung von Sozialkompetenz ebnen. Demgetreu kann eine schulische Sanktionsmaßnahme durchaus auch für den Mobber positive Aspekte mit sich bringen.

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