Markenrecht

Tommy Hilfiger Abmahnung bei eBay Verkauf von Fälschungen

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Thomas Jacob Hilfiger so lautet der bürgerliche Name des US-amerikanischen Modedesigners, der den meisten Bundesbürgern unter der Bezeichnung Tommy Hilfiger geläufig sein dürfte. Das Unternehmen des Namensgebers, konkret die Tommy Hilfiger Licensing, United States Of America hält u.a. die Markenrechte an der Wortmarke „TOMMY HILFIGER“, die Schutz für Waren der Nizza Klasse 25 für sich beansprucht. Dieser Nizza Klasse unterstehen Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenbekleidungsartikel, Bekleidung für Knaben, Anzüge, Kostüme, Hemden, Hosen, Jacken, Sweater, Shorts, Gürtel, Westen, Sportjacken, Mäntel, Regenmäntel, Parkas, Krawatten und Socken.

Abmahnung Tommy Hilfiger

Der Modekonzern lässt derzeit über die von ihnen betraute Anwaltskanzlei wiederholt Abmahnungen aufgrund von vermeintlichen Verletzungen der Kennzeichenrechte an der jeweiligen Marke „Tommy Hilfiger” aussprechen.

Abgemahnten wird vorgehalten, auf der Internetauktionsplattform eBay.de, durch den Vertrieb gefälschter Tommy Hilfiger Bekleidungsartikel, Rechte an mehreren der eingetragenen Marken des Unternehmens verletzt zu haben. Im Vorfeld sei die Fälschung durch einen Testkäufer erworben und auf ihre Echtheit hin geprüft worden.

Aufgrund der Rechtsverletzung meldet das Modeunternehmen gegenüber betroffenen eBay Verkäufern Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Herausgabe der Fälschungen an.  Darüber hinaus werden auch Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen eBay Händler geltend gemacht.

Unkenntnis von der Fälschung schützt nicht

Viele betroffene ebay Verkäufer wissen bis zur Abmahnung gar nicht, dass sie mit Fälschungen handeln. Umso bedeutsamer ist, sich als Abgemahnter unverzüglich rechtlichen Beistand zu suchen. Allein mit dem Vorbringen, man habe nichts von der Fälschung gewusst und/oder die Geschäftstätigkeit mit Tommy Hilfiger Artikeln habe sich auf nur wenige Vertriebsvorgänge erstreckt, wird man bei zivilrechtlichen Ansprüchen im Kennzeichenrecht kaum Gehör finden. Denn die Ansprüche aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG bestehen wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Unterlassungsanspruch erwächst bei einer Kennzeichenrechtsverletzung zudem ungeachtet eines Verschuldens des Verletzers. Wer die Verletzungshandlung ferner vorsätzlich oder fahrlässig begeht, der ist dem Markeninhaber und/oder dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Neben der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs unter Rückgriff auf die kennzeichenrechtlichen Maßgaben der unerlaubten Handlung aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, die Vorsatz oder fahrlässigkeit bedingt, hat sich in der kennzeichenrechtlichen Praxis auch die Klage auf Herausgabe des durch eine ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten gem. §812 Abs. 1 Satz 1 Mod. 2 BGB etabliert. Denn wenn ein Verletzer darlegen kann,  die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben, bleibt dem Rechteinhaber der Rückgriff auf die Eingriffskondiktion. Beide Ansprüche können u.a. nach der Entrichtung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr ausgerichtet werden.

Hinweis an betroffene eBay Verkäufer

Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen sollte ein von Tommy Hilfiger abgemahnter ebay Verkäufer Abstand davon nehmen, „blindlinks“ die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben, zumal dieses Agieren als abstraktes Schuldanerkenntnis zu Lasten des Unterlassungsschuldners zu werten ist. Sinnvoll erscheint die Einholung eines Rechtsrats durch einen fachkundigen Rechtsanwalt. Dieser wird mit dem Betroffenen auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zulieferers der gefälschten Produkte erörtern.

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