Unfall wegen Verletzung der Räumpflicht im Winter Haftungsrecht

Unfall wegen Verletzung der Räumpflicht im Winter

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Sie waren nach einem starken Schneefall zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs und sind aufgrund eines nicht ordnungsgemäß geräumten Bürgersteigs gestürzt? Wer ist für die Räumung von Schnee auf Gehwegen verantwortlich und haftet im Fall eines Unfalls? Welche Ansprüche können geltend gemacht werden? Diese Fragen haben wir für Sie in diesem Artikel beantwortet.

Wer ist für die Räumung bei Schneefall verantwortlich und haftet im Fall eines Unfalls?

Die Verpflichtung für die Winterwartung sowie die Beseitigung von Unkraut wird für sämtliche Gehwege (§ 1 Abs. 3) den Grundstückseigentümern übertragen

Auszug aus § 2 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Minden

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Winterwartungspflicht als Verkehrssicherungspflicht auch delegiert werden (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). So kann der Grundstückseigentümer diese Pflicht auf Dritte – z. B. im Mietvertrag auf die Mieter – übertragen. Im Falle der wirksamen Übertragung seiner Winterwartungspflichten hat ein Grundstückseigentümer dann lediglich noch zu kontrollieren und zu überwachen, ob und inwieweit der Dritte die ihm übertragenen Räum- und Streupflichten tatsächlich nachkommt.

Welche Rechte haben Sie als Geschädigte/r?

Wenn ein Grundstückseigentümer (oder ein von ihm mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflichten Beauftragter) seine Winterwartungspflicht schuldhaft verletzt und jemand infolgedessen stürzt und sich Verletzungen zuzieht, die auf den Sturz zurückzuführen sind, so kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche (wegen materieller und immaterieller Schäden, sprich Schmerzensgeld) gegen den Verantwortlichen geltend machen.

Eine Haftpflichtversicherung des Verantwortlichen tritt in der Regel auch im Falle der groben Fahrlässigkeit (z.B. wenn der Grundstückseigentümer verschläft) ein. Kein Versicherungsschutz besteht indes im Falle eines vorsätzlichen Unterlassens der Winterwartungspflicht.

Winterdienst
Räumungspflicht beim Winterdienst

Damit Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen können, müssen Sie beweisen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Räumungspflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11). Hierzu sollten Sie den Unfallhergang ausreichend mithilfe von Zeugen, Wetterberichten, Foto- und Videoaufnahmen protokollieren. Auch eine ärztliche Bescheinigung kann hilfreich sein.

Doch wann hat der Verantwortliche seine Räumungspflicht verletzt? Die Anforderungen können sich je nach Region unterscheiden. § 4 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Minden bestimmt beispielsweise:

  • Eine Streu- und Räumungspflicht besteht werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. An übrigen Tagen von 9:00 bis 20:00 Uhr
  • Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu entfernen
  • Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln müssen freigehalten werden, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Zudem müssen die Zugangswege zu den Haltestelleneinrichtungen und Fahrgastunterständen geräumt werden
  • Mindestens 1,5 m des Gehwegs muss geräumt werden
  • Der Schnee kann an dem Fahrbahnrand oder auf äußeren Teilen des Gehwegs gelagert werden. Der Fußgänger- und Fahrverkehr darf dadurch nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Auch müssen Grundstücksein- und Ausfahrten freigelassen werden.

Welche Aspekte Sie bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches konkret beachten sollten, haben wir in unserem Artikel „Schadensersatz beim Sturz im Winter“ zusammengefasst.

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