Permanent Makeup Fehler – Kosmetiker haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld Haftungsrecht

Permanent Makeup Fehler – Kosmetiker haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Augenbrauen-Vollzeichnung, Augenbrauenverdichtung, Lidstrich, Lippenpigmentierung oder Lippenkorrektur – Permanent Makeup Behandlungen bergen Risiken. Wenn der Kosmetiker bei der Behandlung pfuscht, stellt sich beim Geschädigten die Fragen nach den Ansprüchen.

Fehlerhaftes Permanent Makeup und die Ansprüche gegen die Kosmetikerin

Sie haben sich einer mangelhaften Permanent Makeup Behandlung unterzogen und sind nun unzufrieden? Welche Ansprüche könnten Sie gegenüber dem Kosmetiker haben und wie können Sie diese geltend machen? Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Bei den Ansprüchen, die Permanent Makeup Geschädigte gegenüber Kosmetikern oder Visagisten geltend machen, sind einige besondere Umstände beachtenswert. Zum einen existiert in Deutschland für die Ausbildung im Bereich Kosmetik keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Norm. Zudem sind außergerichtliche Auseinandersetzungen und Gerichtsprozesse gegen Kosmetiker geprägt von der Nachhaltigkeit der Schädigungen und der für jedermann sichtbaren kosmtischen Fehlleistung.

Permanent Makeup ist nun einmal eine Art der Tätowierung. Da die Farbe nur unter die ersten Hautschichten aufgebracht wird, hält diese je nach Hautbeschaffenheit ca. 2 bis 5 Jahre und verblasst erst nach geraumer Zeit. Gerade aufgrund der langen Haltbarkeitsdauer des fehlerhaften Ergebnisses können mit der mangelhaften Behandlung auch psychische Beeinträchtigungen des Betroffenen einhergehen. Neben dem Ersatz der materiellen Schäden können Sie als Betroffener auch immaterielle Schäden geltend machen.

Mangelhafte Leistung des Kosmetikers

Etwaige Ansprüche können Sie als Kunde erst dann geltend machen, wenn die Leistung des Kosmetikers objektiv einem Mangel unterliegt. Am häufigsten werden Permanent Makeup Behandlungen an den Augenbrauen, den Augen oder an den Lippen vorgenommen. Dabei können dem Kosmetiker einige Fehler unterlaufen. Die häufigsten Mängel werden im Folgenden dargestellt.

Häufige Mängel bei der Behandlung der Augenbrauen

Die Behandlung der Augenbrauen ist wohl die häufigste Form des Permanent Makeup. Gerade hier ist eine natürliche Form und Farbwahl besonders wichtig. In einem Fall, den das Amtsgericht Wuppertal entschieden hat, wurde die beklagte Kosmetikerin zur Zahlung von 2.024,00 Euro, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,82 Euro verurteilt, da die Augenbrauen unterschiedlich hoch gestochen wurden (AG Wuppertal, Urteil vom 21.08.2014, 34 C 265/12).

Die Abweichung vom Auftrag an den Kosmetiker stellt in aller Regel eine Fehlbehandlung dar, die eine Einstandspflicht des Kosmetikstudios begründet. Schwungbild, Versatz und Proportionen der Brauenpigmentierung sollten natürlich und ausgeglichen sein. Oftmals werden diese Aspekte von Kosmetikern allerdings außer Acht gelassen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist eine mangelhafte Einstichtiefe. Die Farbe muss bei sorgfaltsgerechter Behandlung in die Dermis eingebracht werden. Ein zu tiefer Stich lässt die Konturen verwaschen und die Farbe aus dem Bestimmungsort wandern.

Häufige Mängel bei der Behandlung der Lippen

Ein gelungenes Permanent Makeup in der Lippenregion ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Natürlichkeit ist das erklärte Ziel der Lippenpigmentierung. Insoweit ist eine zu intensive – in einigen Fällen auch – zu blasse Farbgebung regelmäßig als mangelhaft zu bezeichnen.

Zu tief gestochene Tätowierungen zeigen sich durch sich bildende Wülste und Krustenbildung im fortlaufenden Heilungsprozess. Ursächlich dafür ist die zu tief eingebrachte Nadel, die Schäden in den Kapillargefäßen verursacht. In der Folge verläuft die Farbe, wodurch die Liniengebung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Das kosmetische Lippenbild zeigt stellt sich als unnatürlich, stumpf und fleckig dar.

Soweit die Nadel nicht tief genug in die Haut eingebracht wird, präsentiert sich das gewünschte Ergebnis der Lippenkonturgebung nach wenigen Wochen als verblasst und kaum mehr wahrnehmbar. Dies liegt daran, dass die Farbe allein in die oberen Hautschichten verbracht werden. Die Zellen in diesen Hautschichten erneuern sich binnen weniger Wochen.

Auch die Abweichung von der natürlichen Farbgebung stellt einen häufigen Fehler bei der Permanent Makeup Behandlung der Lippe dar. Eine gute Lippenkorrektur betont dezent den natürlichen Schwung und Rahmen der Lippe. Gewünscht ist die nuancierte Betonung der äußeren Lippengestalt. Die Farbgebung muss Ihrem natürlichen Hautton entsprechen. Das Kosmetikstudio sollte die Farbwahl dokumentieren. Sie als Behandelte

Häufige Mängel bei der Behandlung des Lidstrichs

Aber auch bei der Behandlung des Lidstrichs kommt es immer wieder zu Mängeln. So hat das Amtsgericht München der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zugesprochen. Auch muss die beklagte Kosmetikerin alle zukünftigen Schäden, die aufgrund der Behandlung entstehen, der Klägerin ersetzen. Grund für dieses Urteil war ein zu dicker Liedstrich (AG München, Urteil vom 26.10.2016, 132 C 16894/13).

Auch das Landgericht Aachen hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem das Permanent Makeup an den Augen fehlerhaft war. In diesem Fall zeichnete die Kosmetikerin der Kunden asymmetrische Lidstriche an. Das Gericht sprach der Klägerin daraufhin Schadensersatz in Höhe von 1.115,38 Euro sowie einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 600,00 Euro zu (LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017, 1 O 309/15).

Neben den oben genannten typischen Mängeln können auch Unverträglichkeiten oder die mangelhafte Haltbarkeit des Makeups einen Sachmangel darstellen.

Rechtsgrundlage für die Permanent Makeup Behandlung

Bei der Permanent Makeup Behandlung handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Durch diesen Vertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Im Falle einer mangelhaften Behandlung kann der Kunde immer dann Ansprüche gegen den Kosmetiker geltend machen, wenn die Behandlung objektiv einem Sachmangel unterliegt. Ein Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist dann zu bejahen, wenn das Ergebnis nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Wenn also die Farbe des Makeups nicht wie besprochen ist, oder die Form der Augenbrauen nicht der Vorlage entspricht oder die Behandlung in sonstiger Weise von dem vereinbarten Ergebnis abweicht, liegt ein Sachmangel vor.

Im Fall einer mangelhaften Behandlung kann der Betroffene vertragliche und deliktische Ansprüche gegenüber dem Kosmetiker geltend machen.

Vertragliche Ansprüche des Betroffenen

Die vertraglichen Ansprüche ergeben sich aus § 634 BGB. Demnach muss der Kunde dem Kosmetiker zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst, wenn diese fruchtlos verstrichen ist, können die weiteren in § 634 BGB genannten Ansprüche geltend gemacht werden.

Beachte: Ansprüche erst nach Abnahme des Werkes

Im Werkvertragsrecht können die in § 634 BGB genannten Ansprüche erst dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller des Werks, also Sie als Kunde, das Werk abgenommen haben (BGH, Urteil vom 19.01.2017, I ZR 193/15). In der Regel erfolgt die Werksabnahme am Ende der Behandlung.

Wenn Sie noch in den Räumlichkeiten des Kosmetikers das Ergebnis bemängeln, können Sie eine Nachbesserung fordern oder die Zahlung verweigern, solange dieser Mangel nicht unwesentlich ist, vgl. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB. Fällt Ihnen der Mangel erst zu Hause auf, nachdem Sie darf Werk abgenommen und die Leistung des Kosmetikers vergütet haben, gelten die allgemeinen Mängelrechte des § 634 BGB.

Ist eine Nacherfüllung bei einer Permanent Makeup Behandlung dem Kunden zuzumuten?

Vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche steht dem Kosmetiker grundsätzlich ein Recht zur Nacherfüllung zu. Geregelt its das nacherfüllungsrecht in § 635 BGB. Allerdings erscheint dies im Bereich des Permanent Make-Ups, ähnlich wie bei Tätowierungen, nicht sehr praktikabel. Denn gerade bei solchen Behandlungen ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien von großer Bedeutung.

Bei Behandlungen, die Schmerzen verursachen und zu Gesundheitsschäden führen können, spielt das Vertrauen in die Fähigkeiten des Auftragnehmers eine entscheidende Rolle. Ein Permanent Make-Up im Gesicht und dessen Nachbesserung verursacht nicht unerhebliche Schmerzen und bringt das Risiko einer Gesundheitsgefährdung mit sich.

Bei Behandlungen, die Schmerzen verursachen und zu Gesundheitsschäden führen können, spielt das Vertrauen in die Fähigkeiten des Auftragnehmers eine entscheidende Rolle. Ein Permanent Make-Up im Gesicht und dessen Nachbesserung verursacht nicht unerhebliche Schmerzen und bringt das Risiko einer Gesundheitsgefährdung mit sich.

Hat der Betroffene das Vertrauen in die Fähigkeiten des Kosmetikers verloren, ist dem Betroffenen ein Nachbesserungsversuch schlicht nicht mehr zuzumuten. Der Vertrauensverlust ist dann bereits aufgrund der mangelhaften Teil-Ausführung des Permanent Make-Ups gerechtfertigt. Unzumutbar ist eine Nacherfüllung nämlich dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies ist hier anhand des Gewichts der festgestellten Mängel zu messen (AG Wuppertal, Urteil vom 21.08.2014, 34 C 265/12).

Kann der Kosmetiker die Nacherfüllung verweigern?

Sollte der Kunde das Vertrauen in die Fähigkeiten des Kosmetikers nicht verloren und ein Interesse an einer Nachbesserung haben, so muss dieser dem Kosmetiker eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Es kann jedoch sein, dass der Kosmetiker die Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert. Dazu stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Kosmetiker die Nacherfüllung des fehlerhaften Make-Ups verweigern kann. Dies kann er nach § 635 Abs. 3 BGB immer dann, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, vgl. § 635 Abs. 3 BGB.

Aber auch, wenn sich der Kosmetiker auf die Regelung des § 635 Abs. 3 BGB beruft, sollten Sie von Ihrem Anspruchsbegehren nicht ablassen. Denn gerade bei Tätowierungen und bei Permanent Make-Up ist das Maß der Unverhältnismäßigkeit aufgrund der langen Haltbarkeitsdauer der Beeinträchtigung besonders hoch anzusetzen.

Zwar kann ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand immer dann bejaht werden, wenn das Interesse des Kosmetikers dem des Kunden überwiegt. Allerdings fällt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der langen Haltbarkeitsdauer des Permanent Makeups regelmäßig zugunsten des Kunden aus. Das Argument des unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes wird in der Praxis also selten fruchten. Gerade dann, wenn Ihr Gesicht durch die Permanent Make-Up Behandlung langfristig entstellt ist, ist regelmäßig nicht von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen.

Sollte dem Kosmetiker dennoch ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, können Sie als Kunde Schadensersatz verlangen, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB.

Weitere vertragliche Mängelrechte

Neben der Nacherfüllung sind in § 634 BGB weitere Mängelrechte geregelt. Ist die Frist zur Nacherfüllung verstrichen, kann der Betroffene nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen lassen und von dem Kosmetiker den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, nach §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung nach § 638 BGB mindern. Außerdem hat der Kunde gemäß §§ 636, 280, 281 und 311a BGB einen Anspruch auf Schadensersatz oder nach § 284 BGB einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Wenn das Vertrauensverhältnis so stark beeinträchtigt ist, dass eine Nacherfüllung nicht mehr in Betracht kommt, können Sie die oben dargestellten Ansprüche sofort geltend machen. In vielen Fällen der Permanent Makeup Fehlbehandlung kann der Kosmetiker nicht auf eine Nacherfüllung bestehen.

Deliktische Ansprüche

Aber nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch deliktische Ansprüche können Ihnen als Kunden zustehen.

So ist der Kosmetiker gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des Kunden widerrechtlich verletzt.

Im Rahmen der deliktischen Ansprüche kommt neben Schadensersatzansprüchen insbesondere auch der Ersatz immaterieller Schäden, in Form von Schmerzensgeld in Betracht. Der Schmerzensgeldanspruch besteht nicht nur bei physischen Schäden. Gerade dann, wenn Sie sich als Kunde entstellt fühlen und sich nicht mehr „vor die Tür wagen“, kann diese psychische Beeinträchtigung einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Sinn und Zweck des Schmerzensgelds gemäß § 253 BGB ist es, den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen auszugleichen. Das Schmerzensgeld hat hierbei eine doppelte Funktion (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa: OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2014, 13 U 122/13; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.08.2006, 5 U 16/06). Zum einen soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten, wobei ihn das Schmerzensgeld in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen sollen. Daneben soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund, während nach der im Vordringen befindlichen und zutreffenden Ansicht der Genugtuungsfunktion nur noch bei vorsätzlichen Taten und grob fahrlässigen Schädigungen eine eigenständige Bedeutung zukommt, vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.07.2017, 19 U 50/17.

Zu berücksichtigen bleibt dabei, dass der Genugtuungsfunktion keine erhebliche Bedeutung für die Bemessung des Schmerzensgeldes zukommt, da die Pigmentierung einen Körperschmuck nach den Wünschen des Anspruchstellers darstellt, und ihrer Intention nach nicht der Schädigung der Anspruchstellers dienen sollte (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006, 3 U 250/05; LG Bochum, Urteil vom 14. Oktober 2013, 2 O 530/11).

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgelds hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu. Hierbei ist zu beachten, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein möglichst annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, weshalb den Schmerzensgeldtabellen bei der Bemessung des Schmerzensgelds eine wichtige Bedeutung zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2014, 13 U 122/13). Die in diesen Tabellen erfassten Fälle sind aber keine verbindlichen Präjudizien, vielmehr bilden sie nur in der Regel den Ausgangspunkt für die gerichtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017, 19 U 50/17.

Kann der Kosmetiker die Haftung ausschließen?

Der Kosmetiker kann einen Haftungsausschluss mit den Kunden vereinbaren. In der Regel sind Vereinbarungen, die die Haftung für grobe Behandlungsfehler ausschließen, jedoch nicht wirksam. Denn solche Vereinbarungen werden regelmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen. Diese wären als unangemessene Benachteiligung des Kunden als unwirksam zu qualifizieren, sodass die Gerichte trotz des Haftungsausschlusses dem Kunden dennoch Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusprechen.

Wie kann ich die Ansprüche durchsetzen?

Bei der Durchsetzung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche müssen Sie einige Punkte beachten.

  1. So ist es zur Durchsetzung der oben genannten Ansprüche ratsam, wenn Sie sich zunächst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung – falls vorhanden – in Verbindung setzen und diese über den Sachverhalt aufklären. Ihre Rechtsschutzversicherung entscheidet im Folgenden über die Deckungszusage. In der Regel wird diese zunächst für die außergerichtliche Einigung abgegeben.
  2. Im nächsten Schritt sollte die außergerichtliche Aufforderung der Gegenseite stattfinden. Dabei wird der Kosmetiker aufgefordert, den Schadenshergang dem Grunde nach anzuerkennen. Im Rahmen dieser Aufforderung ist es sinnvoll, den Aufklärungsbogen und den Behandlungsvertrag schriftlich anzufordern. Wir haben allerdings die Praxiserfahrung gemacht, dass kaum ein Kosmetiker einen Aufklärungsbogen über Risiken vorhält, obwohl dieser im Falle einer Inanspruchnahme einen wichtigen Entlastungsbeweis darstellen kann. Häufig wird ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens die Korrespondenz über die Haftpflichtversicherung des Kosmetikers geführt.
  3. Wenn die außergerichtliche Einigung nicht möglich oder erfolglos ist, dann können die Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Dabei müssen Sie bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro vor dem zuständigen Amtsgericht, darüber hinaus vor dem zuständigen Landgericht klagen. Zu beachten ist, dass bei der Klage vor dem Landgericht ein Anwaltszwang besteht. Beachten Sie, dass ein solches Klageverfahren oftmals sehr zeitaufwendig sein kann. Gerade dann, wenn ein Sachverständigengutachten für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, kann das Verfahren bis zu einem Jahr oder länger dauern.

Tipp: Sie sollten als Betroffener rechtzeitig alle Beweise sichern. Dazu sollten Sie das mangelhafte Ergebnis der Permanent Make-Up Behandlung fotografieren. In einigen Fällen kann auch ein ärztliches Attest ein gutes Beweismittel darstellen, um beispielsweise eine allergische Reaktion zu dokumentieren. Wichtig ist auch, dass die Mängel unverzüglich gegenüber dem behandelnden Kosmetiker gerügt werden.

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