Verletzung im Schwimmbad – Schadensersatz und Schmerzensgeld Haftungsrecht

Verletzung im Schwimmbad – Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Jede Badeanstalt stellt für Sie als Besucher eine potentielle Gefahrenquelle dar. Wenn Sie beispielsweise in einer Rutsche oder an einem Sprungturm zu Schaden gekommen oder am Beckenrand ausgerutscht sind, stellen Sie sich sicher die Frage nach dem Bestehen etwaiger Ersatzansprüchen. Doch wann kommt eine Haftung für einen Unfall im Schwimmbad überhaupt in Betracht? Und wer leistet Ihnen schlussendlich Schadensersatz und Schmerzensgeld? Wir beleuchten die verschiedenen in Betracht kommenden Konstellationen für Sie und geben Ihnen wichtige Verhaltenstipps.

Typische Rechtsstreitigkeiten um Verletzungen im Schwimmbad

Die Bandbreite potentieller Verletzungen, die für Sie als Besucher einer Badeanstalt drohen, ist groß. Die typischen Gesundheits- und Körperschäden lassen sich jedoch wie folgt kategorisieren:

  • Sturzschäden wegen Nässe oder herumliegender Stolperfallen
  • Verletzungen aufgrund der Benutzung von Sprungtürmen
  • Verletzungen an oder in Rutschen
  • Schnittverletzung aufgrund von herumliegendem Unrat
  • Ertrinken in tiefen Becken oder in Wellenbädern
  • Hautverletzungen in der Sauna

Pflichten des Schwimmbadbetreibers und des Personals im Bad

Nicht immer folgt aus solchen oder anderen Schäden jedoch eine Haftung des Badbetreibers. Zentrale Voraussetzung dafür ist die Verletzung einer im Verhältnis zu Ihnen als Besucher bestehenden Pflicht. Davon gibt es in einem Schwimmbad einige.

Verkehrssicherungspflichten im Schwimmbad

Zunächst muss der Badbetreiber Sie als Gast vor Gefahren schützen, denen Sie beim Besuch des Bades und bei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Man spricht dabei von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder und deren Betreiber. Die Anlagen der Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass Sie vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass Sie vor den Gefahren geschützt werden müssen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von Ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 03.02.2014, VI ZR 95/03).

Demzufolge müssen überraschende oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbare Stolper- oder Gefahrstellen in Gängen, an Treppen oder im Bereich von Zu- und Abgängen sowie Stufen im Gehbereich in jedem Fall vermieden bzw. zumindest klar gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet werden.

Gesteigerte Anforderungen gelten darüber hinaus, wenn das Schwimmbad nicht nur von Erwachsenen besucht wird: Dann ist für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nämlich zudem in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten (BGH, Urteil vom 21.02.1978, VI ZR 202/76).

Aufsichtspflicht im Schwimmbad

Neben der Verkehrssicherungspflicht spielt auch die Aufsichtspflicht der Bademeister eine zentrale Rolle. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist jedoch nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1979, VI ZR 106/78). In Schwimmbändern drohen schließlich an vielen Stellen Gefahren. Ihnen durch eine allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen, ist weder geboten noch möglich. Die Badeaufsicht hat also nicht die Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers.

Die Badaufsicht (der Bademeister) ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb als Ganzen zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für Sie als Gast auftreten. Das umfasst nicht nur das eigentliche Schwimmbecken, sondern auch das Treiben der Schwimmgäste auf den Verkehrswegen und Zugängen außerhalb des Beckens. Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, muss der Bademeister seinen Standort so wählen, dass er die gesamte Anlage überblicken kann. Er muss diesen Standort darüber hinaus öfter wechseln, etwa um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können (BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 60/16).

Strengerer Pflichtmaßstab: Sprungturm, Wellenbad, Wasserrutsche

Besondere Pflichten treffen Betreiber und Personal einer Badeanstalt an den überdurchschnittlich gefährlichen Anlagen eines Schwimmbades wie Rutschen und Sprungtürmen:

  • Gerade der Betrieb einer Wasserrutsche bringt für Sie als Besucher vielfältige Gefahren mit sich. Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, dass Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen oder in der Rutsche selber oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen. Begünstigt werden solche Kollisionen häufig durch einen zu geringen Abstand zum Vordermann. Dem versuchen die meisten Badeanstalten durch vor dem Einstieg ausgehängte Rutschanleitungen mitsamt einer Vielzahl von Verhaltensaufforderungen, Video-Kameras und sensorgesteuerten Ampelanlagen entgegenzuwirken. Letztgenannte Anlagen sind in der Regel so angelegt, dass die Freigabe des jeweils nächsten Benutzers dann erfolgt, wenn der Vordermann den Rutschenauslauf erreicht. Auch sie können Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche allerdings nicht gänzlich verhindern. Wenn ein Badegast bei Rot in die Rutsche steigt, wird nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand zu dessen Vordermann unterschritten, sondern gleichzeitig auch die Funktion der Signalgebung aufgehoben, denn die Ampel schaltet in diesem Fall schon dann auf Grün, wenn der Vordermann den Rutschenauslauf erreicht. Noch weitergehende Maßnahmen zu Ihrer Sicherheit sind den Schwimmbädern nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht zumutbar. Die Installation einer mechanisch wirkenden Sperre sah das Gericht aufgrund damit verbundener neuer Unfallgefahren als nicht sachdienlich an (BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03). Und eine lückenlose Beaufsichtigung aller Badegäste am Rutscheneinstieg durch einen dort jederzeit präsenten Bademeister ist aus den bereits oben genannten Gründen ebenfalls nicht zumutbar.
  • Ähnlich gestaltet sich die Rechtsprechung zu den Pflichten des Badpersonals rund um die Benutzung der Sprungbretter und –türme. Auch dazu gehört nicht, dass jeder einzelne Sprung freigegeben und von einem Bademeister überwacht werden muss. Es reicht vielmehr aus, dass je nach Badebetrieb, Alter und Verhalten der beteiligten Springer die Benutzung im Allgemeinen erlaubt wird. Kommt es – nachdem der Bademeister zunächst das Verhalten der beteiligten Springer beobachtet hat – zu einem Unfall, weil ein Springer die Sprungfolge nicht einhält und auf einen unter dem Sprungturm befindlichen Springer aufprallt, während der Bademeister einen Kontrollgang um das Sprungbecken macht, scheidet jede Haftung des Badbetreibers aus (OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1978, 3 U 271/77).

Haftung bei einer Verletzung im Schwimmbad auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wurde Ihnen gegenüber eine der genannten Pflichten schuldhaft verletzt, haftet grundsätzlich der Badbetreiber für den entstandenen Schaden. Da dieser haftpflichtversichert ist, schaltet sich dann oftmals die Haftpflichtversicherung in die Regulierungsgespräche ein.

  1. Grundlage für die Haftung ist zunächst der zwischen Ihnen und der Badeanstalt am Eingang geschlossene Vertrag. Vorteil bei der Geltendmachung solcher vertraglichen Ersatzansprüche ist für Sie, dass das Vertretenmüssen Ihres Anspruchsgegners nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Das bedeutet, dass Sie vor Gericht keine Beweise für das Verschulden des Badbetreibers vorbringen müssen – im Gegenteil: Der Schwimmbadbetreiber muss sich exkulpieren und das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung belegen. Allerdings sind vertragliche Schadensersatzansprüche nur auf einen einfachen Schadensausgleich gerichtet. Eine Zahlung von Schmerzensgeld scheidet also nach dieser Anspruchsgrundlage aus.
  2. Etwas anderes gilt in Bezug auf die Ihnen ebenfalls zur Verfügung stehenden deliktischen Ansprüche. Mit Hilfe dieser können Sie auch ein angemessenes Schmerzensgeld erstreiten. Dafür können Sie sich jedoch nicht auf die Vermutung des Vertretenmüssens berufen. Die Beweispflicht trifft stattdessen Sie.

Schulische Schwimmveranstaltung und die Grenzen der Haftung der Unfallversicherung

Wenn sich ein Schüler während einer schulischen Veranstaltung im Schwimmbad verletzt, fällt dies in die Verantwortungsträgerschaft der Schule. Insoweit werden entstandene Schäden getragen durch die Gemeindeunfallkasse des Schulträgers. Die Haftungsmodalitäten sind geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII.

Allerdings bestehen Ausnahmen, in denen weiterhin der Schwimmbadbetreiber haften muss. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Verletzung außerhalb der Teilnahme an der Schulveranstaltung erfolgt, weil etwa das Kind sich nach der Schulveranstaltung weiter im Bad aufhält.

Zudem ersetzt die Unfallversicherung keine Sachschäden oder Schmerzensgeld. Derartige Schäden kann der verletzte Schüler unter besonderen Voraussetzungen (diese haben wir in einem anderen Beitrag erörtert) vom Schwimmbadbetreiber einfordern.

Mitverschulden des Badegastes

Zu einer Anspruchskürzung oder gar einem vollständigen Wegfall des Anspruchs kann es allerdings kommen, wenn Ihnen bei der Schadensentstehung ein eigenes (Teil-)Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dies regelt § 254 Abs. 1 BGB.

Am relevantesten werden eigene Sorgfaltspflichtverletzungen der Geschädigten in der Regel bei Unfällen, die auf Nässe und daraus resultierende Glätte des Schwimmbadbodens zurückzuführen sind. Denn in Bereichen, die mit nasser Badebekleidung benutzt werden, lässt sich eine gewisse Glätte des Fußbodens schlichtweg nicht vermeiden. Dass auf Stein- oder Fliesenböden bei Nässe eine nicht unerhebliche Glätte auftritt, die zu besonderer Vorsicht beim Begehen zwingt, entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung. In solchen Nassbereichen müssen Sie als Gast folglich mit Nässe von vornherein rechnen und sich auf die hierdurch entstehenden typischen Gefahren durch entsprechend gesteigerte eigene Vorsicht selbst einstellen (LG Aachen, Urteil vom 29.03.1989, 4 O 157/88). Demzufolge muss auch der Badbetreiber im Schwimmbad in der Regel nicht für trockene Treppenstufen sorgen (LG Coburg, Urteil vom 09.04.2003, 1 C 351/02).

Von praktischer Bedeutung ist ein Mitverschulden darüber hinaus in Fällen, in denen Sie Ihr Kind ins Schwimmbad begleiten, sich dieses verletzt und Ihnen zugleich eine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Als Erziehungsberechtigte(r) können Sie zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass der Bademeister die Kinder im Blick hat. Sie sollten allerdings trotzdem sicherstellen, dass Ihr Kind sich nur in Bereichen bewegt, die für dieses vorgesehen sind. Kann Ihr Kind also noch nicht schwimmen, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihr Kind das Schwimmerbecken nicht oder zumindest nicht alleine betritt – unabhängig von der Anwesenheit etwaiger Bademeister.

Wie mache ich Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer Verletzung im Schwimmbad geltend

Unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Kind in der Badeanstalt zu Schaden gekommen sind, sollten Sie nach dem Vorfall einige Maßnahmen treffen, um Ihre Ansprüche möglichst reibungslos geltend zu machen:

  1. Fertigen Sie Fotos vom Unfallort sowie ein Geschehensprotokoll vom Unfallhergang an. Legen Sie darüber hinaus Ihre Aufmerksamkeit auf Zeugen, um etwaige spätere Beweisschwierigkeiten nach Möglichkeit zu umgehen.
  2. Begeben Sie sich unverzüglich zu einem Arzt und lassen Sie Ihre Verletzungen attestieren. Dies kann für einen eventuell folgenden Gerichtsprozess von hoher Bedeutung sein, insbesondere für die Beweisaufnahme.
  3. Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie noch vor der Inanspruchnahme des Badbetreibers Ihre Rechtsschutzversicherung kontaktieren und diese um eine Deckungszusage für die außergerichtliche Auseinandersetzung bitten.
  4. Anschließend sollten Sie sich mit dem Badbetreiber in Verbindung setzen und unter Setzung einer angemessenen Frist eine Schadenseinstandspflicht dem Grunde nach fordern.
  5. Läuft die Frist erfolglos ab, können Sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Liegt der Streitwert unter 5.000 €, ist die Klageschrift beim Amtsgericht, andernfalls beim Landgericht, einzureichen. Vor letzterem gilt jedoch Anwaltszwang. Sie müssen sich also durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
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