Sturz im Kaufhaus – Schadensersatz und Schmerzensgeld Haftungsrecht

Sturz im Kaufhaus – Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Ein Sturz kann erhebliche Folgen mit sich bringen. Schäden an der Kleidung sind ärgerlich, doch spätestens wenn es bei einem Sturz im Kaufhaus zu Körperschäden kommt, stellt sich für Betroffene die Frage der Haftung. Haben auch Sie sich bei einem Sturz im Kaufhaus verletzt, dann nehmen Sie sich ein paar Minuten für diesen Beitrag Zeit. Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und stellen Ihnen kostenfrei Schadensberechnungsformulare und ein Musterschreiben zur Schadensersatzforderung zum Download bereit.

Nicht selten geht es in gerichtlichen Auseinandersetzungen, denen ein Sturz in einem Kaufhaus vorausging, um Prellungen, Knochenbrüche und damit einhergehende Operationen, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen. Exemplarisch sei auf einen jüngst vom Oberlandesgericht Hamm Fall verwiesen. Hier ging es um eine Knieverletzung, die sich eine Frau bei einem Sturz in einem Kaufhaus (Baumarkt) zugezogen hatte, als sie auf einer Wasserlache ausrutschte. man könnte insoweit von einem „typischen Kaufhaussturz-Verfahren“ sprechen.

Was sagt das Gericht beim Sturz im Kaufhaus

Geltend gemacht wurde in dem Verfahren die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Kaufhausbetreibers. Die Anmeldung derartiger Ansprüche kann man ebenfalls als „typisch“ in vergleichbaren Verfahren bezeichnen.

Was kann ein Verletzter beim Sturz im Kaufhaus verlangen?

Wer aufgrund einer Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht oder einer Verkehrssicherungspflicht in einem Kaufhaus fällt und zu Schaden kommt, dem stehen Ersatzansprüche gegen den Kaufhausbetreiber zu.

So kann der Geschädigte vom Betreiber des Kaufhauses regelmäßig verlangen,

  • ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Verzugsdatum zu zahlen,
  • Schadensersatz für den entstandenen Schaden nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Verzugszeitpunkt zu zahlen,
  • Schadensersatz für künftige Schäden zu zahlen, was gerichtlich zumeist über einen entsprechenden Feststellungsantrag verfolgt wird.

Vorstehende Ansprüche sind allerdings an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Gemein ist Ihnen stets eine entsprechende Einstandspflicht des Kaufhausbetreibers.

Formularbogen zur Schadensberechnung

Wann haftet ein Kaufhausbetreiber für die Folgen eines Sturzes eines Kunden?

Soweit ein Kunde die Geschäftsräume eines Kaufhauses betritt, um dort einzukaufen, untersteht er einem Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Denn bereits durch die Anbahnung eines Vertrags wird ein entsprechendes Schuldverhältnis bestimmt, aus dem sich Rechte und Pflichten ableiten. Eine dieser Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist in § 241 Abs. 2 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift verpflichtet das Schuldverhältnis jede Partei zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Beteiligten. Diese sogenannten „vertraglichen Schutzpflichten“ im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB bezwecken die Vermeidung von  Verletzungen der potentiellen Vertragspartner. Vertragliche Schutzpflichten sollen insoweit das jeweilige Integritätsinteresse der Vertragspartner erhalten. Inhaltlich entspricht die vertragliche Schutzpflicht der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ (BGH, Urteil vom 09.09.2008, VI ZR 279/06), nach der derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, verpflichtet ist, alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden Dritter möglichst zu vermeiden.

Sturz Kaufhaus
Der Sturz im Kaufhaus und die Ansprüche des Verletzten

Im Gegensatz zu den vertraglichen Schutzpflichten löst die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jedwede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und kann daher auch niemandem abverlangt werden. Geboten sind jedoch solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine Geschäftsräume (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, 9 U 187/12). Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume – insbesondere auch des Fußbodens – keine Schäden erleiden.

Der Kaufhausbetreiber hat gem. § 278 BGB hierbei auch ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, zu vertreten.

Was muss ein Kaufhausbetreiber zur Vermeidung von Schäden seiner Kunden unternehmen?

Einem Kaufhausbetreiber obliegen eine Kontrollpflicht, die seine Kunden vor Körper- und Sachschäden bewahren soll. Der Umfang der Kontrollpflicht hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigende Faktoren sind etwa die Kundenfrequenz, die Witterungsbedingungen, aber auch das Gefahrenpotential der Waren. Ein gutes Beispiel zur Erörterung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten bietet etwa die Obstabteilung. In der zur Selbstbedienung bestimmten Obstabteilung eines Kaufhauses, besteht nämlich eine latente Gefahr, dass Kunden auf heruntergefallenem Obst ausrutschen könnten. Deshalb gelten dort erhöhte Maßgaben an die Verkehrssicherungspflichten. Im vorgenannten Beispiel muss der Betreiber des Marktes zur Wahrnehmung seiner Pflichten durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen (sog. Organisationspflicht), dass in regelmäßigen und kurzen Abständen (möglichst in 15 Minuten Zyklen) der Boden kontrolliert und gereinigt wird. Zudem hat der Supermarktbetreiber die Abteilungsaufsicht anzuhalten, die Wahrnehmung der Bodenreinigung zu überwachen. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht erstreckt sich beispielsweise auch auf den Bereich der Kaufhaus-Toiletten oder den Kassenbereich sowie auch Bereiche, in denen Handwerksarbeiten verrichtet werden. Auch Bereiche, in denen sich in  der Vergangenheit bereits Unfälle ereigneten oder die ein gewisses Konzentrations-, Ablenkungs- oder Überraschungspotential aufweisen, bedürfen einer erhöhten Kontrolle. Kurzum, überall dort, wo im Kaufhaus erkennbar Gefahren drohen, müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Zwar mag nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden können. Doch soweit sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden, muss prophylaktisch gehandelt werden.

Was gilt es noch zu beachten, wenn es zu einem Unfall kommt?

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass sich ein Kaufhausbetreiber im Falle eines Unfalls darauf beruft, dass es gar keine Vorschrift gäbe, die ihm die Sicherung eines bestimmten Bereichs oder konkrete Sicherungsmaßnahmen aufbürden würde. Auch wir werden in Auseinandersetzungen immer wieder mit derartigen Ausreden konfrontiert. Dabei ist die Rechtslage in dieser Hinsicht eindeutig. Denn der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind und sodann die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Es spielt dabei keine Rolle, ob und inwieweit gesetzliche Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln (wie beispielsweise die DIN-Normen) Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen treffen. Dies gilt insbesondere aus dem Grund, da solche Bestimmungen in der Regel keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten. Daher hilft einem Kaufhausbetreiber ein derartiger Vorwand in den seltensten Fällen. Ihm kann stets entgegen gehalten werden, dass sich die konkrete Maßnahme zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht nicht nach Bestimmungen,  sondern den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls richtet.

In Umkehr dessen lässt sich aber durchaus sagen, dass bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß gegen diese Bestimmungen für den Schadenseintritt ursächlich war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken sollte. Der Anscheinsbeweis ist ferner auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten, da eben diese – wie auch Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften – typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen.

Nun kann es zum Sturz eines Kunden in einem Kaufhaus auch deshalb gekommen sein, da der Kunde selbst eine gewisse Unachtsamkeit und Nachlässigkeit an den Tag gelegt hat. In seinem solchen Fall kann zu Lasten des Kunden von einem Eigenverschulden bzw. Mitverschulden ausgegangen werden. Das eigene Verschulden des Kunden wäre sodann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sowie bei den übrigen Schadenspositionen als Quote gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Nach § 254 BGB hängt nämlich die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Selbst dann, wenn sich das Verschulden des geschädigten Kunden nur darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Kaufhausbetreiber oder das Personal auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, trifft ihn ein Mitverschulden. Dies gilt freilich nur dann, wenn weder der Kaufhausbetreiber noch das von ihm unterhaltene Personal die Gefahr kannte noch kennen musste. Ferner trifft einen geschädigten Kunden ein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Greift eine Versicherung bei einem Sturz im Kaufhaus?

Mit der Geschäftseröffnung untersteht ein Unternehmer eines Einzelhandelsbetriebes der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden allerdings nur den Beschäftigten des Kaufhausbetreibers (einschließlich seiner Auszubildenden und Teilzeitkräfte sowie alle arbeitnehmerähnlichen Personen) im Falle eines Arbeitsunfalls zu Teil.

Aus diesem Grunde schließen Kaufhausbetreiber Betriebshaftpflichtversicherungen ab. Diese decken Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) Dritter ab. Den Leistungsumfang bestimmt der jeweilige Versicherungsvertrag. Kunden, die in einem Kaufhaus stürzen, tun gut daran, den Kaufhausbetreiber gleich mit dem ersten Schreiben aufzufordern, den Schadenseintritt seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass Handelsunternehmer, die als Hersteller gelten, auch eine Produkthaftpflichtversicherung unterhalten. Daher sollte in dem Anschreiben an den Kaufhausbetreiber die allgemeine Bezeichnung „Haftpflichtversicherung“ getroffen werden. Die frühzeitige Involvierung der Haftpflichtversicherung kann auch für den Kunden Vorteile bedingen. Denn nicht selten lässt sich im Einvernehmen mit dem Versicherer eine außergerichtliche Regulierung des Schadens herbeiführen, wodurch ein langwieriger Rechtsstreit vermeiden werden könnte. Tunlichst vermieden werden sollte jedoch, Vergleichsverhandlungen ohne fachlichen Rechtsrat eigenständig aufzunehmen. Denn ein Vergleich gilt abschließend. Dies wiederum kann erhebliche Nachteile bedingen, wenn ein Kunde aufgrund eines Sturzes in einem Kaufhaus – im Zeitpunkt des Vergleichsabschluss unabsehbare – Spätschäden erleidet.

Was kann einem Geschädigten bei einem Unfall im Kaufhaus angeraten werden?

Ein Unfallgeschädigter sollte zunächst ein Unfallprotokoll anfertigen. In dieses sollte neben dem Unfallhergang auch den konkreten Ort und die Zeit sowie die Folgen und etwaige Augenzeugen aufgenommen werden. Das Unfallprotokoll erweist sich insbesondere in langwierigen Verfahren als hilfreich. Denn Gerichte und Versicherungen bestehen auf konkrete Angaben.

Als wertvoll erweisen kann sich auch das unverzügliche Herbeirufen eines Familienangehörigen oder Bekannten mit einem Fotohandy oder einer Digitalkamera. So kann unmittelbar nach dem Unfallgeschehen mit der Beweissicherung begonnen werden. Zudem steht der Herbeigerufene nicht direkt unter dem Einfluss der Unfallfolgen. Er kann hilfreiche Dienste, wie die Aufnahme von Namen, Telefonnummern und Anschriften etwaiger Augenzeugen, leisten.

Download Musterschreiben

Des Weiteren empfiehlt sich ein frühzeitiges Hinzuziehen eines sachkundigen Rechtsanwalts. Dieser wird zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Geschädigten führen. Soweit im Rahmen der Beratung von einer Verantwortung des Kaufhausbetreibers ausgegangen wird, kann der Rechtsanwalt die Schadenspositionen erfassen und einer Wertung unterziehen. Er kann ferner die Korrespondenz mit dem verantwortlichen Kaufhausbetreiber sowie den Haftpflichtversicherungsträgern aufnehmen. Mitunter wird der Rechtsanwalt auch die frühzeitige Einholung eines Sachverständigengutachtens anregen.

Unsere Kanzlei ist – ortsungebunden – bundesweit Ansprechpartner für Geschädigte, die einen Unfall in einem Kaufhaus oder Supermarkt erlitten haben. Gerne stehen wir auch Ihnen für weitergehende Fragen zu dieser Thematik stehen zur Verfügung.

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