Sportler oder Zuschauer verletzt sich im Sportverein – Schmerzensgeld und Schadensersatz Haftungsrecht

Sportler oder Zuschauer verletzt sich im Sportverein – Schmerzensgeld und Schadensersatz

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Verletzung auf dem Sportplatz: Sprunggelenk, Arm, Kopf, Bein, Meniskus, Fuß, Hüfte, Bänder… die Statistik der Sportunfälle erfasst hunderte von Sportverletzungen. Sie schweigt sich aber dazu aus, was der Verletzte beachten muss, um zu seinem Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu kommen. Wann kommt eine Haftung für einen Sportunfall überhaupt in Betracht? Wer haftet, wenn sich ein Zuschauer oder Gast im Sportverein verletzt? Wie ist das mit der Haftung bei einer schulischen Veranstaltung in der Vereinssporthalle?

Wer haftet bei einer Verletzung im Sportverein?

Kommt es auf einem Sportplatz zu einem Schadensfall, wird häufig die Frage nach Schadensersatz- und Schmerzensgeld laut. Dies gilt nicht nur für die Sportler. Denn selbst für Zuschauer und sonstige Gäste stellt jede Sportanlage eine potentielle Gefahrenquelle dar. Doch wer haftet wofür? Und wer leistet Ihnen schlussendlich Schadensersatz und Schmerzensgeld? Wir beleuchten für Sie die verschiedenen, in Betracht kommenden Konstellationen und geben wichtige Verhaltenstipps.

Wenn ein Vereinsmitglied sich verletzt

Gehören Sie zu der Gruppe von Personen, die sich am häufigsten auf dem Sportplatz aufhalten, sind Sie wahrscheinlich Vereinsmitglied. Kommen Sie nun auf dem Gelände Ihres Vereins zu Schaden, ist in der Regel zwischen drei unterschiedlichen Situationen zu unterscheiden:

Sportunfall durch das Einsteigen eines Dritten

Zunächst kann Ihre Verletzung durch eine unmittelbare Einwirkung eines Gegners oder Mitspielers beim Sport selber entstanden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den meisten Sportarten von vornherein ein kämpferisches Element innewohnt. Offensichtlich ist dies etwa bei Kampfsportarten. Doch auch den Fußball hat der BGH in der Vergangenheit bereits als Kampfspiel eingeordnet (BGH, Urteil vom 05.11.1974, VI ZR 100/73). Der gemeinsame Kampf um den Ball führe schließlich nicht selten zu „unvermeidbaren Verletzungen“, da die Art des Sports es zwangsläufig mit sich bringe, dass selbst bei Einhaltung der Spielregeln die Möglichkeit von Verletzungen bestehe. Ein Schuldvorwurf ist daher nur gerechtfertigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte Ihres Gegners die Grenze zur Unfairness überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers dagegen noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist eine Haftung trotz objektiven Regelverstoßes nicht anzunehmen.

Sollten Sie allerdings Opfer eines grob rücksichtslosen Fouls geworden sein, haftet Ihr Gegner Ihnen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Dortmund hat einem Fußballer etwa ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000€ zugestanden. Dem lag ein überhartes Einsteigen eines Gegners zugrunde, das zu einem „Totalschaden“ mit komplizierten Kreuzbandverletzungen im Knie des Gefoulten führte. Wer Ihnen einen solchen Betrag im Schadensfall letztendlich zahlt, hängt auch davon ab, ob der Täter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht.

Verletzung Kind nach Aufsichtspflichtverletzung des Trainers

Daneben bilden speziell im Kinder- und Jugendsport Aufsichtspflichtverletzungen durch die jeweils zugeteilten Übungsleiter eine wichtige Fallgruppe. Wann immer Sie als Elternteil Ihr Kind zum Training oder Wettkampf bringen, übernehmen die Trainer rund um die Einheit eine Aufsichtspflicht. Demzufolge müssen die Trainer Ihr Kind beobachten, belehren, aufklären, begleiten und auf ihr oder sein Verhalten Einfluss nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist etwa dann zu bejahen, wenn das Kind infolge einer unzureichenden Kontrolle oder Hilfestellung von einem Sportgerät gefallen ist (AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006, 11 C 478/05).

Diese Pflicht beginnt bereits mit dem Betreten der Sportanlage, nicht erst mit dem Anfang der jeweiligen Einheit. Von der Pflicht befreit werden die Trainer mit der Übergabe des Kindes an Sie. Dementsprechend kann die Aufsichtspflicht zeitlich auch über die Übungsstunde hinausgehen. Sollten Sie sich etwa nach dem Training oder Wettkampf verspäten, muss ein Trainer gemeinsam mit Ihrem Kind auf Ihr Eintreffen warten.

Ist Ihr Kind nun aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung zu Schaden gekommen, haftet dafür zunächst der jeweils zuständige Übungsleiter aus Delikt. Zusätzlich können Sie auch den Verein in Anspruch nehmen:

  • Grundlage dafür ist in erster Linie die vertragliche Beziehung zwischen Ihnen bzw. Ihrem Kind und dem betroffenen Verein. Im Rahmen dessen wird die Pflichtverletzung eines Übungsleiters dem Verein nach § 278 BGB zugerechnet.
  • Außerdem können Sie deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen. Übungsleiter sind schließlich Verrichtungsgehilfen des Vereins im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Um nicht für die vom Übungsleiter verursachten Schäden haften zu müssen, müsste sich der Verein durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von der tatsächlichen Umsetzung der vorhandenen Sachkunde überzeugt haben (LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.04.2006, 1 S 145/05). 

Aus eigener Tasche müssen Trainer oder Verein Ihnen das Geld schlussendlich allerdings nur dann leisten, wenn der Verein keine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Eine solche würde nämlich für sämtliche Personen- und Sachschäden während der normalen Vereinstätigkeit und auch bei Vereinsveranstaltungen eingreifen.   

Vereinsmitglied fordert Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Vereins

Sind Sie oder Ihr Kind als Mitglied des Vereins stattdessen durch ein mangelhaftes Sportgerät oder eine Stolperfalle geschädigt worden, spricht man von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vereins. Der Verein macht seine Sportanlage für einen Teil der Öffentlichkeit zugänglich, womit er aus rechtlicher Sicht zumindest potentiell eine Gefahrenquelle schafft.

Daraus resultierend muss der Verein die Anlage in einem verkehrssicheren Zustand bereitstellen und drohende Gefahren abwenden. Dabei wäre es jedoch utopisch, zu denken, der Verein könne Sie von sämtlichen irgendwie vorstellbaren, noch so fernliegenden Gefahren schützen. Es geht vielmehr nur um solche Maßnahmen, die aus Sicht eines umsichtigen Menschen erforderlich und dem Verein wirtschaftlich zumutbar sind. Dies umfasst etwa einen jederzeit sicheren Zugang zur Sportstätte, die Instandhaltung der Sportgeräte und die Pflege des Spielfeldes.

Falls Ihnen durch eine unzureichende Sicherung der Sportstätte und der Sportgeräte ein Schaden entstanden ist, haftet dafür primär der jeweils Verantwortliche – egal ob Übungsleiter oder Vorstandsmitglied. Unterlässt der Vorstand es etwa, ein defektes Sportgerät entgegen der gebotenen Sorgfalt reparieren oder austauschen zu lassen und verletzen Sie sich aufgrund dieser Beschädigung bei der nächsten Nutzung des Geräts, ist der Anspruch gegen den Vorstand zu richten. Auch solche Verletzungshandlungen werden jedoch dem Verein zugerechnet, sodass auch dieser zahlen muss, soweit keine Vereinshaftpflichtversicherung besteht.

Wenn ein vereinsfremder Gast oder Zuschauer im Sportverein zu Schaden kommt

Gehören Sie als Geschädigte(r) dagegen nicht zum Kreise der Vereinsmitglieder, ändern sich die genannten Grundsätze zum Teil. Als Sportler oder Zuschauer der gegnerischen Mannschaft, als Schiedsrichter, als Pressemitarbeiter oder als sonstiger Dritter können Sie sich gegenüber dem Verein, auf dessen Gelände Sie sich aufhalten und sich verletzen, allenfalls auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung berufen. Anders als bei Vereinsmitglieder würden daraus resultierende Ansprüche auch bloß auf einer deliktischen Grundlage fußen, da vertragliche Beziehungen hier in der Regel nicht bestehen.  

Doch neben dem austragenden Verein kommen in bestimmten Fälle noch andere Gläubiger in Betracht:

  • Ist Ihre Verletzung auf eine unmittelbare körperliche Einwirkung eines Dritten zurückzuführen, können Sie selbstverständlich diesen in Anspruch nehmen. Dafür gelten die oben geschilderten Prinzipien entsprechend.
  • Sind Sie oder Ihr Kind dagegen Mitglied im gegnerischen Verein, können Schäden auch auf einer Aufsichtspflichtverletzung des eigenen Trainers beruhen. Diese Pflicht besteht nämlich nicht nur auf dem eigenen Sportplatz, sondern auch im Rahmen auswärtiger Wettkämpfe und Einheiten. Dann stehen Ihnen der jeweilige Übungsleiter und Ihr eigener Verein als Anspruchsgegner gegenüber.

Wenn ein Schüler sich auf dem Sportplatz verletzt

Abweichende Regeln gelten dagegen in Fällen, in denen Ihr Kind an einer schulischen Veranstaltung auf dem Vereinsgelände teilnimmt und sich dabei verletzt.

Wird Ihr Kind während des Ausflugs von einem Mitschüler körperlich geschädigt, fällt dies zumeist in den Verantwortungsbereich der betroffenen Schule. Davongetragene Schäden werden grundsätzlich durch die Gemeindeunfallkasse des Schulträgers übernommen. Regelmäßig haften Kinder untereinander nicht. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle bei Schulveranstaltungen und dem Schulbesuch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Allerdings muss für die Annahme des Versicherungsschutzes ein schulischer Zusammenhang vorliegen.

Das bedeutet: alle Vorfälle, die sich während eines Schulbesuchs, eines Schulausflugs oder einer anderen schulischen Veranstaltung ereignen, fallen in der Regel unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung. Allerdings trägt diese nur Personenschäden, nicht aber Schmerzensgeldansprüche. Ansprüche auf Schmerzensgeld sind allein an den Täter zu richten. Zur Täterhaftung von Schülern aufgrund einer Schlägerei während einer schulischen Veranstaltung lesen Sie unseren Beitrag zu dem Thema.

Resultiert die Verletzung jedoch aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des besuchten Vereins, steht die Gemeindeunfallkasse für Schäden nicht mehr ein. Vielmehr stehen Ihnen bzw. Ihrem Kind dann deliktische Ersatzansprüche gegen den Verein zu.

Wann kann ich als Geschädigter Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen

Unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Kind als Mitglied, vereinsfremder Gast, Sportler, Zuschauer oder Schüler auf dem Sportplatz zu Schaden gekommen sind, sollten Sie unmittelbar nach dem Vorfall einige Maßnahmen treffen, um Ihre Ansprüche möglichst reibungslos geltend machen zu können.

  1. Sofern noch nicht bekannt, sollten die Kontaktdaten des Schädigers (Gegner, Trainer, Vorstand, Verein) notiert werden.
  2. Darüber hinaus sollten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf Augenzeugen legen, um etwaige spätere Beweisschwierigkeiten nach Möglichkeit zu umgehen.
  3. Begeben Sie sich unverzüglich zum Arzt. Der Arzt dokumentiert der die erlittenen Verletzungen, was für einen eventuell folgenden Gerichtsprozess von hoher Bedeutung für die Beweisaufnahme ist. Als Verletzter haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte.
  4. Zudem raten wir Ihnen dringlichst, ein Gedächtnisprotokoll zu führen, in dem alle Details zum Vorfall und zu den Schmerzbekundungen niedergeschrieben werden. Gerichtliche Auseinandersetzungen wegen Sportunfällen dauern oftmals ein Jahr oder länger; da vergisst man so einiges.
  5. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, kontaktieren Sie – möglichst noch – vor der Inanspruchnahme des Schädigers Ihre Rechtsschutzversicherung und bitten Sie um eine Deckungszusage für die außergerichtliche Auseinandersetzung.

Durch diese Maßnahmen können Sie als Betroffene(r) bereits einen erheblichen Anteil zur präzisen Aufklärung des Falles beitragen, um Ihre Rechte effizient und schnell durchsetzen zu können. Damit auch bei der Geltendmachung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nichts schief geht, nutzen Sie gerne unser Musterschreiben.

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Bei bestehenden Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen die Kontaktierung eines Rechtsanwalts zur Beratung über die Erfassung des Schadens und seiner konkreten Höhe.

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