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PayPal Geschäftskonto entsperren

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Für Online-Händler hat sich PayPal in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Zahlungsdienstleister entwickelt. Meist kommen Händler um das Angebot dieser Zahlungsmethode für ihre Kunden nicht mehr herum. Trotzdem häufen sich die Meldungen von Problemen mit PayPal.

Aus unterschiedlichen Gründen sperrt PayPal häufig die Konten von Händlern, was dazu führt, dass ihre Kunden die Zahlungsmethode nicht mehr nutzen können und der Zugriff auf noch vorhandenes Guthaben verwehrt wird. Sollten Sie ebenfalls von einer Kontosperre betroffen sein, finden Sie in dem folgenden Artikel alle für Sie relevanten Informationen, um zu entscheiden, wie Sie weiter gegen PayPal vorgehen können, um den Zugriff auf Ihr Konto zurückzuerlangen und unsere Einschätzung dazu, wie das Verhalten von PayPal rechtlich einzuordnen ist.

Gegen wen Sie vorgehen müssen

Wollen Sie gegen Ihre Kontosperre vorgehen, müssen Sie darauf achten, sich an den richtigen Vertragspartner zu halten. Oft wird hier fälschlicherweise die „PayPal Deutschland GmbH“ in Kleinmachnow angenommen. Als deutscher PayPal-Kunde ist dies jedoch in der Regel die luxemburgische PayPal-Niederlassung mit Banklizenz:

PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.
22-24 Boulevard Royal
L-2449 Luxembourg

Aus welchen Gründen PayPal gewerbliche Konten sperrt

Recherchiert man im Internet, findet man zahlreiche Gründe, die PayPal zu der Vornahme von Kontosperren veranlassen. Besonders häufig wird generell ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorgeschoben, ohne genaue Angabe, um welchen Verstoß genau es sich handelt.

PayPal teilt mit, dass das Konto gesperrt wurde. Als Grund werden Aktivitäten angegeben (aber nicht explizit benannt), die gegen die PayPal Nutzungsbedingungen verstoßen.
PayPal informiert per E-Mail über die Kontosperrung

Oftmals beruft sich PayPal auch darauf, es lägen verbotene Aktivitäten vor, zum Beispiel im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, beim Vertrieb von CBD-Produkten oder bei Händlern, die E-Zigaretten und Liquids vertreiben.

Gegenüber einer Online-Partnerbörse wurde beispielsweise schon geäußert, es handele sich um den Verkauf sexueller Dienstleistungen und pornografischen Materials.

Als US-amerikanisches Unternehmen entspricht PayPal regelmäßig auch Gesetzgebungen, mit denen man in Deutschland sonst eher selten konfrontiert wird. Ein recht bekannter Fall ist die Sperrung eines Händlerkontos wegen des Verstoßes gegen das Kuba-Embargo im Rahmen des Vertriebs kubanischer Waren und Dienstleistungen.

Auch Händlern, die angeblich Produkte aus dem Iran vertreiben, wurde vorgehalten, PayPal müsse sich an die Iran-Sanktionen der US-Regierung halten und sei daher dazu verpflichtet, die Konten zu sperren. Betroffen waren davon sogar Händler, die Lebensmittel erworben haben, obwohl diese von den Sanktionen ausgenommen sind.

Worauf PayPal die Kontosperren stützt

Eins haben die genannten Gründe gemeinsam: PayPal stützt sich darauf, die Kontosperre erfolge aufgrund eines Verstoßes gegen die PayPal-Nutzungsbedingungen. Diese sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full

Wirft man einen Blick auf diese Nutzungsbedingungen, stößt man auf eine Kategorie, in der sogenannte „Verbotene Aktivitäten“ katalogisiert werden. Darunter fallen zusammengefasst jegliche Aktivitäten, die die Nutzungsbedingungen, Nutzungsrichtlinie, Commercial Entity Agreements oder andere Vereinbarungen mit PayPal verletzen sowie Aktivitäten, die gegen Rechtsnormen verstoßen, die Schutzrechte (Patente, Marken, etc.) von PayPal oder Dritten verletzen und strafbare Handlungen.

PayPal verweist noch auf seine Nutzungsrichtlinien, in denen weitere verbotene Aktivitäten benannt werden sollen. Auch hier werden Handlungen aufgezählt, die gegen Rechtsnormen verstoßen und mit strafbaren Handlungen in Verbindung stehen.

Es gibt eine Liste von Dienstleistungen, deren Bezahlung über PayPal der expliziten Genehmigung bedürfen:

https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/acceptableuse-full

In den Nutzungsbedingungen wird auch geregelt, welche Maßnahmen PayPal bei Vorliegen einer verbotenen Aktivität ergreifen kann. Darunter fallen die Kündigung des Nutzungsvertrags, das Einschränken/Schließen/Einfrieren des Kontos, das Einbehalten von Guthaben zur Absicherung vor Haftungsrisiken und die Ablehnung der Ausführung bestimmter Zahlungen.

Für Gewerbetreibende gilt außerdem folgendes: Die Haftung für Schäden, die durch Verstöße gegen die Nutzungsrichtlinien entstanden sind, kann mit einem pauschalen Betrag von 2.500 USD pro Verstoß beziffert werden und direkt vom PayPal-Konto abgezogen werden.

PayPal behält sich zudem vor, bereits bei Bestehen eines Verdachts auf verbotene Aktivitäten derartige Konsequenzen zu ziehen:

„Wenn wir glauben, dass Sie in derartige Aktivitäten verwickelt sind, können wir eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz von PayPal, seinen Kunden und anderen jederzeit und nach eigenem Ermessen ergreifen.“

PayPal-Nutzungsbedingungen (Stand 01. Februar 2023)

Das heißt, es muss nicht sicher feststehen, dass eine verbotene Aktivität vorliegt.

Anwendbares Recht

Um nun beurteilen zu können, ob PayPal rechtmäßig vorgeht, ist zunächst zu klären, welches Recht auf die Beziehung zu PayPal anwendbar ist.

Dies zu bestimmen, gestaltet sich nicht so einfach, wie auf den ersten Blick vermutet. Denn aufgrund der Tatsache, dass PayPal seinen Sitz in Luxemburg hat, liegt ein Auslandsbezug vor. Zudem ist in den Nutzungsbedingungen folgender Passus zu finden:

„Diese Nutzungsbedingungen und die zwischen uns bestehende Rechtsbeziehung unterliegen den Gesetzen von England und Wales.

Machen Sie Forderungen gegen uns gerichtlich geltend, unterwerfen Sie sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales. Sind Sie mit uns eine Vertragsbeziehung als Verbraucher eingegangen, werden hierdurch nicht Ihre unabdingbaren gesetzlichen Rechte eingeschränkt, wie z.B. Ihre Verbraucherschutzrechte und das Recht, jedes gesetzlich zulässige Gericht anrufen zu können, z.B. das Gericht an Ihrem Wohnsitz.“

„Geltendes Recht und Gerichtsstand“ der PayPal-Nutzungsbedingungen (Stand 01. Februar 2023), Hervorhebung durch den Autor

Für die Vertragsbeziehung mit seinen Kunden trifft PayPal also eine Rechtswahl. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese gegenüber geschäftlichen Kunden überhaupt wirksam ist, also ob englisches und walisisches Recht tatsächlich für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche der Kunden anzuwenden ist.

Anwendbares Recht bezüglich vertraglicher Ansprüche

Welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, richtet sich bei Fällen mit Auslandsbezug nach der Rom-I-VO (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO). Ein solcher Auslandsbezug liegt bei einer vertraglichen Beziehung eines deutschen Händlers mit PayPal, die in Luxemburg sitzt, zweifelsohne vor.

Grundsätzlich gestattet Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO eine freie Rechtswahl. Allerdings enthält Art. 3 Abs. 4 Rom-I-VO eine Korrektur der Rechtswahl für solche Sachverhalte, die ausschließlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind. Die Wahl des Rechts eines Drittstaats berührt in diesem Fall nicht die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts. Deren Anwendung kann mithin nicht umgangen werden, wenn das Recht eines Drittlands gewählt wird.

Sowohl Deutschland als auch Luxemburg sind Mitglieder der EU, sodass der Vertrag zwischen Ihnen als deutschem Händler und dem luxemburgischen Zahlungsdienstleister nur in Luxemburg und Deutschland belegen ist.

Die Wahl des englischen und walisischen Rechts betrifft das Recht eines Drittstaats, denn England und Wales sind nun schon seit längerer Zeit nicht mehr Mitglieder der EU. Somit ist auf einen derartigen Fall Art. 3 Abs. 4 Rom-I-VO anwendbar.

Gemeint sind damit solche Bestimmungen des Unionsrechts, von denen nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden kann (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 98).

Infrage käme hier die Anwendung des § 305c BGB. Dieser regelt den Umgang mit sogenannten „überraschenden Klauseln“. Demnach werden solche Bestimmungen in AGB nicht zum Vertragsbestandteil, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht.

Eine Rechtswahlklausel ist nach derzeitiger Rechtsprechung jedenfalls nicht überraschend, wenn sie das ohnehin nach Art. 4 und 6 Rom-I-VO anwendbare Recht wählt oder das Recht am Ort des Sitzes einer der Parteien.

Im Falle der PayPal-Nutzungsbedingungen wird für den Vertragspartner allerdings nicht ersichtlich, warum eine Gesellschaft, die in Luxemburg ansässig ist, in Deutschland tätig ist und mit deutschen Kunden Verträge abschließt, walisisches oder englisches Recht anwenden will (LG Dortmund, Urt. v. 15.01.2016, Az. 3 O 610/15; LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2014, Az. 327 O 187/14, bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 24.04.2015, Az. 1 U 185/14).

Demnach würde also eine überraschende Klausel vorliegen, die nicht zum Vertragsbestandteil wird.

Fraglich bleibt nun, ob es sich bei § 305c BGB um eine zwingende Bestimmung des Unionsrechts handelt. Die §§ 305 ff. BGB beruhen zweifelsfrei auf Unionsrecht, nämlich auf der Richtlinie 93/13/EWG. Diese ist auch als zwingendes Recht ausgestaltet. Von der Richtlinie erfasst werden jedoch nur solche Sachverhalte, die die Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern regeln. Die Anwendung der Vorschriften auch im Verhältnis von Unternehmern zueinander beruht somit nicht auf EU-Recht.

Trotzdem hat beispielsweise das Landgericht Dortmund die Anwendung des § 305c BGB im Verhältnis B2B bejaht (LG Dortmund, Urt. v. 15.01.2016, Az. 3 O 610/15). Darauf, dass andere Gerichte dies ebenso handhaben werden, ist allerdings kein Verlass. Nach hiesiger Rechtsauffassung wird dies wohl auch eher abzulehnen sein, denn die Rechtswahlklausel ist Unternehmern gegenüber wirksam (so auch Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 473). Für vertragliche Ansprüche wird mithin englisches und walisisches Recht zur Anwendung kommen.

Es gibt allerdings im einstweiligen Rechtsschutz noch eine letzte Möglichkeit, zur Anwendung deutschen Rechts zu gelangen:

Lässt sich der Inhalt des ausländischen Rechts wegen der Eilbedürftigkeit nicht einmal summarisch ermitteln, kann äußerst hilfsweise nach deutschem Recht entschieden werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019, 15 U 48/19; BGH, Beschluss vom 26.10.1977, IV ZB 7/77).

Anwendbares Recht bezüglich deliktischer Ansprüche

Noch bedeutsamer ist für Sie als Händler in der hier thematisierten Situation, welches Recht auf deliktische Ansprüche anwendbar ist. Dies richtet sich für außervertragliche Ansprüche mit Auslandsbezug nach der Rom-II-VO. Auch diese Verordnung enthält in Art. 14 Regelungen zur Rechtswahl:

Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll:

a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses;

oder

b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung.

https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/14.html

Hier liegt bei Begründung einer Rechtswahl in den AGB eine vor dem schadensbegründenden Ereignis getroffene Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b Rom-II-VO vor. Handelt es sich bei Ihrem Konto um ein PayPal Geschäftskonto, ist auch davon auszugehen, dass PayPal durch Sie im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit genutzt wird. Fraglich ist nun, ob man hier von einer frei ausgehandelten Vereinbarung ausgehen kann.

Wann eine Rechtswahl als „frei ausgehandelt“ angesehen werden kann, wird in der Literatur diskutiert und unterschiedlich bewertet. Eine wohl herrschende Auffassung stellt darauf ab, ob die Rechtswahl individuell verhandelt wurde und ernsthaft zur Disposition gestanden hat.

Bei einer Rechtswahl durch AGB, bei der keine individuelle Bekräftigung des Rechtswahlwillens der Parteien zum Ausdruck gekommen ist, sei dies nicht der Fall (Wurmnest in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 14 Rom II-VO (Stand: 01.03.2020), Rn. 22 f.). Im Falle von PayPal steht eine individuelle Verhandlung der Rechtswahl in der Regel nicht zur Disposition. PayPal schließt Massenverträge ohne die Absprache von Individualvereinbarungen ab. Wer PayPal als Händler nutzen will, muss die AGB akzeptieren. Vor allem kleinen Händlern gegenüber besteht ein gewisses Machtgefälle. Wollen die Händler wettbewerbsfähig bleiben, kommen sie an der Nutzung von PayPal meist nicht vorbei. Daher schließen wir uns der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung an und lehnen die Vereinbarkeit der von PayPal verwendeten Rechtswahlklausel mit Art. 14 Abs. 1 lit. b Rom-II-VO ab.

Mithin richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den allgemeinen Vorschriften der Rom-II-VO. Bezüglich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB oder eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB kommt Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO als Kollisionsnorm in Betracht. Demnach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Aus ErwGr. 17 der Rom-II-VO ergibt sich, dass dies der Ort sein soll, an dem der Verletzungserfolg eintritt, also der Ort der Rechtsgutverletzung (vgl. MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 20). Wird das PayPal-Konto eines Kunden gesperrt, der seinen Sitz in Deutschland hat, tritt der Schaden bzw. die Rechtsgutverletzung auch bei ihm in Deutschland ein. Mithin ist deutsches Recht auf diese Ansprüche anwendbar.

Bezüglich der Ansprüche, die aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten folgen können, kommt es nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom-II-VO darauf an, in welchem Staat der Markt durch PayPal beeinträchtigt ist oder voraussichtlich beeinträchtigt wird. Auch in diesem Fall kommt deutsches Recht zur Anwendung, denn bei einer Beeinträchtigung deutscher Kunden, die ihre Geschäftstätigkeit auf den deutschen Markt ausrichten, wird auch nur der deutsche Markt beeinträchtigt.

Auf alle in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche ist mithin deutsches Recht anwendbar. Sollte das angerufene Gericht dies anders sehen, gibt es wie bereits erörtert auch bezüglich der deliktischen Ansprüche die Möglichkeit, im einstweiligen Verfahren ausnahmsweise nach deutschem Recht zu entscheiden (s.o.).

Ihre Ansprüche gegen PayPal

Vertragliche Ansprüche gegen PayPal geltend zu machen, erscheint aufgrund der nach unserer Auffassung bestehenden Anwendbarkeit ausländischen Rechts wohl eher unattraktiv. Solche kommen in Betracht, wenn PayPal seine vertraglichen Pflichten durch die Kontosperre verletzt hätte. PayPal sichert sich zwar durch die Aufnahme der Verdachtsklausel in die AGB (s.o.) recht sicher ab. Ist allerdings bereits der Verdacht des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen völlig aus der Luft gegriffen, verletzt PayPal seine Pflicht, Ihnen als Händler die Nutzung des Kontos zu ermöglichen. Sie können mithin von PayPal verlangen, den Vertrag zu erfüllen, indem Ihnen der Zugriff auf Ihr Konto gewährt wird und Ihr Guthaben wieder freigeschaltet wird.

Um allerdings auf Nummer sicher zu gehen und zu verhindern, dass das Gericht ausländisches Recht anwendet, macht es durchaus Sinn, deliktische Ansprüche geltend zu machen, auf die aus den oben genannten Gründen wohl deutsches Recht anwendbar ist. Daher wird nun erörtert, welche deliktischen Ansprüche gegen PayPal bestehen.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Bei der Kontosperre könnte es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handeln. Liegt ein solcher Eingriff vor, können darauf Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche folgen (§§ 823 Abs. BGB und 1004 Abs. 1 BGB analog). Voraussetzung dafür ist zunächst, dass Ihr Handel unter den Begriff des Gewerbebetriebs fällt. Da dieser weit ausgelegt wird, sollte dies regelmäßig der Fall sein. Darunter fällt jede erlaubte, selbstständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Weiterhin ist ein betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb nötig.

Betriebsbezogen sind nur solche unmittelbaren Eingriffe, die sich gegen den Betrieb als solchen richten und nicht nur vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29,65,74).

Wichtiges Indiz für das Vorliegen der Betriebsbezogenheit ist, dass der Eingriff sich gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und er über eine bloße Belästigung und sozialübliche Behinderung hinausgeht (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 – VI ZR 357/97). Ob ein solcher Fall vorliegt, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Kontosperre durch PayPal den Gewerbebetrieb erheblich beeinträchtigen kann. Nutzen Ihre Kunden PayPal als Hauptzahlungsmittel, werden neue Vertragsabschlüsse durch die Kontosperre beeinträchtigt. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie die Zugriffsmöglichkeit auf hohe Guthabenbeträge verlieren. Dies kann die Liquidität Ihres Betriebs beeinträchtigen. Der Eingriff müsste zudem rechtswidrig sein. Dies wird anhand einer Interessenabwägung beurteilt. Überwiegt also das Interesse von PayPal an der Sperrung Ihres Kontos, etwa, weil Sie gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen haben, können Sie sich nicht auf Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Allerdings wird regelmäßig Ihr Interesse an der weiteren, uneingeschränkten Nutzung von PayPal überwiegen, wenn ein Verstoß Ihrerseits nicht vorliegt und auch sonst keine Rechtfertigung aufseiten von PayPal eingreift.

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie gegen PayPal verschiedene Ansprüche geltend machen. Ist Ihnen durch die Kontosperre ein Schaden entstanden, etwa, weil Ihnen durch die fehlende Zahlungsfunktion Gewinn entgangen ist, können Sie gem. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz geltend machen. Die Bezifferung eines konkreten Schadens wird allerdings regelmäßig nur schwer möglich sein. Daher wird folgender Anspruch für Sie in erster Linie relevant sein: Sie können gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB von PayPal verlangen, die Einschränkung Ihres Kontos aus den „Gründen“, die zu der Sperrung geführt haben, in Zukunft zu unterlassen, wenn Wiederholungsgefahr vorliegt. Diese wird i. d. R. vermutet, wenn PayPal sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wettbewerbsrechtlicher Anspruch

Infrage käme auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Demnach ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des ersten Teils des GWB, gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder eine Verfügung einer Kartellbehörde verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

Im Falle der Kontosperre durch PayPal käme ein Verstoß gegen eine Vorschrift des ersten Teils des GWB infrage, nämlich gegen § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB. Dieser verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen (§ 19 Abs. 1 GWB). Ein solcher Missbrauch soll vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB).

Die marktbeherrschende Stellung von PayPal in rechtlich dogmatischer Weise zu bestimmen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Zudem liegen dafür auch nicht genügend Daten und Fakten zu den Geschäftszahlen und dem Markt vor. Fest steht allerdings, dass kein Online-Zahlungsdienst in Deutschland so häufig genutzt wird wie PayPal. Dies ergibt sich aus einer zuletzt durchgeführten Studie des Kölner Handlungsforschungsinstituts EHI unter dem Titel „Online-Payment 2022“ (online abrufbar unter https://www.ehi.org/presse/beliebtheit-von-paypal-waechst-rasant/). Demnach wurde für 28,2 Prozent aller Online-Käufe im Jahr 2021 PayPal als Zahlungsart genutzt. Diese Marktstellung kann gegenüber den Mitbewerbern von PayPal unserer Auffassung nach durchaus als überragend angesehen werden im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Mithin wird PayPal wohl von den Marktverhaltensregeln des § 19 GWB erfasst.

Voraussetzung des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB ist weiter die unmittelbare oder mittelbare unbillige Behinderung eines anderen Unternehmens. Behinderung ist in diesem Sinne jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb, wobei es gleichgültig ist, ob wettbewerbsfremde, oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden (Immenga/Mestmäcker/Markert/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 84). Diesbezüglich kann angeführt werden, dass die Kontosperre des PayPal-Accounts erhebliche Auswirkungen auf die Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb haben kann. So können Online-Händler, die PayPal als Zahlungsoption für ihre Kunden anbieten und bei denen diese auch umfangreich genutzt wird, ihre Waren an diese Kunden nicht mehr vertreiben. Zudem befinden sich häufig hohe Geldsummen auf den Händlerkonten, auf die bei einer Sperre nicht mehr zugegriffen werden kann, wodurch die Liquidität des Unternehmens gefährdet werden kann.

Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kann demnach durchaus in der Kontosperre gesehen werden, zumindest, wenn sie nicht mit nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt ist. Ein Unterlassungsanspruch kann somit auch aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB folgen. Handelt PayPal schuldhaft, besteht gem. § 33a Abs. 1 GWB zudem die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz.

Was Sie als Händler tun können, wenn Ihr PayPal-Konto gesperrt wurde

Zunächst ist zu empfehlen, außergerichtlich gegen PayPal vorzugehen. Als erster Schritt wäre es für Sie möglich, falls PayPal einen konkreten Grund für die Sperrung genannt hat, hierzu Stellung zu nehmen und den Vorwurf abzuweisen.

Sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Sie sich anwaltlichen Rat suchen. PayPal sollte in jedem Fall für die Sperrung Ihres Geschäftskontos abgemahnt werden und zur Unterlassung aufgefordert werden. Diese Abmahnung sollte auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, um sicherzustellen, dass Sie – sollte PayPal Ihrer Aufforderung nicht nachkommen – in einem späteren Prozess die Wiederholungsgefahr darlegen können.

Der nächste mögliche Schritt wäre dann ein gerichtliches Vorgehen. Da es Ihnen regelmäßig darum gehen wird, möglichst schnell wieder Zugriff auf Ihr PayPal-Konto zu erhalten, ist an die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu denken. Hierdurch wird Ihnen vorläufiger Rechtsschutz gewährt, sodass im Falle des Erfolgs Ihres Antrags PayPal dazu verpflichtet werden kann, kurzfristig Ihr Konto wieder freizugeben.

Eigentlich wird durch die einstweilige Verfügung nur die vorläufige Regelung des Rechtsstreits erwirkt. Eine endgültige Entscheidung kann grundsätzlich nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erreicht werden. Allerdings hat sich in der Praxis eine weitere Möglichkeit herausgebildet, nach Erlass der einstweiligen Verfügung das Verfahren auf Dauer zu beenden. Nämlich die Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner, hier also PayPal. Dadurch erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung an. Sollte PayPal nicht von selbst eine solche Erklärung abgeben, ist anzuraten, ein Abschlussschreiben an PayPal zu richten, und diese zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern, bevor das Hauptsacheverfahren angestrengt wird. Kommt PayPal dem nicht nach, sollte aber, um eine rechtskräftige Entscheidung zu erhalten, Klage erhoben werden.

Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit

Nun wurde bereits viel über eine Vorgehensweise in einem gerichtlichen Verfahren gesagt. Voraussetzung für den Erfolg eines gerichtlichen Vorgehens in Deutschland ist allerdings zunächst, dass deutsche Gerichte auch zuständig sind, sog. internationale Zuständigkeit.

Dass das Verhältnis zu PayPal einen Auslandsbezug aufweist, wurde bereits erörtert. Regelungen zur internationalen Zuständigkeit sind in erster Linie in der EuGVO zu finden. Sie gilt gem. Art. 1 Abs. 1 S. 1 für Zivil- und Handelssachen. Die Nutzungsbedingungen von PayPal enthalten eine Gerichtsstandsvereinbarung (s.o.). Allerdings begründet diese keine ausschließliche Zuständigkeit, sodass Sie, falls ein anderer Gerichtsstand einschlägig ist, auch diesen für Ihr gerichtliches Vorgehen wählen können.

Infrage kommen insbesondere die besonderen Gerichtsstände nach Art. 7 EuGVO. Bezüglich vertraglicher Ansprüche kann gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz (Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVO) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Maßgeblich ist mithin der Erfüllungsort. PayPal muss Ihnen im Rahmen des Vertrages seine Zahlungsoptionen in Ihrem Absatzgebiet zur Verfügung stellen. Setzen Sie als Händler Ihre Waren und Dienstleistungen in Deutschland ab, liegt der Erfüllungsort mithin auch in Deutschland, sodass für vertragliche Ansprüche eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet wird.

Bezüglich deliktischer Ansprüche kommt es gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVO auf den Ort an, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Im vorliegenden Fall wird Ihre Geschäftstätigkeit durch die Kontosperrung in Deutschland eingeschränkt. Somit ist auch für deliktische Ansprüche eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.

Zusammenfassung, Musterschreiben und Handlungsempfehlung

Wie Sie nach dem Lesen des Artikels vielleicht festgestellt haben, wirft die Kontosperre durch PayPal sehr viele Rechtsfragen auf, deren Beurteilung recht kompliziert sein kann. Um im ersten Schritt bei der Beschwerde an PayPal nichts falsch zu machen, haben wir Ihnen ein Musterschreiben erstellt, mit dem Sie PayPal kurzfristig zur Wiedereinräumung der Verfügungsbefugnis über Ihr Konto auffordern können.

Musterschreiben herunterladen

Für juristische Laien ist es nicht einfach, den Überblick über die rechtliche Lage zu behalten. Daher empfehlen wir Ihnen, sollte PayPal auf Ihre Beschwerde nicht reagieren, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Wir empfehlen zudem, um einer Anwendung walisischen und englischen Rechts zu entgehen, deliktische Ansprüche gegen PayPal geltend zu machen in Form von Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen.

Lassen Sie sich jedenfalls nicht zu lange Zeit damit, auf die Sperre zu reagieren. Der Erfolg einer einstweiligen Verfügung hängt maßgeblich davon ab, dass Ihr Anliegen als eilbedürftig eingeordnet wird. Gehen Sie erst nach mehreren Wochen gegen PayPal vor, kann das Gericht dies zu Ihrem Nachteil werten.

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