Neue Informationspflichten beim Lebensmittel-Verkauf ecommerce

Neue Informationspflichten beim Lebensmittel-Verkauf

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
4 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Man könnte das Jahr 2014 aus Sicht des Handels als – sagen wir mal – sehr „regelungsdurchsetzt“ bezeichnen. Auch in der „schönsten Jahreszeit“ kommen auf Internethändler nochmals gesetzliche Pflichten im Fernabsatz zu.

Lebensmittelinformationsverordnung

Anlass für die anstehenden Änderungen bietet nunmehr die Lebensmittelinformations-Verordnung (kurz LMIV). Diese Verordnung fasst bestehende Regelungen aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, der Nährwertkennzeichnungsverordnung und der Fertigpackungsverordnung sowie der Zusatzstoffzulassungsverordnung zusammen.

Lebensmittelinformationsverordnung
Neue Pflichten für Online-Händler beim Lebensmittel-Verkauf

Intention der Verordnung ist die Umsetzung des Vorhabens, auf europäischer Ebene einheitliche Regelungswerke über die Kennzeichnung, Aufmachung und Bezeichnung sowie die Bewerbung von Lebensmitteln zu schaffen.

Die Lebensmittelinformations-Verordnung bestimmt Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher und bestimmt, welche Informationen auf Verpackungen von vorverpackten Lebensmitteln angebracht werden müssen.

Gültig ab 13.12.2014

Zahlreiche Vorschriften aus der Lebensmittelinformations-Verordnung erlangen am 13.12.2014 ihre verbindliche Geltung.

So müssen Allergene (Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können) künftig besonders gekennzeichnet werden. Auch lose gehandelte Lebensmittel sind von der Allergenkennzeichnungspflicht erfasst.

Auf Verpackungen von Lebensmitteln ist künftig eine feste Schriftgröße vorgegeben. Zudem werden künftig Herkunftsangaben zu tierischen und pflanzlichen Fetten verlangt. Die Nährwertdeklaration ist künftig ebenso eine zu beachtende Pflicht, wie die weitreichenden Informationsangaben zu Süßungsmitteln.

Pflichten bei Fernabsatzgeschäften mit Lebensmitteln

Herausstechende Relevanz entwickelt aber Art. 14 LMIV. Dieser betrifft nämlich die zunehmende Gruppe der Lebensmittelunternehmer, die im Fernabsatz mit Lebensmitteln handeln. Lebensmittelunternehmer in diesem Sinnen sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, aber auch mit dem Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausüben.

Konkret enthält die Vorschrift (neben den Maßgaben des Artikel 9 LMIV) Regelungen für vorverpackte Lebensmittel, welche durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden.

Information muss vor dem Kaufvertragsabschluss erfolgen

So sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Verfügbar heißt insoweit, dass die Informationen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Zusätzliche Kosten dürfen dem Verbraucher für diese Informationsbereitstellung hierfür nicht in Rechnung gestellt werden. Bedeutsam ist ferner, dass alle verpflichtenden Angaben bereits zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein müssen.

Des Weiteren enthält Art. 14 LMIV auch Maßgaben an nicht vorverpackte Lebensmittel, die durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden. Hier bestimmt die Verordnung, dass die nach Art. 44 vorgeschriebenen Angaben (diese Bestimmung beinhaltet die Allergenkennzeichnungsmaßgaben) gemäß Art. 44 Abs. 1 LMIV verfügbar zu machen sind.

Sanktionen bei Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung

Da die in Art. 14 der Lebensmittelinformations-Verordnung enthaltenen Bestimmungen spätestens bis zum 13.12.2014 Beachtung finden müssen, sollten Internet Händler, die mit Lebensmitteln handeln, sich zeitnah mit Fragen der Umsetzung der Bestimmung befassen. Denn beim Verstoß gegen die Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern wegen der Verletzung der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Überdies sind Verstöße gegen die Informations- und Kennzeichnungspflicht bereits nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren.

Chat starten