Einkauf per Bot: Rechtslage und Risiken beim Kaufvertragsschluss ecommerce

Einkauf per Bot: Rechtslage und Risiken beim Kaufvertragsschluss

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Haben Sie mal wieder keinen Erfolg gehabt beim Release der brandaktuellen Playstation 5, dem Verkaufsstart limitierter Marken-Sneaker oder der letzten Ebay-Auktion? Sollten Sie beim versuchten Kauf nicht auf die Hilfe spezialisierter Computerprogramme zurückgegriffen haben, ist das auch kein Wunder. Denn mittlerweile gibt es so viele sogenannte Bots und Bot-Nutzer, dass es so gut wie unmöglich ist, angesagte Ware im World Wide Web ohne einen Bot zu kaufen. Vielleicht denken auch Sie deshalb nun über den Einsatz entsprechender Bots nach, um Ihre Chancen zu erhöhen. Doch ist der Einkauf per Bot überhaupt rechtlich wirksam oder fehlt es nicht eher am Vorliegen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung?

Vorüberlegung: Was ist ein Bot?

Bot ist die Kurzform des englischen Wortes „robot“ – zu Deutsch Roboter. Allgemein versteht man darunter ein Computerprogramm, welches weitgehend automatisch sich wiederholende Aufgaben abarbeitet, ohne dabei auf die Interaktion mit einem menschlichen Benutzer angewiesen zu sein.

Technisch wird dabei unterschiedenen zwischen Frontend- und Backend-Bots:

Bei einem Frontend-Bot wird der Teil des ins Auge gefassten Webshops, mit dem Sie als Webseitenbesucher während des Kaufprozesses interagieren werden, vom Bot-Entwickler zunächst eingehend analysiert. Anschließend wird der Bot so programmiert, dass er imstande ist, das Klicken und Tippen eines menschlichen Webseitenbesuchers zu replizieren. Die Routine des Bots startet dann mit dem wiederholten Aufruf des Webshops zu dem jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt, bis das gesuchte Produkt tatsächlich auch vorrätig ist. Sodann erfolgt in Sekundenbruchteilen und ohne menschliches Zutun der Klick auf „In den Warenkorb“, die Eingabe von Benutzername und Passwort sowie der Adress- und Zahlungsinformationen des Käufers und abschließend der Klick auf „Kaufen“.

Der davon abzugrenzende Backend-Bot ist technisch deutlich anspruchsvoller konstruiert und deshalb ohne entsprechende Kenntnisse nur schwer nachzuvollziehen. Weil er in der Praxis jedoch auch seltener zur Anwendung kommt, soll auf diese Art von Bot nur kurz eingegangen werden. Anders als der Frontend-Bot ignoriert der Backend-Bot das Webshop-Frontend und interagiert direkt mit dem Backend. Dieses ist dafür zuständig, die von Ihnen als Webseitenbesucher getätigten Eingaben zu verarbeiten und daraus resultierende Funktionen auszuführen. Ein Klick auf „In den Warenkorb“ etwa führt zu einer Anfrage im Backend, welches sodann die zugehörigen Funktionen ausführt und den Besucher über den Erfolg oder Misserfolg der Aktion informiert.

Die bekanntesten Bots sind die auf Ebay-Auktionen ausgerichteten Baytomat und Biet-O-Matic. Die beiden Programme beobachten beliebig viele Artikel, die Sie als Nutzer per Auktionsnummer oder Drog & Drop an die Software übergeben können. Anschließend schicken die Bots Gebote exakt zum von Ihnen voreingestellten Zeitpunkt ab, etwa genau eine Sekunde vor Auktionsende. Zudem lassen sich auch mehrere Angebote dergestalt gruppieren, dass der Bot so lange auf die Artikel der Gruppe bietet, bis eine festgelegte Anzahl des Artikels gekauft wurde.

Diese Frontend Bots sind kostenfrei im Internet zu erhalten. An Backend Bots gelangt man über bestimmte Internetadressen, wo man diese entgeltlich erwerben oder mieten kann.

Voraussetzung für einen Vertragsschluss: Die Willenserklärung

Viel wichtiger als die technische Funktionsweise der Bots ist jedoch der juristische Hintergrund und speziell die Klärung der Frage, ob unter Inanspruchnahme eines solchen Computerprogramms überhaupt ein wirksamer, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Vertrag geschlossen werden kann.

Generell bedarf es zu einem Vertragsabschluss zwei inhaltlich übereinstimmender, mit Bezug aufeinander abgegebener Willenserklärungen – diese werden grundsätzlich Angebot und Annahme genannt. Die Willenserklärung ist dabei eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist, in Ihrem Fall nämlich auf den Kauf einer bestimmten Ware. Sie besteht aus zwei Elementen, dem (inneren) Willen und der Äußerung dieses Willens nach außen.

Der innere Wille wird seinerseits in drei Bestandteile aufgeteilt:

  1. Unter dem sogenannten Handlungswillen versteht man das Bewusstsein zu handeln. Gemeint ist damit der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens (Sprechen, Nicken, Klicken) gerichtet ist.
  2. Beim Erklärungswillen geht es demgegenüber um das Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt. Dieser Wille ist gegeben, wenn der Erklärende sich bewusst ist, dass sein Verhalten als eine rechtserhebliche Erklärung aufgefasst werden kann.
  3. Als Geschäftswillen bezeichnet man zuletzt den Willen, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Im Gegensatz zum Erklärungswillen geht es beim Geschäftswillen nicht darum, irgendeine, sondern eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.

Der aus Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen bestehende innere Wille verwirklicht sich dann letztendlich in seiner Äußerung. Sie ist ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Liegen diese Voraussetzungen bei einem Bot vor?

Streng genommen müsste man eigentlich zu dem Ergebnis kommen, dass bei einem Einkauf per Bot weder der Handlungswille, noch der Erklärungswille und auch nicht der Geschäftswille gegeben ist. Denn in einem solchen Fall gibt eben kein realer, zur Willensbildung fähiger Mensch die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung ab, sondern lediglich ein Computerprogramm. Und das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur Willenserklärungen natürlicher Personen.

Doch zumindest für vollständig automatisiert agierende Bots, bei denen die Willenserklärung letztendlich nach vordefinierten Einstellungen des jeweiligen Nutzers erzeugt werden, ist man sich in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einig, dass dieser Unterschied zwischen einer von einem Menschen abgegebenen Willenserklärung und einer von einem Computerprogramm abgegebenen Willenserklärung im Ergebnis so unerheblich ist, dass man die Willenserklärung des Bots Ihnen als Nutzer zurechnen kann. Mit dieser Argumentation werden diese speziellen Erklärungen als gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Computererklärungen angesehen, die für den hinter dem Bot stehenden Nutzer rechtlich bindend sein sollen.

Die hier insbesondere zweifelhaften, oben skizzierten Bestandteile des inneren Willens werden dabei wie folgt konstruiert:

  1. Handlungswille: Der Handlungswille kann zwar zum (an sich relevanten) Zeitpunkt der Erzeugung der Computererklärung nicht bejaht werden. Allerdings liegt er aufgrund des gestreckten, arbeitsteiligen Erklärungsprozesses bereits in der Inbetriebnahme des Bots durch Sie als Nutzer.
  2. Erklärungswille und Geschäftswille: Für die beiden anderen Bestandteile des inneren Willens ist die Begründung ihres Vorliegens bei genauer Betrachtung sogar noch etwas schwammiger. Dem Grunde nach fehlt es an beidem, haben Sie als Nutzer doch zum Zeitpunkt der Erzeugung der Willenserklärung durch den Bot aufgrund der Automation weder einen konkreten Erklärungs-, noch einen konkreten Geschäftswillen. Umgangen wird das daraus folgende Problem mit einem Verweis darauf, dass eingesetzte Bots und ihre Handlungen letztlich immer auf dem Willen des menschlichen Nutzers beruhen, sodass beide Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Kritik und Reaktionen von Gesetzgeber und Rechtsprechung

Nichtsdestotrotz mehrt sich seit einigen Jahren die Kritik am Einsatz von Bots – insbesondere von Seiten der Händler und Verkäufer sowie der leer ausgehenden Verbraucher. Adressaten dieser Kritik sind jedoch nicht primär Käufer wie Sie, die nur ein einzelnes Objekt der begehrten Ware erwerben. Das viel größere Ärgernis bereiten stattdessen Leute, die sich darauf spezialisiert haben, gleich eine Vielzahl von Schuhen oder Spielekonsolen zu erwerben, um diese anschließend dann zu einem Vielfachen des Ursprungspreises auf Resell-Plattformen anzubieten. Durch dieses Vorgehen sind Verbraucher, die nicht auf Bots zurückgreifen konnten oder wollten, faktisch gezwungen, diese oftmals astronomischen Preise zu zahlen. Der Markt wird auf diesem Wege künstlich manipuliert.

Eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers oder ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Eindämmung dieser Praxis gibt es jedoch Stand jetzt nicht. Anders als beispielsweise in Großbritannien, wo kürzlich ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, der den Weiterverkauf von Waren verbieten soll, die mit Hilfe von Bots erworben wurden.

Solange es entsprechende einschränkende Regeln zum Einsatz von Bots hierzulande noch nicht gibt, bewegen Sie als Käufer sich beim Rückgriff auf solche Computerprogramme zwar auf rechtlich nicht allzu festem Boden, können jedoch bei Streitigkeiten rund um das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung zur Begründung eines Kaufvertrages auf die obige Argumentation zurückgreifen.

Händler darf Bestellung beim Kauf per Bot stornieren

Hinweisen möchten wir Sie aber in jedem Fall auf die Gefahr, dass der Händler sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Stornierungsrecht vorbehalten kann, für den Fall der Abgabe einer (teil-)automatisierten Willenserklärung durch einen Bot. Eine entsprechende Klausel eröffnet dem Händler dann die Möglichkeit, Ihre Bestellung zu stornieren, noch bevor es überhaupt zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen ist. Mithin haben Sie auch keinen Anspruch auf Lieferung der von Ihnen begehrten Ware.

Voraussetzung dieser Stornierung ist dementsprechend, dass noch nicht beide für einen Kaufvertrag erforderlichen Willenserklärungen abgegeben wurden. Sie haben Ihre Willenserklärung (das Angebot) wie gesehen unter Zuhilfenahme des Bots bereits durch Klicken des Feldes „Jetzt kaufen“ abgeben. Für das Bestehen des Stornierungsrechts des Händlers kommt es also entscheidend darauf an, ob dieser das Angebot auch schon angenommen hat. Und das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich festgelegt hat, dass nach der Bestellung zwar eine Bestellbestätigung versandt wird, der Kaufvertrag aber erst mit Versand der Ware zustande kommt. Ist dagegen bereits die Bestellbestätigung als Annahme Ihres Angebots anzusehen, scheidet eine Stornierung von Anfang an aus.

Auch wenn der Vorbehalt einer Stornierung Ihnen vielleicht wie ein unfairer Ausschluss einzelner Kaufinteressenten vorkommt, ist es rechtlich vollkommen legitim. Im Rahmen seiner Vertragsautonomie kann der Händler nämlich grundsätzlich frei entscheiden, wann, wo und wie er mit wem einen Vertrag schließen möchte und mit wem eben nicht. Entscheidet sich der Händler nun also dagegen, Kaufvertragsschlüsse per Bot zuzulassen, ist das sein gutes Recht.

Um diesem Problem von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers oder der Verkaufsplattform sorgfältig zu lesen – sowohl in Bezug auf das Stornierungsrecht als auch im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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