Klage gegen Online-Coach Abzocke

Klage gegen Online-Coach

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Sind auch Sie auf einen selbsternannten Online-Coach hereingefallen und haben einen Vertrag über ein teures Online-Coaching abgeschlossen? Hat man auch Sie mit Versprechungen und Zusagen wie „Möglichst schnell zu 10k im Monat“ oder „Stell dir vor, du willst bis Ostern Millionärin sein“ in einen teuren Coaching-Vertrag gelockt? Unsere Kanzlei vertritt seit 2007 Coaching-Opfer gegen die betrügerischen und sittenwidrigen Machenschaften der „Abzocker“. In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie Sie sich effektiv gegen Coaching-Abzocke wehren.

Vorbereitung auf die Klage gegen den Online-Coach

Oftmals werden die zunächst attraktiv wirkenden Online-Coaching-Verträge telefonisch oder online abgeschlossen. Die Interessenten werden mit lukrativen Versprechen in die Verträge gelockt. So wird beispielsweise damit geworben, mit dem Coaching innerhalb kurzer Zeit und ohne Vorkenntnisse ein fünfstelliges Einkommen erzielen zu können. All diese Umstände müssen in einer Klage gegen den Online-Coach deutlich herausgestellt werden. Denn die Gerichte orientieren sich erst einmal am Vertragsinhalt (und das zu Recht, weil Gesetzgeber und Judikative davon ausgehen, dass Vertragsparteien ihre Anliegen grundsätzlich erst einmal selbst lösen mögen).

Zudem gehen die meisten Richter von redlichen Vertragspartnern und seriösen Dienstleistern aus. Diese Grundansicht gilt es zu erschüttern. Dafür braucht es auf Seiten der Coaching-Opfer Geduld, einiges an Erfahrung im Umgang mit Coaching-Prozessen sowie einer guten Vorbereitung, in der tunlichst keine Fehler gemacht werden sollten. Daher will ich im Folgenden einmal grob auf die Vorbereitungsmaßnahmen eingehen, bevor ich mich der eigentlichen Klage gen den Online-Coach widme.

Coaching-Abzocke als kalkulierte Betrugsmasche

Leider weicht die Realität oftmals erheblich vom Vorstellungsvermögen eines nicht selten „unbedarften Zivilrichters“ ab. Ich kann mich noch an einen Gerichtstermin im Jahre 2007 erinnern, in dem mir der Zivilrichter in einem von mir auf Klägerseite begleiteten Coaching-Prozess vorhielt (O-Ton): „Das glaube ich Ihnen nicht. Wer macht denn sowas?“

Daher rate ich eindringlich zu einer peniblen Aufarbeitung des Sachverhalts und zum gründlichen Zusammentragen aller in Betracht kommenden Beweismittel. Denn Sie stehen in der Darlegungs- und Beweislast für das Gros der entscheidungserheblichen Tatsachen.

Tatsächlich wird sich auch Ihre Coaching-Erfahrung wie folgt abgespielt haben: Nachdem der Vertrag abgeschlossen und die meist vier- bis fünfstelligen Coaching-Gebühren überwiesen wurden (oder aber ein langfristiges Vertragsverhältnis mit monatlichen Raten abgeschlossen wurde), entpuppt sich der Vertrag mitunter als perfide „Betrugsmasche“. So werden die Leistungen nicht wie vereinbart erbracht, es fallen versteckte Kosten an oder aber der Coach ist plötzlich gar nicht oder nur schwer erreichbar.

Letztendlich werden Interessenten durch „Brainwashing-Methoden“ direkt zu einem Vertragsschluss bewegt, indem unter anderem behauptet wird, dass das Angebot zeitlich begrenzt sei oder es nur noch wenige Plätze gäbe. Auch einige unserer Mandanten mussten negative Verfahrungen mit derartiger Coaching-Abzocke machen.

Übrigens sind Werbestrategien und Versprechen wie „möglichst schnell zu 10k im Monat“ als irreführende Werbung und somit als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, konkret als Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 UWG, zu qualifizieren.

Neben §§ 3, 4a und 5a UWG bildet diese Vorschrift die Grundfeste des lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes. Verbraucherverbände, die in der Liste des Bundesjustizamtes als qualifizierte Verbände eingetragen sind, können gegen derartige Versprechen von unseriösen Abzock-Choaches klagen. Auch dieser Umstand sollte sich in einer Klageschrift wiederfinden.

Vorgerichtliche Planung vor Klageeinreichung

Bevor Sie Klage bei dem zuständigen Gericht einreichen, sollten Sie einige Dinge planen und veranlassen. Übrigens erkläre ich weiter unten in diesem Beitrag, welches Gericht für die Online-Coaching Klage zuständig ist. Erfreulicherweise wird das häufig das Gericht an Ihrem Wohnort sein.

Problematisch erweist sich ein Firmen- oder Wohnsitz des Coaching-Teilnehmers im Ausland. Oftmals zögern Richter nicht, eine sich anbietende Verweisung an ein anderes Gericht vorzunehmen. Besonders ärgerlich könnte eine derartiger „Aktionismus“ werden, wenn an Ihrem ausländischen Wohnsitz keine entsprechend weitreichenden Bestimmungen zum Schutz vor einer Coaching-Abzocke bestehen, wie in Deutschland. Aber auch zur Lösung des Zuständigkeitsproblems findet sich oft ein „Workaround“, mittels dem man Einfluss auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nehmen kann.

Zunächst einmal richten wir aber den Fokus auf die außergerichtlichen Vorbereitungsmaßnahmen. Sie sollten zuallererst einmal prüfen, welches Gestaltungsrecht Ihnen hilft, um sich effizient gegen die Coaching-Abzocke zu wehren. Es existieren mehrere subjektive Rechte, die es Ihnen als Coaching Teilnehmer ermöglichen, durch eine einseitige Erklärung eine Rechtsänderung herbeizuführen. All diese Rechte haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und bedürfen der außergerichtlichen Planung. Die Maßgaben an die Form, den Zugang und den notwendiger Inhalt der Erklärung orientieren sich an dem jeweiligen recht, auf das Sie sich berufen. Nicht selten empfiehlt sich gar eine Kombination mehrerer Gestaltungsrechte.

Im Nachgang will ich einmal auf die gängigsten Rechte und deren Voraussetzungen eingehen.

Widerruf des Coaching-Vertrages

In nahezu allen von unserer Kanzlei begleiteten Coaching-Mandaten handelt es sich bei den Online-Coaching-Verträgen um einen sogenannten Fernabsatzvertrag. Der Coaching-Vertrag wird regelmäßig online, telefonisch oder per Mail abgeschlossen. Bei einem Fernabsatzvertrag steht Ihnen als Verbraucher das Recht zu, innerhalb einer bestimmten Frist und ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag gem. §§ 312c, 312g Abs. 1, 355 BGB zurückzutreten.

Aber Achtung: gerade die Frage nach der Verbrauchereigenschaft ist ein häufiger Konfliktpunkt in der Auseinandersetzung mit den Online-Coaches. Denn die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht gelten nicht, wenn Sie den Coaching-Vertrag als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen haben.

Frist zum Widerruf des Vertrages

Sind Sie sich nun unsicher, ob Sie als Unternehmer oder Verbraucher zu qualifizieren sind, so schafft das erst kürzlich verkündete Urteil des Landgerichts Landshut Klarheit: Das Gericht hat entschieden, dass Betroffene, die noch nicht abschließend über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit entschieden haben und das Coaching lediglich als Vorbereitung auf diese Entscheidung nutzen, noch als Verbraucher einzuordnen sind (LG Landshut, Urteil vom 10.05.2024, 54 O 305/24). Haben Sie sich also erst nach Aufnahme Ihres Coaching-Vorhabens dazu entschlossen, ein Unternehmen zu gründen, so waren Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sodass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.

Sofern Sie den Vertrag nun als Verbraucher abgeschlossen haben und bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, können Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen durch eine ausdrückliche (im besten Fall schriftliche) Erklärung gegenüber dem Coach widerrufen. Wir mussten in der Vergangenheit immer wieder die Erfahrung machen, dass Betroffene bei dem Abschluss eines unseriösen Online-Coaching-Vertrags erst gar nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Erfolgt die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß, so steht Ihnen eine Widerrufsfrist von bis zu 1 Jahr und 14 Tage zu.

Anhand nachfolgender Kriterien können Sie selbst überprüfen, ob Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden:

  • Zeitpunkt der Belehrung: spätestens bei Vertragsschluss
  • Form der Widerrufsbelehrung: in Textform
  • Darstellung der Belehrung: Belehrung erfolgte hervorgehoben und ist ohne langes Suchen auffindbar
  • Inhalt der Belehrung: Informationen über Ausübung des Widerrufsrechts, Bedingungen und Rechtsfolgen des Widerrufs
  • Bei der Nutzung von Hyperlinks: klare Kennzeichnung des Widerrufsrechts

Nicht selten wird den Betroffenen der Widerruf schlicht verwehrt und gar vorgetäuscht, dass ein Widerrufsrecht überhaupt nicht bestünde. Dabei wird der Vertragspartner vereinzelt sogar durch aggressives Verhalten und Mahnungen massiv unter Druck gesetzt. Lassen Sie sich in so einem Fall nicht verunsichern oder einschüchtern! Das Widerrufsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und schützt den Verbraucher umfassend vor derartigen Situationen.

Verzicht auf das Widerrufsrecht?

In bestimmten Fällen enthalten unseriöse Online-Coaching-Verträge eine Klausel, die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht suggeriert oder aber der Geschädigte wird bei Vertragsschluss zum Verzicht auf das Widerrufsrecht durch Setzen eines Häkchens in einem Aktionsfeld aufgefordert. Dem Geschädigten wird in diesem Zusammenhang vorgegaukelt, dass ein Vertragsschluss anderenfalls nicht möglich sei. In der Regeln werden Betroffene derart unter Druck gesetzt, dass der Verzicht auf das Widerspruchsrecht gar nicht freiwillig, also aus autonomen Motiven heraus erfolgen kann. Sollte Ihnen dies bekannt vorkommen, so kann ich Sie beruhigen: derartige Klauseln und Praktiken gegenüber Verbrauchern sind rechtswidrig!

Erbringung von DienstleistungenBereitstellung rein digitaler Inhalte
Coaching Verträge, die vielleicht auch Videokurse enthalten, darüber hinaus aber noch andere Leistungen (etwa die Übersendung von Skripten per Post, Live Coaching Sessions etc.) enthalten. Coaching Verträge, deren Leistung sich in der bloßen Bereitstellung von Zugangsdaten für bestimmte „Online-Tutorials“ in Form von Video-Streams erschöpft.
Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 4 BGB erst mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung.Das Widerrufsrecht erlischt unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB bereits dann, wenn der Coach mit der Erbringung seiner Dienstleistung begonnen hat.
Unterschiede zwischen den Coaching-Vertragstypen bzgl. des Erlöschens des Widerrufsrechts

Je nach Vertragstyp gelten andere Anforderungen an die Voraussetzungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Handelt es sich bei dem Coaching-Vertrag etwa um einen Vertrag, der lediglich die Bereitstellung von (nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen) digitalen Inhalten vorsieht, so müssen für das Erlöschen des Widerrufsrechts die Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB vorliegen.

Soweit (auch) anderweitige Leistungen Vertragsinhalt (1:1 Calls etc.) werden, so müssen die Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB vorliegen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung und das auch nur dann, wenn Sie vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Coach mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.

Vertrag über die Bereitstellung rein digitaler Inhalte

Nach vorstehend bezeichneter Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Coach mit der Vertragserfüllung begonnen hat und Sie als Verbraucher ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Coach mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ferner bedarf es der Bestätigung Ihrer Kenntnisnahme davon, dass durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung ihr Widerrufsrecht erlischt. Außerdem hat der Coach Ihnen eine Bestätigung des Vertrags samt Hinweis auf den Verlust des Widerrufsrechts gemäß § 312f Abs. 2, Abs. 3 BGB zur Verfügung zu stellen.

Vertrag über (auch) anderweitige Dienstleistungen

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag, der auch anderweitige Dienstleistungen erfasst, nicht mehr dann mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Coach mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.

Wirksamkeit des Verzichts

Ein wirksamer Verzicht auf das Widerrufsrecht setzt freilich zuvor die ordnungsgemäße Belehrung nach § 356 Abs. 3 BGB über das Widerrufsrecht des Verbrauchers voraus. Ermangelt es an dieser ordnungsgemäßen Belehrung durch den Coach, so kommt auch kein wirksamer Verzicht Ihrerseits auf das Widerrufsrecht zustande. Vertriebsplattformen, wie CopeCart (die CopeCart GmbH wird Vertragspartner der Coaching Teilnehmer, wenn ein Online-Coach seine Leistungen über diese Plattformen vertreibt) sehen beispielsweise eine Verzichtserklärung per Checkbox vor, die vor dem Vertragsabschluss zu aktivieren ist.

Hiermit stimme ich zu, dass CopeCart mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.

Auszug aus dem Widerrufsverzicht bei CopeCart

Gegen die Verwendung eben dieser Widerrufsverzichtserklärung wurde am 03.05.2024 Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. eingereicht.

Ungeachtet dessen sollte den Online Coaches klar sein, dass natürlich auch nur eine solche Widerrufsbelehrung als „ordnungsgemäß“ angesehen werden kann, die eine Bezugnahme zu dem von ihm gewünschten (konkreten) Vertragstyp schafft. Dem Verbraucher muss klar und verständlich sein Recht auf Widerruf vor Augen geführt werden. Die CopeCart GmbH bietet als Vertriebsplattform für Online Coaching Angebote (und Vertragspartnerin der Coaching Kunden) beispielsweise verschiedene Widerrufsbelehrungen in ihren AGB bereit (etwa eine „Widerrufsbelehrung für den Erwerb zu liefernder Waren für Verbraucher“, die „Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen für Verbraucher“ oder aber eine „Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit unentgeltlicher Ratenzahlung mit Verbrauchern“). Der bloße Verweis auf diese Gemengelage von Belehrungsformularen sorgt beim Verbraucher für Irritationen und kann daher nicht als ordnungsgemäße Belehrung angesehen werden.

In diesem Kontext lässt sich noch betonen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Coaching-Anbieters unter Umständen gar nicht zum Vertragsbestandteil werden. Hieraus folgt, dass die (mitunter ohnehin rechtswidrige) Klausel nicht für das Vertragsverhältnis gilt. Aber auch hier gilt zu beachten, dass diese Rechtsfolge wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht für Unternehmer gilt.

Sofern Sie Ihr Widerrufsrecht fristgerecht geltend gemacht haben, muss der Online Coach Ihnen die Kosten des Vertrages sowie zusätzlich angefallene Kosten, wie etwa Versandkosten, erstatten.

Kündigung des Online-Coachings

Angenommen, in Ihrem Fall ist kein Widerruf möglich. Keine Sorge, es gibt noch andere Möglichkeiten, sich des unliebsamen Coaching Vertrags zu entledigen.

So können Sie den Online-Coaching Vertrag auch kündigen. Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. In diesem Rahmen empfiehlt es sich den Vertrag sowohl außerordentlich als auch hilfsweise ordentlich zu kündigen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB sind Sie berechtigt den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu kündigen, sofern Umstände vorliegen, aufgrund welcher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Im Rahmen von Online-Coaching Verträgen kann beispielsweise die Nicht- oder Schlechtleistung einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Bei der Kündigung sollten Sie jedoch beachten, dass der Vergütungsanspruch nicht entfällt. Hat das Coaching bereits begonnen, so müssen Sie den Vergütungsanspruch unter Umständen zumindest zum Teil zahlen. Es sollte also im Vorfeld sorgfältig geprüft werden, ob sich die Kündigung in Ihrem Fall lohnt.

Jedenfalls können Sie im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen und hiermit die zu leistende Vergütung wieder reinholen. Hierfür müssen Sie dem Coach zuvor eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung setzen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Coach die Leistung endgültig verweigert oder bestimmte Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen. Sollten Sie die Coachinggebühren für noch nicht erfüllte Leistungen bereits vollständig oder teilweise im Voraus entrichtet haben, so ist der Coach dazu verpflichtet Ihnen diese gemäß §§ 626 Abs. 1, 628 Abs. 1 S. 3, 346 BGB zurückzuerstatten.

Anfechtung der Willenserklärung zum Vertragsschluss

Lohnt sich die Kündigung in Ihrem Einzelfall nicht, so käme bei Online-Coaching Verträgen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Bei Online-Coaching Verträgen werden Betroffene oftmals mit verlockenden Versprechen gelockt, welche ursächlich für den Vertragsentschluss sind. Nach Vertragsschluss stellen die meisten schnell fest, dass sämtliche Versprechungen ins Leere laufen.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Coach erklärt werden. Ich rate Ihnen, dies in jedem Fall schriftlich zu tun. Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung haben Sie gem. § 124 BGB ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung oder Drohung Zeit. Nachdem Sie die Anfechtung wirksam gegenüber dem Coaching-Anbieter erklärt haben, ist der Vertrag von Anfang an nichtig, § 142 BGB. Hieraus folgt, dass Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bereits entrichteten Coachinggebühren haben.

Nichtigkeit des Coaching-Vertrages wegen Wucher

Darüber hinaus kann der Vertrag bereits wegen Sittenwidrigkeit durch Wucher gem. §§ 134, 138 BGB nichtig sein. Bei einem Online-Coaching Vertrag ist dies beispielweise der Fall, wenn ein nicht zu vernachlässigendes Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht, also wenn die vereinbarte Gegenleistung den marktüblichen Preis erheblich übersteigt. In einem solchen Fall können Sie den Vertrag rückabwickeln und die gesamte Vergütung für das Online-Coaching zurückverlangen.

Um den marktüblichen Preis zu ermitteln, bietet es sich an, die geforderten Coachinggebühren mit den Preisen von Fernuniversitäten oder anderen vergleichbaren Fortbildungsanbietern zu vergleichen. Die Preise für einen seriösen Online-Marketing Jahreskurs liegen (nach hiesigem Kenntnisstand) mitunter bei rund 3.000 €. Dagegen werden die meisten unseriösen Online-Coachings zu übersetzten Preisen im hohen vier- bis fünfstelligen Bereich angeboten.

In einem vor dem Landgericht Stade verhandelten Fall hielt das Gericht eine Vergütung in Höhe von knapp 30.000 € für ein Online-Coaching mit einer Laufzeit von 12 Monaten für maßlos überzogen (LG Stade, Urteil vom 18.08.2022, 3 O 5/22).

Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Qualifikation des Coaches

Bei Online-Coaching Verträgen sollten Sie außerdem eine Nichtigkeit nach §§ 7 Abs. 1, 12 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht außer Acht lassen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz trat in Deutschland („man höre und staune“) bereits am 01.01.1977 in Kraft. Schon vor gut 50 Jahren sah man sich veranlasst, Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung zu unterstellen, um die Unterrichtsteilnehmer ausreichend vor unseriösen Anbietern von Fernlehrgängen zu schützen.

Bei den heutigen Online-Coaching Verträgen handelt es sich in der Regel um Fernunterricht im Sinne von § 1 FernUSG. Dies bedeutet wiederum, dass der Coach eine Zulassung gem. § 12 Abs. 1 FernUSG vorweisen muss. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Erfahrungsgemäß bestreiten Coaching-Anbieter regelmäßig das Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags. Es gibt noch keine höchstrichterliche Entscheidung hierüber. Doch lassen Sie sich hiervon nicht beirren, denn viele Instanzgerichte stützen die Auffassung, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz anwendbar ist. Die nach (meinem Dafürhalten) besseren Argumente sprechen dafür, dass es sich bei Verträgen über Online-Coachings um Fernunterrichtsverträge handelt. Daher möchte ich Sie nachfolgend mit der Rechtsprechung vertraut machen.

Die Voraussetzungen für einen Fernunterrichtsvertrag ergeben sich aus § 1 Abs. 1 FernUSG:

Nr. 1:  ausschließliche oder überwiegend räumliche Trennung des Lehrenden und Lernenden

Bei Online-Coachings werden die Lerninhalte in der Regel über Lernvideos oder Videokonferenzen vermittelt. Um die Voraussetzung der räumlichen Trennung anzunehmen, reicht die Übertragung von Video und Ton in einen anderen Unterrichtsraum oder in ein anderes Gebäude aus (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, 304 O 277/22; OLG Köln, Urteil vom 24.11.2006, 86 Ss-OWi 71/06). Dieser Teil der Rechtsprechung stellt lediglich auf eine physische Trennung ab. Hiernach wäre die Voraussetzung der räumlichen Trennung erst recht zu bejahen, wenn Sie das Online-Coaching von zu Hause aus absolvieren.

Im  Gegensatz dazu entschied das LG München kürzlich, dass das FernUSG an die heutigen medialen Entwicklungen anzupassen sei und es auf eine zeitliche Trennung ankomme (LG München I, Urteil vom 12.02.2024, 29 O 12157/23). Hiernach würde ein synchrones Videomeeting keine zeitliche Trennung aufweisen. Das Gericht nimmt in diesem Zusammenhang einen Direktunterricht an und verneint eine räumliche Trennung.

In diesem Zusammenhang kommt es somit darauf an, ob das Coaching eher auf synchrone oder asynchrone Inhalte ausgelegt ist. Denn beschränkt sich das Coaching im Schwerpunkt auf asynchrone Inhalte, sollte meiner Einschätzung nach weiterhin – trotz des neuerlichen Urteils des LG München – eine räumliche Trennung angenommen werden können.

Nr. 2: Überwachung des Lernerfolgs

Um eine Überwachung des Lernerfolgs bejahen zu können bedarf es keiner Lernerfolgskontrolle in Form einer Prüfung. Der Begriff ist vielmehr weit zu verstehen, sodass auch Alternativen wie Frage und Antwort ausreichend sind (BT-Drucks. 7/4245 S. 14). Eine Überwachung des Lernerfolgs ist auch dann gegeben, wenn Sie vertraglich vereinbart haben, in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung eine individuelle Kontrolle durch den Coach zu erhalten, beispielsweise durch mündliche Fragen zu den erlernten Inhalten (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08). Auch Vereinbarungen über Sprechstunden reichen in diesem Zusammenhang aus (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22). Letztendlich kommt es nicht darauf an, ob eine Überwachung des Lernerfolgs tatsächlich vollzogen wurde.

Erfreulicherweise hat das OLG Celle jüngst entschieden, dass nicht nur Verbraucher sondern auch Unternehmer als Teilnehmer im Sinne des FernUSG geschützt sind (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, 3 U 85/22). Dieser Ansicht schlossen sich auch das LG Hamburg und das LG Hannover an (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, 304 O 277/22; LG Hannover, Urteil vom 20.03.2023, Az. 13 S 23/22).

Stellt sich heraus, dass Ihr Online-Coaching Vertrag wegen Wucher oder fehlender Zulassung nichtig ist, so können Sie die gesamte Vergütung zurückverlangen. Der Vertrag existiert praktisch von Beginn an nicht.

Wissenswertes über die Klage gegen den Online-Coach

Jede Klage ist mit gewissen Risiken und Kosten verbunden. Daher ist es nicht selten ratsam, zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem Coaching-Anbieter anzustreben. Das Problem sind aber in der Praxis die Online-Coaches, die in nahezu allen Fällen gar kein Interesse an einer außergerichtliche Einigung zeigen. Man beruft sich schlicht auf den geschlossenen Vertrag und verlangt die Vertragserfüllung.

Daher rate ich eindringlich dazu: Richten Sie Ihren Fokus von Beginn an auf die Vermeidung von Fehlern und eine gute Planung für eine erfolgreiche Klageerhebung. Verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin ein großer Freund der außergerichtlichen Befriedung in jeder Art von Auseinandersetzungen. Aber die Erfahrung zeigt, dass Online-Coaches in der Regel kalkuliert vorgehen und kein gesteigertes Interesse an einer Einigung mit Ihnen haben. Suggerierte Einigungsgespräche haben in solchen Fällen allein den Zweck, Sie zu Fehlern in der außergerichtlichen Kommunikation zu verleiten, um Ihnen eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu erschweren. Daher beherzigen Sie bitte nachstehende Ratschläge.

1. Widerruf, Kündigung, Anfechtung oder Rücktritt

Wie bereits erläutert, gibt es mehrere Wege um sich von dem betrügerischen Online-Coaching Vertrag zu lösen. Prüfen Sie sorgfältig, welcher Weg sich für Ihren Einzelfall am besten eignet. Dabei sollten Sie insbesondere darauf achten, ob Sie den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen haben.

2. Setzen Sie dem Online-Coach eine Frist

Sofern Sie die Coachinggebühren bereits entrichtet haben, sollten Sie dem Coaching-Anbieter in jedem Fall eine wirksame und angemessene Frist zur Erstattung der Coachinggebühren setzen. Empfehlenswert ist eine Frist von etwa 14 Tagen.

Spätestens nachdem der Coach nicht auf Ihre Forderung eingegangen ist und die Frist fruchtlos verstreichen lässt, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren und diesen mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen. Denn nachdem der Coach nun Ihre Frist fruchtlos verstreichen ließ, haben Sie auch zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Zu guter Letzt ist nun auch die Klage nach fruchtlosem Ablauf der Frist geboten.

3. Kosten des Verfahrens und Rechtsschutzversicherung

Vor einer Klageerhebung ist es besonders wichtig, sich die zu erwartenden Kosten vor Augen zu führen. Als Beispiel lege ich einmal die Kostenberechnung eines Verfahrens vor dem Landgericht Stade mit einem Gegenstandswert von knapp 30.000 € zugrunde. Ausgehend von diesem Streitwert, ist grob mit folgenden Kostenpunkten zu rechnen (Anmerkung: Nachstehende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit; erfragen Sie daher die Kosten vor Klageeinreichung bei Ihrem Rechtsanwalt):

Außergerichtliche Kosten und Kosten der Klage gegen den Online-Coach

Außergerichtliche Kosten (auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr) und einem Streitwert von 30.000 € (etwa wenn Sie mit Ihrem Coach eine Vergütung iHv. 30.000 € vereinbart haben):

Ihr Rechtsanwalt wird für die Fertigung der Mandatsanzeige sowie die Folgekorrespondenz mit dem Online-Coach (soweit diese Korrespondenzführung nicht das Maß des üblichen Aufwands übersteigt) eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG ansetzen und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG erheben. Ferner werden Sie Mehrwertsteuer zu entrichten haben. Das Gesamthonorar dürfte sich bei einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung im Jahre 2024 auf 1.501,19 € inkl. MwSt belaufen.

Gerichtskosten bei einem Streitwert von 30.000 €

Für die erstinstanzliche Klage (die meisten Coaching-Prozesse enden mit einem Urteil in der ersten Instanz) müssen Sie mit folgenden Gebühren Ihres Anwalts rechnen.

Ihr Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Die Ihnen außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird aufgrund einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren aber regelmäßig auf diese Verfahrensgebühr angerechnet, soweit Sie denselben Anwalt, der Sie außergerichtlich vertreten hat, auch mit der Klageeinreichung beauftragen. Das hat zur Folge, dass sich diese gerichtliche Gebühr verringert. Kommt es zu einem Verhandlungstermin fällt eine Terminsgebühr für Ihren Anwalt nach Nr. 3104 VV RVG an. So belaufen sich damit die Gebühren für Ihre anwaltliche Vertretung vor Gericht auf 2.126,23 € inkl. MwSt (es können u.U. noch Auslagen und Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgelder erhoben werden). Die Gerichtskosten schlagen (im Falle des erstinstanzlichen Verfahrensendes durch ein Urteil des Gerichts) mit 1.347,00 € zu Buche.

Beachten Sie, dass die unterliegende Partei in dem Gerichtsverfahren die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss. Im Internet gibt es zahlreiche Prozesskostenrechner, mittels derer Sie sich die Kosten des Gerichtsverfahrens (ausgehend von Ihrem Streitwert) einmal dezidiert ausrechnen lassen können.

Wichtig ist, dass Sie – soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben – den Rechtsschutzversicherungsträger rechtzeitig um eine Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Unterstützung ersuchen.

4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts

Damit die Klage überhaupt zulässig ist, müssen Sie diese bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht einreichen.

Wie bereits erläutert, stellt ein Online-Coaching im Grunde einen Fernunterrichtsvertrag gem. § 1 Abs. 1 FernUSG dar. Aus diesem Grund ist das FernUSG anwendbar, ganz gleich ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, 3 U 85/22; LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, 304 O 277/22; LG Hannover, Urteil vom 20.03.2023, Az. 13 S 23/22).

In § 26 Abs. 1 FernUSG ist der Gerichtsstand ausdrücklich geregelt. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es kommt somit auf Ihren Wohnsitz oder allgemeinen Aufenthaltsort an.

Wie man sieht, ist § 26 FernUSG äußerst vorteilhaft für Betroffene, die Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland haben. Sind Sie im Ausland ansässig, so gestaltet sich die Anwendung des FernUSG jedoch mitunter problematisch. Möchten Sie Ihre Ansprüche dennoch vor einem deutschen Gericht geltend machen (etwa weil die Schutzvorschriften Sie in Ihrem Land nicht hinreichend vor Coaching-Abzocke schützen), lässt sich das Problem ggf. durch eine Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von § 26 Abs. 2 FernUSG umgehen. Sofern der Coach (wie bei in Deutschland ansässigen Coaches branchenüblich) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand in Deutschland festgelegt hat, so können Sie sich über die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Geltung des Gerichtsstands einverstanden erklären. Reichen Sie dann die Gerichtsstandsvereinbarung als Beweismittel zur Gerichtsakte.

Sollte das FernUSG in Ihrem Einzelfall nicht anwendbar sein, greift § 29 Abs. 1 ZPO. Hiernach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Erfüllungsortes zuständig. Es kommt somit auf den Ort an, an dem die streitgegenständliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Online-Coachings ist dies der Sitz des Coaching-Unternehmens.

5. Wie läuft so ein Gerichtsverfahren ab?

Um sich nicht völlig planlos in ein Gerichtsverfahren zu stürzen, schadet auch ein kurzer Überblick über den Ablauf eines Gerichtsverfahrens nicht. Dieser gestaltet sich in der Regel wie folgt:  

1. Klage einreichen

Um das Gerichtverfahren einzuleiten, reicht der Kläger die Klageschrift bei Gericht ein, welche den Streitgegenstand und die Forderung beinhaltet. Die Klage wird dem Beklagten zugestellt.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2023 zu zahlen. 

Beispielhafter Klageantrag aus einem von meiner Kanzlei begleiteten Coaching-Klageverfahren

2. Schriftliches Vorverfahren

Üblicherweise erfolgt daraufhin ein schriftliches Vorverfahren. Der beklagte Coach wird aufgefordert eine Verteidigungsanzeige abzugeben. Die Frist beträgt regelmäßig 2 Wochen ab Klagezustellung. Hat der Coach seine Verteidigungserklärung fristgemäß eingereicht, erhält er eine weitere Frist um seine Klageerwiderung zu begründen. Dies tut er regelmäßig, indem er sich mit den in der Klage enthaltenen Angriffen auseinandersetzt.

Danach erhalten Sie als Kläger die Möglichkeit Ihrerseits zu der Klageerwiderung des Coaches Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens bestimmt das Gericht zumeist einen Gütetermin, an den sich regelmäßig ein Termin zur Hauptverhandlung anschließt. Hierzu werden die Parteien fpr gewöhnlich geladen. Auch wenn Sie zum Gerichtstermin geladen sind, können Sie sich mittels einer Terminsvollmacht durch Ihren Rechtsanwalt wirksam vertreten lassen, d.h. Sie brauchen vor Gericht nicht zwingend zu erscheinen.

Auf Antrag kann den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten gemäß § 128a ZPO auch gestattet werden, per Videokonferenz am Gerichtsverfahren teilzunehmen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

3. Gütetermin und Hauptverhandlung

Vor der Hauptverhandlung wird in einem Gütetermin zunächst versucht, eine Einigung zwischen dem Coach und Ihnen zu erzielen, welche den Rechtsstreit beenden würde. Scheitert dieser Gütetermin, erfolgt im direkten Anschluss daran die mündliche Hauptverhandlung, in welcher beide Parteien nochmals Gelegenheit erhalten, die entscheidungserheblichen Aspekte vorzutragen.

Lässt sich der Sachverhalt anhand dessen nicht eindeutig klären, so wird das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen. Im Beweisverfahren werden dann beispielsweise Zeugen vernommen oder ein Sachverständiger wird bestellt.

Beispiel für einen Beweisbeschluss in einem Coaching-Prozess

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin der Wert der vereinbarten Leistungen für 12 Monate liege bei 3.000 EUR, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Sofern der Wert darüber liegt, soll der Sachverständige den genauen Wert ermitteln.
Die Industrie- und Handelskammer […] soll um die Benennung einer oder eines geeigneten Sachverständigen ersucht werden.

Sobald die Hauptverhandlung und die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, bestimmt das Gericht üblicherweise einen Termin für die Urteilsverkündung.

4. Wie lange dauert das Gerichtsverfahren in Coaching-Prozessen

Die genaue Dauer eines Coaching-Prozesses ist von zahlreichen Faktoren abhängig und lässt sich nicht genau voraussagen. Letztendlich sollten Sie sich in jedem Fall darauf einstellen, dass sich das Gerichtsverfahren über mehrere Monate ziehen kann. Ich habe auch komplizierte Verfahren begleitet, die durchaus über ein Jahr in Anspruch genommen haben. Nur in Ausnahmefällen (etwa bei häufigen Dezernatswechseln oder Terminverschiebungen) kann es auch mal sein, dann man mehrere Jahre prozessiert, bis man dann ein vollstreckbares Urteil in den Händen hält.

Das Gute dabei ist, dass Sie im Falle Ihres Obsiegens auch Zinsen gegenüber dem Coach geltend machen können. Diese können mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei gewerblichen Coaching Teilnehmern) durchaus beachtlich ausfallen.

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