Werberecht

Werbung mit Berufsbezeichnung Fotograf

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Der Begriff Fotograf ist längst zum allgemeinen Sprachgebrauch geworden. Dabei untersteht der Begriff Fotograf einer anerkannten Ausbildung. In der Anlage B der Handwerksordnung (HwO) findet sich unter Nr. 38 der Fotograf. Er untersteht damit dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe gem. § 18 Abs. 2 HwO betrieben werden können.

Die Zulassungsfreiheit besagt, dass das Fotografen Handwerk vom Meisterzwang befreit wurde und das Handwerk nun auch ohne Meisterbrief und ohne Gesellenbrief selbständig ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass der Fotograf als zulassungsfreies Handwerk gilt, entbindet jedoch nicht von der Beachtung jedweder Maßgaben. Denn nach § 18 HwO gilt:
Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.
In § 19 HwO heißt es:
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind.
Dies ist jedoch nicht der einzige Grund, weshalb bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung Fotograf Vorsicht geboten ist. Denn nur allzu leicht kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Fotograf“ einen irreführenden Eindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend erwecken, der Verwender habe eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung absolviert. Nicht ohne Grund bestimmt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin (FotoAusbV) in § 1:
Der Ausbildungsberuf des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Nach § 2 FotoAusbV dauert die Berufsausbildung drei Jahre. Dies bedingt, dass derjenige, der ohne eine entsprechende Ausbildung zum Fotografen die Berufsbezeichnung „Fotograf“ führt und seiner Anzeigenpflicht gegenüber der Handwerkskammer nicht entspricht, mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen hat. Der § 118 Abs. 1 Nr. 1 HwO sieht für solche Fälle einen Ordnungswidrigkeitentatbestand vor und der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zudem stellt die rechtswidrige Führung der Berufsbezeichnung Fotograf eine wettbewerbswidrige irreführende geschäftliche Handlung iSd. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie eine unlautere geschäftliche Handlung iSd. § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 1 FotoAusbV, § 18 HwO dar. Insoweit muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und der mit der Abmahnung geltend gemachten Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz gerechnet werden. Nicht selten erfolgt das Aussprechen der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale. Die Wettbewerbszentrale wird durch die Beschwerde von Fotografen auf den Wettbewerbsverstoß aufmerksam.
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