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Werbung mit Gütesiegel und Prüfzeichen

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Sie möchten als Unternehmer, Hersteller oder Dienstleister Ihr Produkt bzw. Ihre Dienstleistung bewerben und dafür ein Gütesiegel, Prüfzeichen oder ein Qualitätssiegel verwenden? Bei der Werbung mit Kennzeichnungen müssen Sie einige strenge rechtliche Anforderungen beachten. Wir erklären Ihnen inwieweit Ihr Zeichen als Prüfzeichen oder Gütezeichen zu bewerten ist. Ferner erklären wir Ihnen warum die Unterscheidung wichtig ist. Zudem beleuchten wir worauf Sie bei der PLanung Ihrer Werbemaßnahmen mit dem jeweiligen Kennzeichen achten sollten.

Gütesiegel und Prüfzeichen in der Werbung

Mit einem Gütezeichen oder Qualitätssiegel verbindet der angesprochene Verkehr bestimmte Vorstellungen, beispielsweise eine bestimmte Herkunft oder eine besondere Qualität der angebotenen Produkte und Leistungen. Mit einem Prüfzeichen verbindet der Verkehr eine vollzogene Prüfung.

Die durch die Werbung mit einer Kennzeichnung erweckten Vorstellungen müssen den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kann die Werbung mit diesen Zeichen rechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Unter welchen Vorausetzungen ist die Werbung mit einem Gütesiegel, Qualitätszeichen oder Prüfzeichen zulässig?

Unterschiede zwischen Prüfzeichen und Qualitätssiegel

Bei Gütezeichen und Qualitätssiegeln handelt es sich um grafische oder schriftliche Produktbezeichnungen, die eine Aussage über die Qualität eines Produktes machen sollen.

Gütesiegel und Qualitätszeichen

Unter Gütezeichen und Qualitätssiegeln versteht man demnach Zeichen, die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und die vom Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden. Diese Zeichen können sich sogar auf Unternehmen selbst beziehen. Sie bestätigen, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware, Leistung oder Firma nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien überprüft hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2018, 6 U 151/17).

Der Zweck dieser meist privatwirtschaftlich getragenen Zeichen ist es, einerseits dem Verbraucher positive Hinweise über Qualität oder Beschaffenheitsmerkmale des Produkts zu liefern und andererseits den Hersteller als besonders vertrauenswürdigen Anbieter herauszustellen.

Ob sich die Verwendung eines Zeichens als Nutzung eines Gütezeichens oder Qualitätssiegels anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es auf den Horizont eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 15.11.2014, 2 U 12/14). Bei den Vorstellungen über die objektive Aussagekraft des verwendeten Zeichens wird folglich auf die Sicht des Verkehrs abgestellt.

Prüfzeichen

Prüfzeichen sind hingegen solche Zeichen, welche die Einhaltung spezieller Regeln und Standards (z. B. Sicherheitsbestimmungen) über eine erfolgte Prüfung belegen sollen.

Eine sprachliche Unterscheidung von Prüfzeichen und Prüfsiegeln ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Abgrenzungsmöglichkeit ergibt sich jedoch daraus, dass Gütezeichen und Qualitätssiegel wie gesehen eine besondere Gebrauchsqualität repräsentieren sollen, während Prüfzeichen und -siegel eher auf die geprüfte Einhaltung von sicherheitsrelevanten Eigenschaften hinweisen. Teilweise ergeben sich jedoch auch Überschneidungen beider Zielrichtungen.

Abgrenzungskriterien

Eine sprachliche Unterscheidung von Gütezeichen und Prüfsiegeln ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Abgrenzungsmöglichkeit ergibt sich jedoch daraus, dass Gütezeichen und Qualitätssiegel wie gesehen eine besondere Gebrauchsqualität repräsentieren sollen, während Prüfzeichen und -siegel eher auf die geprüfte Einhaltung von sicherheitsrelevanten Eigenschaften hinweisen. Teilweise ergeben sich jedoch auch Überschneidungen beider Zielrichtungen.

Allen Zeichen ist gemein, dass sie in kompakter und vereinfachter Form eine Information über eine Prüfung der damit gekennzeichneten Waren oder Leistungen liefern.

Beide Zeichen können sich sowohl auf ein Unternehmen als Ganzes als auch auf nur einzelne Produkte beziehen. Sie bestätigen, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz das mit Gütesiegel oder Prüfzeichen versehene Objekt nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat (BGH, Urteil vom 04.07.2019, I ZR 161/18). Ob ein Gütesiegel oder Prüfzeichen tatsächlich vorliegt, beurteilt sich nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Dem zuvor zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Rostock lag etwa ein Fall zugrunde, in dem das streitige Zeichen in engem Zusammenhang mit allgemein bekannten und anerkannten Zertifikaten wie dem Logo des TÜV Rheinland genutzt wurde. Aufgrund der Anordnung direkt neben den anderen, durch den maßgeblichen Verkehr eindeutig als Kennzeichnung einer besonderen, geprüften Qualität wahrgenommenen Zeichen, entstünde aus Sicht des Senats für den unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck, dass auch das streitige Zeichen eine scheinbar besonders geprüfte Qualität der Produkte belegen soll.

Planung der Werbung mit einer Kennzeichnung

Wollen auch Sie nun ein Gütezeichen oder Qualitätssiegel verwenden, ist die erste Entscheidung die Sie zu treffen haben, ob Sie ein bereits bestehendes Zeichen verwenden möchten oder ein eigenes, gänzlich neues Zeichen wählen. Von dieser Entscheidung ist es dann auch abhängig, in welchen Fällen Sie mit dem Zeichen werben dürfen und welche Anforderungen an die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Werbemaßnahme zu stellen sind.

Verwendung eines bestehenden Zeichens

Selbstverständlich können Sie mit bereits bestehenden Gütezeichen und Qualitätssiegeln werben. Ein solches Bestandszeichen bietet aufgrund der bereits bestehenden Bekanntheit aus der Sicht des Verkehrs eine noch größere Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für seine Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Zudem sind die Templates der Brands kostenfrei verfügbar.

Das Bio-Siegel etwa kennzeichnet seit 2001 Produkte aus kontrolliert biologischem Anbau innerhalb Deutschlands. Das Bioland-Siegel markiert landwirtschaftliche Erzeugnisse aus organisch-biologischer Landwirtschaft. Alle Bioland-Bauern und -Verarbeiter werden mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung sowohl der EU-Öko-Verordnung als auch der verbandseigenen Richtlinien und Standards geprüft. Die Kontrolle führt eine der insgesamt 23 staatlich zugelassenen unabhängigen Kontrollstellen durch. Bei Nichteinhalt ist der Entzug der Marke möglich. Das EU-Energielabel ferner enthält Informationen über verschiedene energie- und umweltrelevante Daten sowie Angaben zur Gebrauchstauglichkeit von Elektrogeräten. Der blaue Engel zuletzt kennzeichnet seit 1978 Produkte und Dienstleistungen mit besonderer Umweltqualität und ist die älteste umweltbezogene Kennzeichnung der Welt.

Wollen Sie eines der genannten oder ein anderes Bestandszeichen in die Werbung für Ihre Produkte implementieren, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen beachten:

  1. Das Zeichen muss von einer zuständigen neutralen Stelle an Sie selbst verliehen worden sein. Nicht zulässig ist es dementsprechend, wenn das Zeichen lediglich auf Eigenauskünften des ausgezeichneten Unternehmens beruht (OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2012, 14 U 167/12). Außerdem folgt aus diesem Grundsatz, dass das Zeichen nur benutzen darf, wer es auch wirklich verliehen bekommen hat. Dies wird beispielsweise relevant im Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft. Eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft darf auf ihrer Internetseite nicht mit einem der Muttergesellschaft verliehenen Gütezeichen oder Qualitätssiegel werben – jedenfalls nicht ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Muttergesellschaft. Denn ansonsten geht der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die verwendeten Zeichen von dem Inhaber der Internetseite erlangt worden sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, 34 O 88/14).
  2. Das von Ihnen beworbene Produkt muss die Kriterien des jeweiligen Prüfzeichens erfüllen. Der angesprochene Verkehrskreis erwartet schließlich, dass eine objektive Prüfung der Angaben vorgenommen wird. Es genügt also nicht, wenn die ausstellende Organisation Angaben des Anbieters einer Ware oder Dienstleistung nur auf ihre Plausibilität hin überprüft (OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2018, 6 U 151/17).
  3. Darüber hinaus müssen die konkreten Vergabekriterien transparent dargestellt werden. Sie müssen zumindest die unerlässlichen Grundinformationen zur Verfügung stellen, anhand derer der Verbraucher die Tests, Prüfkriterien und das Testergebnis nachvollziehen kann. Dazu gehört etwa, wann und aufgrund welcher Tests und Testergebnisse Ihnen das Zeichen zu dem jeweiligen Produkt als Auszeichnung erteilt bzw. verliehen wurde (LG Rostock, Urteil vom 11.04.2014, 5 HK O 139/13). Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt dabei grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der vergebenden Stelle.
  4. Soweit vorhanden, müssen Sie zudem weitere Informationen zu Testergebnissen offenlegen. So muss etwa neben der Note auch der Rang des beworbenen Produkts enthalten sein (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, 6 U 186/11).

Diese Kriterien sind im Vergleich zur früheren Rechtsprechung, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf 2018 aufgegeben wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2018, 20 U 123/17), deutlich weniger streng. Zuvor hatten die Gerichte ein Gütezeichen noch an den von der RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) aufgestellten Grundsätze gemessen und zumindest vergleichbare Anforderungen verlangt. Das galt insbesondere für die Unabhängigkeit der das Gütesiegel vergebenden Organisation und das Zustandekommen der Vergabekriterien. Nach diesen RAL-Grundsätzen mussten nämlich insbesondere unter Beteiligung der betroffenen Wirtschafts- und Verbraucherkreise sowie der zuständigen Behörden der Zweck des Gütezeichens, der technische Wirkungsbereich, Form und Verwendung sowie die Gütebedingungen festgelegt werden. Diese Anforderungen gelten heute also nicht mehr.

Der Vorteil eines Bestandszeichens liegt ferner in der Bereitstellung der Template Brands und Logos. So stellt etwa die Europäischen Kommission die Energie Label kostenfrei zu Nutzung in dem systemkonformen Umfang zum Download bereit.

Verwendung eines eigenen neuen Zeichens

Sie müssen jedoch für Ihre Werbung nicht zwangsläufig auf ein bereits bestehendes Zeichen zurückgreifen. Stattdessen können Sie auch ein eigenes neues Zeichen verwenden. Denn grundsätzlich kann jeder ein Gütezeichen oder Qualitätssiegel selbst kreieren. Es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen, die ein solches Vorhaben verhindern. So gibt es alleine auf dem deutschen Markt über 1.000 verschiedene Kennzeichen und Label.

Damit die Funktion der Gütezeichen und Qualitätssiegel, Verbrauchern schnell und sicher die Einhaltung gewisser Standards und die Kontrolle durch eine neutrale Stelle zu erkennen zu geben, erhalten bleibt, sind allerdings auch hier einige Anforderungen zu beachten:

  1. Zunächst müssen Sie darauf achten, dass Ihr Zeichen einen hinreichenden Abstand zu bereits bestehenden Zeichen aufweisen kann, um etwaige Verwechslungen zu vermeiden.
  2. Außerdem müssen Sie auch bei der Verwendung eines neuen eigenen Zeichens die Vergabekriterien transparent darstellen. In jedem Fall muss für den Verbraucher deutlich werden, worauf sich das Zeichen stützt.
  3. Letztlich muss darüber hinaus deutlich werden, dass Sie ein eigenes neues Zeichen erschaffen haben. Die Verwendung eines Gütezeichens oder Qualitätssiegels, das den Eindruck erweckt, dass es von einer neutralen Stelle vergeben wurde, obwohl Sie als Werbender es sich selber verliehen haben, ist unzulässig (OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013, 3 U 172/11). Gestalten Sie Ihr neues Zeichen also in jedem Fall so, dass es keinen Prüf- und Erteilungsvorgang durch eine neutrale Stelle assoziieren lässt.

Was droht bei unzulässiger Werbung mit Gütezeichen und Qualitätssiegeln?

Werden diese Voraussetzungen im Rahmen der Werbung mit Gütezeichen oder Qualitätssiegeln nicht berücksichtigt, drohen verschiedenartige rechtliche Konsequenzen.

Wettbewerbsrecht

Insbesondere wettbewerbsrechtliche Ansprüche können im Falle einer unzulässigen Werbung auf Sie als Werbenden zukommen. Denn speziell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Verbraucher vor Missbrauch von Gütezeichen und Qualitätssiegeln. Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche des UWG ist jedoch eine unzulässige, weil unlautere geschäftliche Handlung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 UWG. Im Zusammenhang mit Werbung mit Gütezeichen und Qualitätssiegeln sind dabei vor allem die folgenden Fälle relevant:

  • Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist dabei irreführend, wenn sie unwahre Tatsachen enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte, gesetzlich näher umschriebene Umstände enthält. Als zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG kommt etwa die Bezeichnung eines Siegels als Gütesiegel in Betracht (BGH, Urteil vom 04.07.2019, I ZR 161/18). Bezeichnen Sie also ein Ihnen verliehenes oder von Ihnen selbst erschaffenes Siegel unrichtiger Weise als Gütesiegel, handeln Sie unlauter.
  • Weiter sind gemäß § 3 Abs. 3 UWG die im Anhang des UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Dazu gehört insbesondere die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung. In folgendem Fall würde Sie demnach unzulässig handeln: Sie beabsichtigen, Ihre Homepage mit einem bestimmten Siegel zu schmücken. Statt den dafür erforderlichen Katalog an Kriterien bei der entsprechenden Stelle ausgefüllt einzureichen und sich und Ihre Seite umfassend überprüfen zu lassen, passen Sie Ihren Onlineauftritt lediglich den Kriterien an und laden Sie das Siegel dann selber von der Seite der Prüfstelle herunter.
  • Außerdem handelt nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darunter fällt etwa das Vorenthalten der Prüfkriterien oder Testergebnisse.

Kann Ihnen ein solcher oder ähnlicher Vorwurf gemacht werden, drohen Ihnen auf der einen Seite Schadensersatzansprüche Ihrer Mitbewerber nach § 9 UWG und auf der anderen Seite Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der abschließend in § 8 Abs. 3 UWG genannten Personen und Institutionen.

Markenrecht

Seit Anfang 2019 können Gütesiegel und Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen in Deutschland außerdem als Gewährleistungsmarke Schutz erlangen. Dementsprechend können diese neutralen Zertifizierungsunternehmen Markenschutz für Ihre Siegel und Zeichen erwerben, was ihnen als Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht statuiert. Daraus resultierend wäre es Ihnen als Dritten untersagt, ohne Zustimmung der entsprechenden neutralen Stelle im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke (d.h. dem Gütesiegel oder Prüfzeichen) identischen Zeichen zu benutzen.

Bei Zuwiderhandlungen können auch hier Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG gegen Sie geltend gemacht werden.

Urheberrecht

Außerdem sind die Zertifizierungsunternehmen in der Regel auch Urheber des jeweiligen Gütezeichens oder Qualitätssiegels. Die Nutzungsrechte für das bekannte Fairtrade-Siegel etwa liegen bei TransFair e.V., der folgendes bestimmt:

  • Das Siegel darf nur nach Zustimmung oder Freigabe durch TransFair abgebildet werden.
  • Das Siegel darf nur im Zusammenhang mit Fairtrade, Fairem Handel oder Fairtrade-Produkten verwendet werden.
  • Das Siegel darf niemals verändert oder nur in Teilen abgebildet werden.

Diese Bestimmungen sind firmenübergreifend recht marktüblich. Wenn Sie diese aus dem Urheberrecht folgenden Regeln nicht beachten, riskieren Sie nach §§ 97, 97a UrhG eine Abmahnung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Beachten Sie bei der Verwendung eines Bestandszeichens oder einer Eigenschöpfung dagegen die oben aufgeführten Praxistipps, haben Sie solche Inanspruchnahmen nicht zu fürchten!

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