Vorgehen gegen unerwünschte E-Mail Werbung Werberecht

Vorgehen gegen unerwünschte E-Mail Werbung

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Unerwünschte E-Mail Werbung abwehren

SPAM… jeder kennt sie, keiner mag sie – die allgegenwärtigen, unerwünschten Werbemails im elekronischen Postfach.

Der Begriff „SPAM“ stammt aus einer kennzeichenrechtlichen Bezeichnung, die im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Dosenfleischprodukts, das als „Specially Prepared Assorted Meat“ betitelt wurde. Im zweiten Weltkrieg gab es eine Nahrungsrationierung und das Dosenfleisch war ein in Großbritannien auch in Rationierungszeiten verfügbares Nahrungsmittel. Ähnlich unverwüstlich und unrationalisiert wie das Dosenprodukt „verrotten“ elektronische „Müllnachrichten“ in unzähligen E-Mail Posteingängen.

Sehr häufig trägt die klassische SPAM Nachricht eine Werbebotschaft. Generell gehört diese Art von Werbung wohl zu den kostengünstigsten. Dennoch muss eine E-Mail Werbung, die sich am deutschen Recht zu messen hat, strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Sollte eine E-Mail Werbemaßnahme die Grenzen der Zulässigkeit überschreiten, so kann u.a. der Empfänger dieser E-Mail rechtliche Schritte einleiten und gegen den Absender vorgehen.

Wann gilt Email Werbung als rechtlich zulässig?

Grundsätzlich benötigt der Absender der Werbung die Einwilligung des Adressaten. Nach § 13 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) muss eine Einwilligung in elektronischer Form ausdrücklich und unverwechselbar als eine solche zu erkennen sein.

Einwilligung in E-Mail Werbung

Diese Einwilligung muss protokolliert werden und für den Adressaten jederzeit abrufbar und widerrufbar sein. Dies bestimmt § 13 Abs. 3 TMG.

Eine Ausnahme zu den oben genannten Grundsätzen bietet § 7 Abs. 3 UWG. Dieser Paragraph ist nur auf ein bestehendes Händler-Kunden-Verhältnis beschränkt. Demnach ist die Werbung auch ohne Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung der Daten nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wann gilt eine solche Werbung als zulässig?

Damit die Email Werbung als zulässig gilt, muss bereits im Betreff deutlich werden, dass es sich bei der E-Mail um eine Werbemaßnahme handelt.

Absenderkennzeichnung

Auch der Absender muss zu erkennen sein.

Zur Zulässigkeit der Werbung entschied das Landgericht Bielefeld am 18. Oktober 2012, dass der Empfänger in jeder E-Mail (die Werbung enthält) darauf hingewiesen werden muss, dass er die Werbung zu jeder Zeit abbestellen kann.

Welche Ansprüche bestehen bei unerwünschter E-Mail Werbung? Abmahnung und Anwaltskosten

Sollte die Email Werbung nicht den aufgeführten Grundsätzen entsprechen, gilt sie als unzulässig. Bei einer unzulässigen E-Mail Werbung kann der Adressat der Werbemails rechtliche Ansprüche geltend machen und die Unterlassung des weiteren Versandes der unerwünschten Werbemaßnahme verlangen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Versand vergleichbarer E-Mails gilt ohne die Einwilligung des Adressaten als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Privatpersonen und somit kann der Verbraucher im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Unterlassung der Werbung verlangen.

Aber nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen können gegen den Absender  Ansprüche geltend machen. Auch hier kommt der Schutz der Unternehmenspersönlichkeit zum Tragen. Der Empfänger muss sich in diesem Fall auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB berufen, da die Werbung als widerrechtlicher Eingriff in den eingerichteteb und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt.

mail werbung
E-Mail Werbung unterbinden

Auch im Wettbewerb kann eine solche Werbung als unlautere geschäftliche Handung qualifiziert werden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gilt die Email Werbung als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und somit können auch Mitbewerber gegen das versendende Unternehmen vorgehen. Die Legitimationsgrundlage bildet insoweit § 8 Abs. 3 UWG. Aber nicht nur die Mitbewerber, sondern auch die Wettbewerbsverbände sind berechtigt, gegen den Absender vorzugehen.

Durch eine solche Abmahnung können dem Absender der Werbe-E-Mails nicht zu vernachlässigende Kosten entstehen. Denn er hat im Falle der berechtigten Abmahnung auch die Kosten zu erstatten, die dem Empfänger durch die Hinzuziehung eines Anwalts entstehen. Diese richten sich nach dem Streitwert und können im Einzelfall zwischen 3.000 € und 12.500 € betragen. Der Versender sollte daher unbedingt vor dem Versand einer Werbe-E-Mail sicherstellen, dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Praxistipp: Auskunftsanspruch bei unerwünschter E-mail Werbung

Sinnvoll ist in jedem Falle auch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gerichtet auf die Erklärung des Werbemailversenders darüber, woher er die E-Mail-Adresse des Adressaten der Werbung erhalten hat.

Prophylaxe durch Auskunftsanspruch

Grundlage für einen solchen Anspruch bieten die Datenschutzbestimmungen (allen voran § 34 BDSG). Sinnvoll ist so ein Auskunftsbegehren, denn gelegentlich sind es angekaufte E-Mail-Listen, aus denen der Werbeversender die E-Mail Adresse erhalten hat.

Stellt sich heraus, dass die eigene elektronische Postadresse tatsächlich aus einer erworbenen Liste stammt, kann nach erfolgreicher Durchsetzung der Auskunftsansprüche auch ein (zivil-, datenschutz- und strafrechtliches) Vorgehen gegen den Listenveräußerer geprüft werden, um möglichst effektiv künftigen Werbemails „vorzubeugen“.

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