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Sie möchten gerne eine Marke anmelden oder Ihren Unternehmensnamen von anderen Firmen abheben, aber Sie fragen sich, ob Sie einen Doktortitel in Ihrer Marke oder im Firmennamen verwenden dürfen. Dieser Beitrag klärt alle Fragen zu diesem Thema.
„Dr. Marke“ und „Firma Dr. Sowieso“ – was geht, was nicht?
Auch, wenn Marken wie Dr. Oetker oder Doc Morris vielerorts bekannt sein dürften, heißt das nicht, dass jedermann einen Doktortitel in seiner Marke oder im Firmennamen verwenden darf.
Zunächst muss herausgestellt werden, dass sich die Rechtslage bei der Verwendung des Doktortitels bei einer Marke von jener bei der Firmenbezeichnung unterscheidet. Daher werden diese Umstände im Nachgang separat behandelt.
Doktortitel in der Firmenbezeichnung
Für die Firmenbezeichnung setzt das Handelsgesetzbuch für den Kaufmann Grenzen bei der Namensgebung. So ist in § 18 Abs. 1 HGB geregelt, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Zudem darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (Absatz 2).
Gerichte werden den Doktortitel im Firmennamen im Zweifel immer dann als „irreführend“ im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB ansehen, wenn der Unternehmeninhaber nicht sicherstellen kann, dass bei den angesprochenen Abnehmerkreisen keine Fehlvorstellung über
- das Unternehmen an sich,
- die Geschäfts- und Unternehmensführung sowie
- die Produkte bzw. Leistungen des Unternehmens, deren Qualität und deren Herkunft
hervorgerufen wird.
Was dies für die Nutzung eines Doktortitels in der Firmenbezeichnung bedeutet, soll im Nachgang veranschaulicht werden.
- Abhängig ist die Nutzungslegitimation des Doktortitels im Firmennamen zunächst davon, ob ein entsprechender akademischer Grad tatsächlich besteht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit und dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung. Der akademische Grad wird dabei i. d. R. mit einem promovierten Leitungsorgan im Unternehmen in gedanklichen Zusammenhang gebracht. So hat das Landgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 31.07.2008 zum Aktenzeichen 33 O 15/08 entschieden, dass die erworbenen akademischen Titel von einem Vorgänger der Geschäftsführung nicht im Firmennamen weitergeführt werden dürfen, wenn ein solcher Titel beim Nachfolger der Geschäftsführung tatsächlich nicht besteht. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass ein Sohn die Firma seines Vaters fortführen sollte. Allerdings war die Firma als „Prof. Dr. X“ firmiert. Da der Sohn selbst aber über keinen akademischen Grad verfügte, sah das Gericht in der entsprechend firmierten Firmenfortführung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß.
- Weiterhin kommt es auf das jeweilige Unternehmen und dessen Produkte und Dienstleistungen an. Der Träger eines Doktortitels genießt in der Bevölkerung nämlich ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, in seinen Ruf und in seine Zuverlässigkeit. Das Gros der Bevölkerung überträgt diese positiven Affekte regelmäßig auch auf das Unternehmen sowie die von diesem erbrachten Leistungen. Wenn aber mit einem Berufsstand ohnehin eine hohes Ansehen zu Teil wird, kann die Pflicht einen Geschäftsführer mit akademischem Grad zu unterhalten, enfallen. Der Verkehr würde dann nicht mehr über Unternehmenspräferenzen in die Irre geführt. So hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 08.05.2017 zum Aktenzeichen II ZB 7/17 entschieden, dass eine Partnerschaft von Rechtsanwälten ihren Namen „Rechtsanwälte Dr. X und Partner“ auch dann behalten darf, wenn der einzig promovierte Jurist die Partnerschaft verlässt, soweit dieser zuvor in die Namensfortführung einwilligt. Dies ist aber eher die Ausnahme als die Regel.
Vorstehende Maßgaben gelten sowohl für Überlegungen bei der Firmengründung, als auch im Zeitpunkt der Unternehmensübertragung. Wird eine Firma, in deren Unternehmensbezeichnung sich neben dem Doktortitel auch der Name einer realen Person findet, übertragen, so sollte bei Firmenübergabe oder Gesellschafterwechsel überdies an die Einholung der Einwilligung des Berechtigten in die Namensfortführung gedacht werden.
Doktortitel im Markenname
Nunmehr soll der Frage nachgegangen werden, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Doktortitel im Markennamen verwendet werden darf.
Grundsätzlich können Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt immer dann angemeldet werden, wenn kein absolutes Schutzhindernis im Sinne des § 8 Markengesetz entgegensteht. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG regelt, dass Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, von der Eintragung ins Register ausgeschlossen sind.
Die Täuschung in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn der Markenname bei den beteiligten Verkehrskreisen den fälschlichen Eindruck erweckt, dass die Produkte, die unter der Marke vertrieben werden, eine besondere Qualität aufweisen würden. Mit Blick auf die unterschiedlichen Verkehrskreise und die differierende Erwartungshaltung an bestimmte Produktgattungen, sollte vor der Verwendung des akademischen Grades im Markennamen eine Rechtsanalyse erwogen werden.
Als Faustformel lässt sich festhalten, dass eine Verwendung eines Doktortitels im Markennamen in der Technikbranche weitaus unbedenklicher einzustufen ist, als im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen im medizinischen oder gesundheitlichen Bereich.
Bezeichnungen wie „Doktor-Computer“ bieten kaum Anlass, auf eine besondere Qualität der Produkte, die unter dieser Marke angeboten werden, zu schließen. Im Gesundheitssektor sieht das allerdings ganz anders aus.
Wer Gesundheitsprodukte unter einem Kennzeichen vertreibt, dass einen Doktortitel beinhaltet, vermittelt eine besondere Fachkenntnis und suggeriert — nach hiesigem Dafürhalten — eine therapeutische Wirksamkeit des Präparates. Ist diese Wirksamkeit nicht gegeben und/oder nicht nachhaltig durch Studien belegbar, ist von einem Doktortitel im Markennamen abzuraten.
Einer derartigen Täuschung im Markennamen kann im Rahmen eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens begegnet werden. Es können auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Markeninhaber eingeleitet werden.
Aufgrund der irreführenden Bezeichnung muss ferner auch mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gerechnet werden. Auch die strafbare Relevanz einer solchen Verwendung des Doktortitels sollte nicht unterschätzt werden.
Doktortitel mit Fachbezug
Wer einen Doktortitel in seiner Firmenbezeichnung oder in seiner Marke nutzen will, sollte auch die Vorstellung des Verkehrs über den Fachbereich des Doktorgrades im Auge behalten. Auch hierin keine Irreführung gesehen werden.
Unternehmen aus der medizinischen Branche sind gut beraten, sicherzustellen, dass der in der Marke oder im Firmennamen enthaltene Doktortitel nicht bloß irgendeinem Leitungsorgan verliehen wurde, sondern vielmehr einem solchen, das eine Promotion im Fachbereich Medizin vorweisen kann. Allein dann dürfte der Erwartungshaltung des angesprochenen Verkehrs genüge geleistet sein.
Selbiges gilt für die entsprechenden Fachrichtungen, wenn ein Unternehmen dem Bereich der Pharmazie, der Schönheitspflege oder der Sparte des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln entspringt.
Doktortitel in Marke oder Firmenname kann strafbar sein
Gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird derjenige bestraft, der akademische Grade, Titel etc. unbefugt führt. Demnach wäre der Vertrieb von Produkten in der Gesundheitspflege unter Verwendung eines Doktortitels im Firmenname oder in einer Marke ohne entsprechende Promotion im Fachbereich Medizin mitunter als Titelmissbrauch im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten.
Darüber hinaus dürfte das öffentliche Auftreten unter einem nicht existierenden Doktortitel auch den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 StGB erfüllen.