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Faxwerbung… Sie kostet den Empfänger nicht nur Zeit und Geld (in Form von Papier und Toner) – sie belastet auch die Gemüter. Doch wie kann man unerwünschte Faxwerbung unterbinden?
Es gibt zwei Kategorien von Werbefaxversendern. Die einen, die gar nicht wissen, dass eine solche Werbung ohne die Einwilligung des Empfängers nicht zulässig ist und die anderen, die sich um das gesetzliche Verbot nicht scheren. Dabei kann die Grundmotivation des Faxversenders dahinstehen – in jedem Falle handelt der Werbeversender rechtswidrig, wenn ihm keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Getreu höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt kein Raum für eine Bagatellisierung unerlaubter Faxwerbung (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07). Ein unerwünschtes SPAM-Fax ist immer eine unzumutbare Belästigung – und zwar im rechtlichen und tatsächlichen Sinne.
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Wege um der unerwünschten Faxwerbung ein Ende zu setzen
Gerade Empfänger, die immer wieder neue Werbefaxe empfangen und der Flut der unliebsamen Telefaxnachrichten nicht „Herr werden“, kann eine fundierte rechtliche Einschätzung Zeit, Kosten und Nerven ersparen. Infolgedessen haben wir uns gehalten gesehen, ein Formularbogen zu entwickeln, der Sie komfortabel binnen weniger Sekunden durch die wichtigsten Fragestellungen leitet. So wird dem bewertenden Anwalt aus unserer Kanzlei unter der Sichtung des Werbefaxes binnen kürzester Zeit eine Rechtseinschätzung eröffnet. Die E-Mail Ersteinschätzung ist und bleibt für Sie kostenfrei.
Einwilligung des Faxempfängers zwingend notwendig
Das Werbefax fällt unter eine gesetzlich geregelte Einwilligungsnotwendig. So misst der Gesetzgeber der Faxwerbung erheblicheres Gewicht zu, als einer Werbemaßnahme per E-Mail. So greift – im Gegensatz zur unerwünschten E-Mailwerbung – beim Telefax nicht die Privilegierung aus § 7 Abs. 3 UWG.
Faxwerbung bedarf der Absprache mit dem Empfänger. Ohne Einwilligung ist die Faxwerbung stets eine unzumutbare Belästigung.
Daran ändert auch eine bestehende Geschäftsbeziehung zwischen Werbendem und Empfänger nichts. Selbst wenn der Werbende die Faxnummer des Empfängers im Rahmen eines Verkaufs erhalten hat, darf er sie nicht ohne weiteres zu Werbezwecken nutzen.
Unerlaubte Faxwerbung stellt Wettbewerbsverstoß und unzumutbare Belästigung dar
Das Versenden einer unerwünschten Faxwerbung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist nach § 7 UWG wettbewerbswidrig. Unerwünschte Werbefaxe stellen eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Insoweit kann der Werbende auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zur Verfolgung der Unterlassungsansprüche berechtigt sind:
- Mitbewerber,
- bestimmte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen,
- qualifizierten Einrichtungen, die in der – beim Bundesjustizamt geführten – Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind,
- die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Weiterhin stellt die ungenehmigte Faxwerbung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar.
Faxwerbung kann persönlichkeitsrechtswidrig sein
Für Betroffene stellt die unerwünschte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung dar.
Insoweit können auch diese Unterlassungsansprüche gegen den Werbeversender geltend machen. Im schlimmsten Falle droht diesem also eine mehrfache Inanspruchnahme. Je nach Anspruchsteller fußen die Unterlassungsbegehren auf § 8 UWG bzw. §§ 823, 1004 BGB.
Wie kann der Faxempfänger unerwünschte Faxwerbung unterbinden?
Um gegen den Absender der Faxwerbung vorgehen zu können, braucht man zunächst dessen Daten. Diese können, soweit sie nicht aus dem Faxinhalt erkennbar sind, über die Bundesnetzagentur ausfindig gemacht werden. Dazu benötigt man jedoch die Telefaxnummer des Versenders. Diese kann der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Das geht auf elektronischem Wege oder auch postalisch.
Unerlaubte Faxwerbung der Bundesnetzagentur melden
Die Bundesnetzagentur ist erreichbar unter der Postanschrift Nördeltstr. 5 in 59872 Meschede sowie telefonisch unter der Rufnummer 02 91 / 99 55 206.
Die Bundesnetzagentur ist die in Deutschland zuständige Regulierungsbehörde für Telekommunikation. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs in den Netzmärkten. Insoweit hat die oberste deutsche Regulierungsbehörde gar das Recht, bei Verstößen gegen die Lauterkeitsbestimmungen die Kommunikation mit dem Werbenden aufzunehmen.
Deutlich schneller gestaltet sich aber die eigenständige Kontaktaufnahme zum Faxversender. Bei seriösen deutschen Absendern gestaltet sich das Vorgehen meist unproblematisch. Hier genügt oft eine formfreie Aufforderung per Fax, in Zukunft Werbefaxe zu unterlassen. Es genügt hierbei, dass Fax des Versenders mit einem gut lesbaren Stift (kein Bleistift) wie folgt zu beschriften:
Werte Damen und Herren, bitte sehen Sie künftig von der Übersendung von Werbung an meine Telefaxnummer ab. Mit Ihren Werbemaßnahmen unter Verwendung des Faxgerätes war und bin ich nicht einverstanden. Ungeachtet Ihrer Reaktion behalte ich mir weitere Maßnahmen ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen, [Ort, Datum, Unterschrift, ggf. Firmenstempel]
…und postwendend an den Versender zurück zu faxen. In den meisten Fällen, in denen ein privater Besitzer eines Telefaxgerätes nur einmalig eine einseitige Faxwerbung erhält, wird das vorstehende Vorgehen ausreichen, um dem „Spuk“ ein Ende zu bereiten. Vorsicht walten lassen sollte man aber, wenn einem das Fax, die Faxnummer oder der Absender eigenartig vorkommt. Denn es gibt eine neue Betrugsmasche, die eben darauf spekuliert, dass ein Antwortfax an die Absendenummer versandt wird. Mehr dazu weiter unten in diesem Beitrag.
Die Abmahnung als Mittel der Wahl um Faxwerbung zu unterbinden
Bei Unternehmern oder solchen Personen, welche die Befürchtung tragen, dass der Empfänger sich nicht an die Aufforderung halten werde, empfiehlt sich das sofortige Aussprechen einer Abmahnung gegenüber dem Faxwerbenden. Mit der Abmahnung kann der Faxempfänger rechtswirksam zur Unterlassung der Übersendung weiterer Faxe zu Werbezwecken aufgefordert werden.
Hierfür darf der Werbeempfänger sich schon mit der ersten unberechtigten Faxwerbung eines Rechtsanwalts bedienen.
Erstattung der Anwaltskosten
Im Falle der unrechtmäßigen Faxwerbung kann der Faxempfänger auch die Erstattung der ihm (durch die Abmahnung) entstehenden Anwaltskosten vom Faxversender verlangen.
Faxwerbung unterbinden mittels gerichtlicher Klage
Bei besonders hartnäckigen Absendern hilft ohnehin nur die Abmahnung, in welchem die strafbewehrte Unterlassung der Faxwerbung verlangt wird. Trägt die Abmahnung keine Früchte, kann man die Unterlassungsansprüche sowie Aufwendungsersatzansprüche auch gerichtlich einklagen.
Werbefaxversender muss Anwaltskosten erstatten
Mit Entscheidung vom 17.08.2016 hat das Amtsgericht Minden in einem von uns begleiteten Verfahren entschieden, dass ein Faxwerbeversender die unserem Mandanten entstandenen Rechtsanwaltskosten vollumfänglich zu erstatten hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Faxversender hatte auf die Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung zu unterlassen, unserem Mandanten geschäftsmäßig per Telefax anzuschreiben um Werbung zu übersenden, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Technische Möglichkeiten gegen Werbefaxe
Es gibt freilich auch technische Wege um vorbeugend illegalen Werbefaxen entgegen zu wirken. So kann man das Faxgerät Nachts und am Wochenende auszuschalten. Denn gerade zu diesen Zeiten werden aus Kostengründen die meisten Werbefaxe versandt. Bei moderneren Faxgeräten lässt sich auch eine Faxnummernsperre einrichten, soweit man die Versendernummer kennt. Diese Faxnummernsperre sorgt beim Versender kontinuierlich für ein Besetztzeichen.
Privatpersonen sollten (wie der folgende Absatz zeigt) ohnehin vorsichtigt mit der Bekanntgabe ihrer Telefaxnummer sein. So sollte die Nummer nur bekannt gegeben werden, wenn sie für eine Kommunikation unabdingbar ist. Unternehmer, die im Fernabsatz agieren, müssen hingegen ihre Telefaxnummer (wenigstens in der Widerrufsbelehrung) bekanntgeben (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, I-4 U 30/15) und sind damit freilich einem höheren Risiko von SPAM-Faxen ausgesetzt.
Vorsicht vor der jüngsten Masche der Faxversender
Jüngste Telefaxmaschen suggerieren lediglich den Absatz von Produkten und/oder Dienstleistungen. Tatsächlich geht es den Faxversendern aber gar nicht um die beworbenen Vertriebsaktivitäten. Vielmehr erwarten die „Faxbetüger“ eine Antwort des Faxempfängers, die für diesen unnötige Kosten verursacht.
Oftmals wird eine Faxwerbung versandt, die ein Ankreuzkästchen beinhaltet, über welches angeboten wird, weitere Werbung in Zukunft zu unterlassen, soweit der Empfänger ein Fax an die angegebene Nummer zurücksendet. Durch dieses Fax entstehen jedoch Kosten, die weit über den Übermittlungskosten nach den Basistarifen liegen. Nicht selten fallen für das einzelne Antwortfax Unkosten in einer Höhe zwischen 19,95 € und 29,95 € an.
Ein solches „Angebot“ ist freilich rechtlich bedenklich und erfüllt den Straftatbestand des Betruges. Im Zweifel sollte daher kein Antwortfax an den Faxversender übersandt werden. Vielmehr empfiehlt es sich in Zweifelsfällen einen Anwalt aufzusuchen und über diesen eine Abmahnung aussprechen zu lassen und sodann den Werbeversender zur Erstattung der Anwaltskosten anzuhalten.
Unverbindliche unentgeltliche erste Prüfung durch Rechtsanwalt anfordern
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- per Fax an: 0571 / 385 65 76
- per E-Mail an: faxwerbung@warai.de
Nach Sichtung des Telefaxes durch einen unserer Rechtsanwälte nimmt dieser mit Ihnen den Kontakt auf. Wir stellen heraus, welche Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Faxversenders sich Ihnen bieten. Durch diese Antwort unsererseits entstehen Ihnen keine Rechtsanwaltsgebühren.