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Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für Händler

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Energieeffizienzklassen und Kennzeichnung des Energieverbrauchs

Energieeffizienzklassen sind mittlerweile jedem Konsumenten hinlänglich bekannt. Schon seit Ende 2011 sind etwa Fernsehgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen und Geschirrspüler mit Energieverbrauchskennzeichen zu versehen. Dennoch sind die rechtlichen Hintergründe zu den Energieeffizienzklassen und den Energieverbrauchskennzeichnungen nur wenigen Bundesbürgern geläufig. Selbst zahlreichen Händlern sind die Energieverbrauchskennzeichnungspflichten zum Teil nicht geläufig.
Energieverbrauchskennzeichnungspflicht
Händler müssen Energieverbrauchskennzeichnungspflicht beachten
Dabei gibt der europäische Gesetzgeber Wirtschaftsakteuren auf, energieverbrauchsrelevante Produkte deutlich hinsichtlich des jeweiligen Energieverbrauchs zu kennzeichnen. Der Verbraucher soll erkennen können, welches Gerät im sich energiesparsam betreiben lässt. Zu den Wirtschaftsakteuren zählen neben den Lieferanten (also den Herstellern und Importeuren) auch die Händler (also diejenigen, die dem Endverbraucher entsprechende Produkte zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbieten oder ausstellen). Zur Umsetzung der EU-Verordnungen und EU-Richtlinien hat der deutsche Gesetzgeber das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz erlassen. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wird durch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung konkretisiert. Diese Verordnung regelt die Grundlagen der von der Europäischen Union auferlegten Kennzeichnungspflicht.

Für welche Produkte gilt die Energieverbrauchskennzeichnungspflicht?

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz gilt ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 EnVKG für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Energieverbrauch, an anderen wichtigen Ressourcen und CO2-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und der Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 EnVKV vor, dass die Verordnung für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben, gilt. So erwächst, entsprechend Anlage 1 zum EnVKV, die Kennzeichnungspflicht unter anderem für elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und netzbetriebene Elektrobacköfen.

Ausnahmen von der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. § 1 Abs. 2 EnVKG sieht vor, dass gebrauchte Produkte; Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, von der Kennzeichnungspflicht nicht erfasst sind. Darüber hinaus erweitert § 1 Abs. 2 EnVKV die vorstehenden Ausnahmetatbestände noch auf Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung sowie auf Reifen. Ferner besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach § 3 Abs. 2 EnVKV nicht bei solchen Produkten, die bereits vor den, in den einzelnen EU-Vorschriften für die jeweiligen Produkte genannten, Zeitpunkten nicht mehr hergestellt worden sind.

Wer muss die Kennzeichnung des Energieverbrauchs vornehmen?

Nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz haben sich – wie eingangs erwähnt – grundsätzlich alle Wirtschaftsakteure an die Pflicht zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zu halten. Als Wirtschaftsakteur wird in § 2 Nr. 7 EnVKG der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler eines entsprechenden Produkts beschrieben. Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hingegen beschränkt ihren Anwendungsbereich lediglich auf Lieferanten und Händler im Sinne des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes. Lieferant Nach § 2 Nr. 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetztes gilt als Lieferant, der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt. Sollte es an einer solchen Person mangeln, so gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass als Lieferanten im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnung Hersteller und Importeure angesehen werden, die von der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erfasste Produkte vertreiben. Händler Darüber hinaus definiert § 2 Nr. 12 lit. a EnVKG als Händler, jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt. Dieser Definition schließt sich auch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung an. Weiter ist nach § 2 Nr. 12 lit a. und b. EnVKG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs und jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet Händler im Sinne des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.

Wann unterfallen Händler und Lieferanten der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht?

Sobald Händler oder Lieferanten einem Endverbraucher ein von der Energiekennzeichnungspflicht erfasstes Produkt anbieten oder ausstellen, sind sie verpflichtet, eine sogenannte Verbrauchskennzeichnung deutlich sichtbar an den durch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vorgegebenen Stellen anzubringen. Ermangelt es an der Anbringung einer solchen Verbrauchskennzeichnung an den dafür vorgesehenen Stellen, darf das Produkt weder ausgestellt noch verkauft werden. Lieferanten müssen dem Händler zumindest die entsprechenden Verbrauchskennzeichnungen zur Verfügung stellen. Sofern die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bei einigen Produkten weitere Produktinformationen (beispielsweise Datenblätter oder Leitfäden) vorsieht, müssen diese in der jeweils vorgeschriebenen Form und zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt ebenfalls vom Lieferant oder Händler zur Verfügung gestellt werden. Ferner gelten beim Verkauf von Produkten im Weg des Fernabsatzes, so etwa beim Verkauf von Waren über das Internet, besondere Regelungen. So haben die Händler, Hersteller (auch die Importeure) die nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erforderlichen Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnVKG per Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form bereitzustellen. Dies hat nach den Maßgaben der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bereits vor Vertragsschluss zu geschehen. Auch im Rahmen ihrer Werbung für entsprechend energierelevante Produkte sind die Lieferanten und Händler nicht frei. Sie sind dazu verpflichtet die in der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung geforderten Angaben auch im Rahmen ihrer Werbung vorzuhalten. So haben Lieferanten und Händler den Kunden in der Werbung auch auf die jeweilige Energieeffizienzklasse hinzuweisen. Dazu muss der Lieferant und Hersteller darauf achten, dass er keine Symbolik, Beschriftung, graphische Gestaltung oder Label verwendet, welche der Verbraucher mit der Kennzeichnung des Energieverbrauchs verwechseln kann.

Besonderheiten zu Etiketten und Datenblättern

Darüber hinaus enthält die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gerade für Lieferanten weitere Vorgaben. So müssen die Lieferanten den Händlern kostenlos Datenblätter und Etiketten zu den jeweiligen Produkten auf Anforderung der Händler zur Verfügung stellen. Ferner müssen die Lieferanten für die Richtigkeit der auf den Datenblättern und Etiketten angegebenen Informationen einstehen und haften insoweit gegenüber den Händlern. Sobald Händler energieverbrauchsrelevante Produkte ausstellen oder vorführen, müssen sie vorher die entsprechenden Etiketten außen an der Vorderseite oder der Oberseite des jeweiligen Produktes anbringen. Die Etikettierung muss dabei entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 EnVKV deutlich sichtbar und nicht verdeckt sein. An die Anbringung der Etiketten gelten unterschiedliche Anforderungen. So müssen Lampen bereits vor der Weitergabe an den Händlern vom Lieferanten etikettiert werden. Die Etikettierung muss dabei entweder außen auf der Einzelverpackung der jeweiligen Lampe aufgeklebt beziehungsweise aufgedruckt sein oder der Verpackung beigefügt werden. Entsprechend dürfen Händler nur Lampen ausstellen oder anbieten, wenn der Lieferant diese zuvor mit der vorgeschriebenen Etikettierung versehen hat. Die jeweiligen Datenblätter hingegen müssen, sofern Produktbeschreibungen des Produktes vorhanden sind, von dem Lieferanten in jede dieser Beschreibungen aufgenommen werden oder in Ermangelung von Produktbeschreibungen mit dem jeweiligen Produkt versandt werden. Die Händler müssen die Datenblätter sodann in ihren jeweiligen Ladengeschäften bereithalten. Da Händler, die Ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes, so beispielsweise über das Internet, anbieten, keine Verkaufsfläche vorhalten, haben Sie die Kunden über die auf den Etiketten und in den Datenblättern enthaltenen Informationen vor Vertragsschluss entsprechend zu informieren. Die Richtigkeit der auf den Etiketten und in den Datenblättern wiedergegebenen Informationen soll durch eine sogenannte technische Dokumentation sichergestellt werden. Diese ist gemäß § 6 Abs. 1 EnVKV vom Lieferanten zu erstellen und 5 Jahre nach der Einstellung der Herstellung des jeweiligen Produktes aufzubewahren und bereitzuhalten (vgl. § 6 Abs. 2 EnVKV).

Was passiert, wenn ein Händler gegen die Energieverbrauchskennzeichnungspflicht verstößt?

Nach § 15 EnVKG in Verbindung mit § 8 EnVKV stellen fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die einzelnen Pflichten aus dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz oder die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Ordnungswidrigkeiten dar. Entsprechend können solche Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro belegt werden. Darüber hinaus sind die Regelungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetztes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu klassifizieren. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen diese Regelungen durch Mitbewerber oder berechtigte Dritte abgemahnt werden können. Dies ist nicht selten mit erheblichen Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen verbunden. Daher muss allen Lieferanten und Händlern mit energieverbrauchsrelevanten Produkten im Sinne des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetztes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung angeraten werden, die Bestimmungen dieser Regelungen zu beachten.
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